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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 E-6786/2010

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintretenauf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü...

Texte intégral

Abtei lung V E-6786/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], unbekanntes Land, [...], [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6786/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2010 B_______, Sudan, verliess, mit dem Auto zirka am 10. Juli 2010 die Grenze zu Libyen überquerte, per Boot ungefähr am 24. Juli 2010 Italien erreichte, wo er mit dem Zug nach Mailand gelangte, und mit dem Auto am 25. Juli 2010 in die Schweiz einreiste, dass er am 26. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1; irrtümlich datiert auf den 26. August 2010), dass der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen am 19. August 2010 zur Person befragt und am 3. September 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus C_______ und habe sich im Alter von fünf Jahren, nachdem sein Vater – als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei – im Krieg getötet worden war, mit seiner Mutter in den Sudan begeben, dass seine Mutter ihr Heimatland verlassen habe, weil sein Vater Mitglied der Opposition oder der Regierung gewesen sei, dass seine Mutter ihm – ohne einen Grund anzugeben – gesagt habe, falls er nach Eritrea zurückkehre, würde man ihn dort umbringen, dass man ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea sicher vorwerfen würde, er übe die selben Tätigkeiten wie sein Vater aus, dass in jüngster Zeit alle Eritreer, welche keine Papiere hätten, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert werden würden, dass er zwar nie irgendwelche Papiere besessen habe und wiederholt von den Behörden kontrolliert worden sei, er sie jedoch stets durch Geldzahlungen korrumpiert habe, E-6786/2010 dass aber nicht alle Beamten bestechlich seien und er deshalb befürchte, nach Eritrea verbannt zu werden, dass er ferner nicht sein Leben lang sein gespartes Geld den Behörden geben wolle, dass seine Mutter im [...] 2010 nach Eritrea deportiert worden sei, worauf er aus Angst, auch nach Eritrea ausgeschafft zu werden, den Sudan verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung und den Vollzug anordnete, wobei er die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er behauptet habe, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen zu haben und ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen vom Sudan bis in die Schweiz gelangt zu sein, dass diese Darlegung der Umstände realitätsfremd sei und somit nicht zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer auf seiner Reise vom Sudan in die Schweiz mehrere Länder durchquert habe, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seinen Reiseweg durchwegs ohne Substanz dargelegt habe und seine Unkenntnis in keiner Weise plausibel erscheine, dass er namentlich weder in der Lage gewesen sei, Ortschaften seines Reisewegs im Sudan zu nennen, noch anzugeben, wo er die Grenze nach Libyen überquert habe, dass auch seine geltend gemachte eritreische Herkunft nicht glaubhaft erscheine und somit bereits aufgrund dieses Umstandes zwingend zu schliessen sei, dass er nicht fähig sein werde, seine behauptete eri treische Staatsangehörigkeit mit tauglichen Ausweisen zu belegen, E-6786/2010 dass er zwar geltend mache, er sei eritreischer Staatsangehöriger vom Stamm der D_______, jedoch keinerlei Kenntnisse bezüglich Eritrea habe und auch nichts über seine geltend gemachte Ethnie zu berichten wisse, dass er, obwohl er in C_______ geboren sei und fünf Jahre dort gelebt haben will, weder wisse, ob er in der Stadt oder in der Umgebung von C_______ gewohnt habe, noch zu welcher Provinz die Stadt gehöre, dass der Beschwerdeführer auch nichts über die Laufbahn seines Vaters in Eritrea berichten könne, dass er über die Beweggründe seiner Mutter, weshalb sie dazumal mit ihm Eritrea verlassen habe, weder konkrete noch konsistente Angaben habe machen können, dass diese Unkenntnis über wichtige biographische Gegebenheiten und Lebensbereiche in keiner Weise plausibel erscheine und die Erklärung, seine Mutter habe nicht mit ihm darüber sprechen wollen, als reine Schutzbehauptung zu werten sei, dass seine eritreische Herkunft nicht glaubhaft sei und somit auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner allfälligen Deportation vom Sudan nach Eritrea jeglicher Grundlage entbehren würden, dass bezeichnenderweise seine Ausführungen hierzu auch ausnahmslos vage und zudem widersprüchlich seien, dass er im EVZ ausgeführt habe, seine Mutter habe ihm gesagt, er würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea getötet werden, dass er aber den Grund hierfür nicht wisse, da ihm seine Mutter keine weiteren Informationen gegeben habe, dass er anlässlich der Anhörung vor dem BFM ausgesagt habe, seine Mutter habe dazumal Eritrea verlassen, weil sein Vater Mitglied der Opposition oder der Regierung gewesen sei, dass er an späterer Stelle in der Anhörung wiederum behauptet habe, sei Vater sei ein angesehenes Mitglied der Opposition in Eritrea gewesen und man würde ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea E-6786/2010 sicher vorwerfen, dass er die gleichen Aktivitäten wie sein Vater ausübe, dass das BFM zum Schluss kam, die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers und seine Vorbringen seien als Konstrukt zu werten, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2010 (Datum des Poststempels: 20. September 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6786/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf- E-6786/2010 weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8, E. 2.1), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen jeweils ausgesagt hat, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich ausführt, er habe keine Papiere, weil er bereits als Kind Flüchtling gewesen sei und auch die Mutter keine gehabt habe, E-6786/2010 dass er sodann lediglich seine frühere Aussage wiederholt, durch eine grosse Wüste gereist zu sein, weshalb genauere Angaben nicht möglich seien, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer auch keine genauen Reisekosten hat angeben können, dass sein Aussageverhalten vermuten lässt, dass er nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollte, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.6), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-6786/2010 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Gericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach die angebliche eritreische Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde, dass namentlich die gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über biographische Gegebenheiten nicht erklärbar ist, da die Darstellung, die Mutter habe mit ihrem Kind nie über all diese Belange gesprochen, nicht überzeugt, dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, erneut auszuführen, er wäre seines Vaters wegen in Eritrea gefährdet, dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001, Nr. 21), E-6786/2010 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es – wie vorgängig festgestellt – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatland drohen könnte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die behauptete eritreische Herkunft werde nicht glaubhaft gemacht, dass das BFM zu Recht auch davon ausging, die Untersuchungspflicht der Behörden zur Abklärung von Wegweisungshindernissen finde ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, und es obliege nicht den Asylbehörden, bei fehlenden substanziellen glaubhaften Hinweisen des Beschwerdeführers auf seine tatsächliche Herkunft nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, E-6786/2010 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan gelebt habe, wobei seine Angabe, als Eritreer dort eine Gefährdung befürchten zu müssen, nicht glaubhaft wurde, dass bezüglich Sudan keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung dargetan sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in B_______ – wo der Beschwerdeführer wohnhaft gewesen sei – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer religiös getraut sei und im [Geschäft] seines Schwiegervaters gearbeitet habe, dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Sudan noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet und der Wegweisungsvollzug auch in dieser Hinsicht zumutbar ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-6786/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6786/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 13

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