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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-6783/2008

4 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,551 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-6783/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Irak, alias B._______, Iran, alias C._______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6783/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Juli 2003 und gelangte am 30. Juli 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag unter der Identität C._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Dabei machte er vorweg geltend, er sei minderjährig. Weiter führte er aus, seine Mutter und sein Bruder hätten in D._______ islamische und politische Bücher sowie politische Flugblätter und Artikel gedruckt. Seine Aufgabe sei es gewesen, jeweils Bücher an fünf Personen weiterzuverteilen. Im Juni/Juli 2003 habe er einige Bücher an E._______ übergeben. Bei seiner Rückkehr in D._______ hätten ihm seine Mutter und sein Bruder vorgeworfen, sie verraten zu haben. Er hätte bemerken müssen, dass er anlässlich der Bücherübergabe von Polizisten beobachtet worden sei. Nach zwei Stunden habe er D._______ verlassen. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er mehrere Polizeiautos vor D._______ bemerkt. Er habe sich in Gefahr gefühlt und sich zu einem Onkel begeben. Da sein Onkel keinen Kontakt zur D._______ habe herstellen können, habe er ihm geraten, den Iran zu verlassen. B. Am 7. August 2003 führte das Spital F._______ im Auftrag des BFM eine Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren (plus/minus vier Monate). C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 8. August 2003 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe aus Angst in den Iran zurückgeschickt zu werden, sein Geburtsdatum falsch angegeben. Er sei am (...) geboren. Sodann hätte er im April 2003 in den Militärdienst einrücken müssen. Seine Familie habe indes nicht genügend Geld gehabt, um ihn von der Dienstpflicht freizukaufen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Teil des BFM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz E-6783/2008 und ordnete deren Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung des BFF in Rechtskraft. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. E. Im Zusammenhang mit einem im Jahre 2004 vom Beschwerdeführer eingeleiteten Eheverkündverfahren beim G._______ reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein. Aus den eingereichten Registerauszügen sowie der Identitätskarte ergab sich, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers auf A._______, lautet und er irakischer Staatsangehöriger ist. F. Am 6. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer die italienische Staatsangehörige H._______, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Am 22. Dezember 2004 stellte die Ehefrau für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug, welches das I._______ mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ablehnte. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das J._______ am 2. November 2005 ab. G. Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2005 Vater der Tochter K._______. H. Am 24. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Das I._______ trat am 24. Mai 2006 auf das Gesuch nicht ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert. I. Am 13. Juli 2006 erliess das I._______ eine Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Die dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde hiess das L._______ mit Entscheid vom 27. Juli 2006 gut. Das Bundesgericht hiess die vom BFM wiederum dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2007 gut und bestätigte die Verfügung des I._______ vom 13. Juli 2006. E-6783/2008 J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiedererwägung des Entscheids vom 13. August 2003 und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung führte er an, gemäss der aktuell geltenden Praxis werde die Wegweisung in den kurdischen Teil des Iraks nicht vollzogen. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers bestehe keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. K. Am 15. Januar 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse durch. Dabei gelangte der Gutachter zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner geographischen Kenntnisse und seines sozio-ethnischen Hintergrundes definitiv um eine M._______ sprechende Person aus dem Nordirak handle, die längere Zeit im Iran gelebt habe. L. Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau H._______ geschieden. M. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant beabsichtige die Schweiz freiwillig zu verlassen. N. Am 23. Februar 2007 zog der Beschwerdeführer bei der N._______ sein Asylgesuch zurück und meldete sich für das Rückkehrhilfprogramm Irak an. O. Am 26. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser wolle von einer Ausreise in den Heimatstaat absehen und den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, der Beschwerdeführer stehe unter erheblichem psychischen Druck und sei deshalb in Bezug auf das Asylverfahren nicht urteilsfähig gewesen. P. Mit Schreiben vom 9. März 2007 forderte das BFM den Rechtsver treter E-6783/2008 des Beschwerdeführers auf, darzutun, inwiefern sein Mandant urteilsunfähig sei beziehungsweise gewesen sei, als er das Asylgesuch zurückgezogen habe. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2007 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. März 2007 ein. Darin diagnostizierte der Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Reaktion. Q. Am 7. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in P._______ bei Q._______ (Provinz Dohuk, Irak) geboren. Im Jahre 1988 sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Nach dreizehn Jahren seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten in R._______, in einer provisorischen Unterkunft für Rückkehrer gelebt. Im Sommer 2001 sei er mit S._______, einem Cousin väterlicherseits, mit dem Auto im Nordirak unterwegs gewesen. Unter anderem hätten sie T._______, einen Cousin seines Vaters, und dessen Familie in U._______ besucht. Eines Nachmittags, als er sich mit S._______ im Freien aufgehalten habe, hätten sie in der nahe gelegenen Burg, welche von mehreren mit ihnen verwandten Familien bewohnt werde, zwei Explosionen sowie Schüsse gehört. Umgehend hätten sie sich zur Burg begeben. Dort hätten sie feststellen müssen, dass Verwandte seines Vaters mütterlicherseits die Familie von T._______ angegriffen habe. Als V._______, ein Sohn von T._______, gesehen habe, dass sein Vater bei den Streitereien schwer verletzt worden sei, sei dieser auf das Dach gestiegen und habe eine Handgranate in den Hof geworfen. Es habe zwei Tote und rund 15 Verletzte gegeben. Zusammen mit S._______ habe er, der Beschwerdeführer, den am Kopf und im Gesicht schwer verletzten T._______ ins Spital gebracht. Dort sei S._______ verhaftet worden. Er selbst habe sich einer Festnahme entziehen können. Umgehend habe er sich zu seinem Vater begeben und diesem mitgeteilt, T._______ sei getötet worden. Mit dieser - wie sich später herausgestellt habe - falschen Mitteilung habe er einen grossen Fehler begangen. Sein Vater sowie die übrigen Anwesenden hätten zur Kalaschnikov gegriffen und sich auf den Weg nach U._______ begeben, um Blutrache zu üben. Auf dem Weg dorthin seien seine Verwandten indes von den nordirakischen Sicherheitskräften angehalten worden. In der Folge habe er sich an verschiedenen Orten im Iran aufgehalten, bis er wieder in den Irak E-6783/2008 zurückgekehrt sei. Von einem Onkel habe er erfahren, dass die Verwandten des Onkels mütterlicherseits nun an ihm Blutrache nehmen wollten. Er sei deshalb zunächst mit Hilfe seines Vaters und eines Onkels in die Türkei und danach allein weiter nach Griechenland gereist. Dort sei er während über einem Monat wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er von zwei Männern der Gegenpartei aufgespürt und mit einer Flasche am Kopf verletzt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak würden ihn einerseits die irakischen Sicherheitsbehörden verhaften, andererseits drohe ihm Blutrache. Wegen seiner seinerzeitig falschen Meldung betreffend den Tod von T._______ wünsche sein Vater keinen Kontakt mehr mit ihm. Schliesslich könne er die Schweiz nicht verlassen, weil seine Tochter hier lebe. R. Nach Durchsicht der Akten des vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren erwähnten Cousins V._______, gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den aus dem beigezogenen Dossier gewonnenen Erkenntnissen. Innert der angesetzten Frist antwortete dieser am 25. Juni 2007. S. Mit Verfügung vom 29. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. T. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. U. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR E-6783/2008 172.021) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 18. November 2008 fristgerecht. V. Mit Schreiben vom 19. November 2008 gab der Beschwerdeführer jeweils in Kopie - drei Schreiben der Amtsvormundschaft W._______ vom 19. November, 12. Januar 2007 2008, 2. August 2006 sowie ein Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2007 betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung sowie die Niederlassungsbewilligung C seiner Tochter zu den Akten. W. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 27. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. X. Auf telefonische Veranlassung des Instruktionsrichters reichte die Amtsvormundschaft X._______ einen Bericht vom 25. Juni 2010 betreffend der Wahrnehmung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6783/2008 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 ein erstes Asylverfahren durchlaufen, in welchem er sich als iranischer Staatsangehöriger ausgegeben und andere Vorbringen als im vorliegenden Verfahren geltend gemacht habe. Erfahrungsgemäss würden jedoch E-6783/2008 tatsächlich verfolgte Personen den massgeblichen Sachverhalt bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend machen, zumal sie keinen Anlass hätten, Asylvorbringen zu erfinden, wenn sie eigene valable Asylgründe hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine irakische Identität erst im Zusammenhang mit der Verheiratung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Italienerin offen gelegt und das zweite Gesuch mit der vorliegenden Begründung erst gestellt habe, nachdem die kantonalen Behörden die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hätten. Weiter führte die Vorinstanz aus, aus den beigezogenen Akten des Cousins V._______ sei ersichtlich, dass es am 6. September 2001 in U._______ zu einer Familienfehde mit zwei Toten und mehreren Verletzten gekommen sei. Indes würden jegliche Anhaltspunkte oder Beweismittel dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer in direkter Weise mit den Geschehnissen oder der Fehde in Zusammenhang stehe. Entsprechend habe sich er auch anlässlich der Bundesanhörung geäussert. Vorliegend werde die Existenz einer Familienfehde nicht bestritten. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Blutrache gefährdet sein soll, zumal es mit Sicherheit näher stehende und in den Vorfall direkt verwickelte Familienmitglieder gebe, die im Irak verblieben seien. Was sodann die angeführte Verfolgung durch Verwandte in Griechenland anbelange, so sei dieses Vorbringen wenig plausibel. Namentlich stehe der geltend gemachte Aufwand nicht im Verhältnis zum blossen Zusammenschlagen des Beschwerdeführers, wenn an ihm tatsächlich Blutrache hätte verübt werden sollen. Überdies fehle diesem Vorbringen auch die innere Logik. Da der Beschwerdeführer indes jeglichen Einbezug in den Vorfall verneine, sei nicht einsehbar, weshalb sich seine Verwandtschaft nebst dem Haupttäter gerade auf ihn fixieren sollte, nachdem er anlässlich der Tat gar nicht anwesend gewesen sei. Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, auch die nordirakischen Sicherheitsbehörden würden ihn inhaftieren wollen. Dies sei indes insofern reali tätsfremd, als der Beschwerdeführer laut seinen Angaben an den Auseinandersetzungen gar nicht beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus sei den Akten des Cousins zu entnehmen, dass die nordirakischen Behörden gegen diejenigen Personen, bei denen sie von einem Verschulden ausgegangen seien, Gerichtsverfahren durchgeführt hätten - selbst in deren Abwesenheit. Der Beschwerdeführer fungiere indes nicht unter diesen Personen. Im Übrigen habe er auch kein Beweismittel eingereicht. Aus diesen Gründen seien seine E-6783/2008 Befürchtungen, sowohl vor einer Blutrache durch die Verwandten als auch vor einer Inhaftierung durch die Behörden, nicht glaubhaft. Schliesslich stellte das BFM noch fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert habe. Insbesondere habe er unvereinbare Angaben zu seinen Aufenthalten nach dem 6. September 2001 gemacht. Einerseits habe er angegeben, nach dem Vorfall in den Iran gegangen und Anfang 2002, im Winter, in den Irak zurückgekehrt zu sein. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, er sei Anfang 2002 in den Iran gegangen und bis zum Sommer 2002 dort geblieben. Angesichts dessen, dass die Modalitäten einer illegalen Reise zwischen dem Iran und Irak im Winter sehr beschwerlich und einprägsam seien, sei nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Rückkehr innerhalb derselben Anhörung unterschiedlich angeben könne. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch unterschiedlich zu seinen Aufenthaltsorten im Irak geäussert. Gemäss der ersten Version habe er sich mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Zelt in R._______ aufgehalten. Laut den späteren Angaben seien die Eltern kurz nach dem Vorfall vom 6. September 2001 nach X._______ gezogen, und er habe sich nach der Rückkehr aus dem Iran in Z._______ versteckt. Auch die Angaben zur Weiterreise in die Schweiz würden nicht der kalendarischen Realität entsprechen. Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer am 15. September 2001 in Dohuk einen Nationalitätennachweis habe ausstellen lassen. Dazu führte sie aus, wäre der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 6. September 2001 tatsächlich der geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen und bereits in den Iran ausgereist, wäre weder davon auszugehen, dass er es zu diesem Zeitpunkt für nötig erachtet hätte, sich einen solchen Ausweis ausstellen zu lassen, noch dass er das damit verbundene Risiko einer Festnahme auf sich genommen hätte. Diese Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermögen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer knapp 18 Jahre alt und deshalb unerfahren gewesen und habe sich deshalb auf Anraten seines Bruders zu falschen Angaben verleiten lassen. Diese Vorgehensweise habe er nachträglich bereut und die „ganze E-6783/2008 Geschichte auch richtig gestellt“. Weiter verkenne das BFM vorliegend die soziokulturellen Verhältnisse im Irak. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht direkt am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei, aber er sei umgehend zum Tatort geeilt und habe sich insoweit eingemischt, als er Verletzte ins Spital transportiert habe. Dass der Beschwerdeführer sodann in Griechenland von seinen Verfolgern nicht getötet worden sei, sei ausschliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass die übrigen Besucher ihn aus dem Lokal in Sicherheit gebracht hätten. Sodann sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2001 in den Iran gegangen und im darauf folgenden Winter in den Irak zurückgekehrt sei. Er sei in R._______ stationiert gewesen. Dann sei er mit seinen Eltern nach X._______ gezogen, wo er sich nur sehr kurz aufgehalten habe. Im Übrigen würden diese Vorkommnisse über sechs Jahre zurückliegen, mithin könne sich der Beschwerdeführer nicht genau erinnern, was ihm deshalb nicht angelastet werden dürfe. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und verweist zur Klärung des ihm vom BFM vorgehaltenen unglaubwürdigen Aussageverhaltens auf sein im Zeitpunkt der Einreise jugendliches Alter. Diesem Erklärungsversuch ist entgegenzuhalten, dass für eine tatsächlich verfolgte Person unabhängig von ihrem Alter in keiner Weise eine Veranlassung besteht, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch einzuleiten und nicht zugetragene Asylvorbringen geltend zu machen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf sein jugendliches Alter, seine Unerfahrenheit und den schlechten Rat seines Bruders die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berücksichtigung der soziokulturellen Verhältnisse vorliegend dazu führen würden, dass von einem Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschehnissen beziehungsweise der Familienfehde ausgegangen werden könnte. Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche klärende Ausführungen. Im Weitern hat das BFM zu Recht festgestellt, dass aufgrund der beigezogenen Akten des Cousins V._______ weder Anhaltspunkte noch Beweismittel dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer der geltend gemachten Familienfehde ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch bis heute keine Beweismittel beigebracht, welche die von ihm geltend gemachten Vorbringen belegen würden. Ferner vermag er mit dem Wiederholen seiner Aussagen im Zusammenhang E-6783/2008 mit dem angeblichen Überfall in Griechenland die vom BFM geäusserten diesbezüglichen Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass zwei Verwandte, die am Beschwerdeführer Blutrache nehmen wollen, diesem vom Irak über die Türkei nach Griechenland folgen, um ihn dort lediglich mit einer Flasche zu schlagen. Ein solches Verhalten ist schlichtweg als nicht plausibel zu bewerten und daher nicht glaubhaft. Was die zeitlich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Wiedereinreise in den Iran und die Rückkehr in den Irak anbelangt, so vermag er diese Unstimmigkeit mit dem Hinweis, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre vergangen seien, nicht aufzulösen. Eine illegale Reise vom Iran in den Irak ist sowohl im Winter als auch im Sommer beschwerlich, mithin würde sie in jedem Fall ein einprägendes und somit nicht leicht vergessliches Ereignis für den Betroffenen darstellen. Im Weiteren sind noch Verhaltensweisen des Beschwerdeführers anzuführen, die offensichtlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, aber auch gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen. So hat der Beschwerdeführer seine irakische Identität erst im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens offen gelegt. Ferner hat er sich am 6. Juni 2005 in Genf einen neuen irakischen Reisepass ausstellen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Weiter hat er die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete, und vom BFM in der Folge als zweites Asylgesuch entgegengenommene, Eingabe erst eingereicht, nachdem das Familiennachzugsgesuch sowie das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den kantonalen Behörden abgelehnt wurden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 nach einer von ihm gewünschten Vorsprache beim N._______ sein Asylgesuch zurückgezogen, mit der Begründung, er wolle so rasch als möglich in den Irak zurückkehren. Dabei hat er freiwillig die Formulare für das Rückführungsprogramm ausgefüllt. Dieses Verhalten lässt offensichtlich darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatstaat nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt fühlt. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann E-6783/2008 vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Rechts abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Wegweisung wird hingegen nicht verfügt, wenn eine asyl suchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.3 Ferner wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn eine asyl suchende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde hängig ist. Ist diesbezüglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige ausländerrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits rechtskräftig entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Weg- E-6783/2008 weisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101.) zu befassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d, 9 - 11, 12b und c sowie 14a). 5.4 Vorliegend hat das I._______ im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in erster Instanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die dagegen eingereichte Beschwerde hat das J._______ mit Departementsverfügung vom 2. November 2005 abgewiesen. Im Entscheid hat sich das Departement auch ausführlich mit Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Auf ein zweites Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist die zuständigen kantonale Behörde sodann am 24. Mai 2006 nicht eingetreten. Damit hat die zuständige kantonale Behörde bereits zweimal rechtskräftig über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer entschieden. Demzufolge hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der nachfolgenden Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-6783/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer, wie bereits vorstehend dargelegt, bei der E-6783/2008 Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die zuständigen kantonalen Behörden bereits zweimal einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig verneint haben. Insoweit erübrigt es sich auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Einzig ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung das väterliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers geregelt wurde, für den Fall, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhält. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.). E-6783/2008 6.4.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. Unhcr, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach nicht zu überzeugen. 6.4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort über kein Beziehungsnetz verfüge. Insbesondere sei sein Vater, aber auch seine ganze Verwandtschaft, gegen ihn. Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Dohuk (Provinz Dohuk). Im Jahre 1988 flüchtete er zusammen mit seiner Familie in den Iran. Nach 13 Jahren (2001) kehrte er mit seiner Familie in den Irak zurück und verbrachte dort - mit Unterbrüchen - einige Zeit bis zur Ausreise in die Schweiz. Wie vorstehend dargelegt, bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Familienfehde und insoweit auch am fehlenden Beziehungsnetz. Diese Zweifel werden vorliegend dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben von seinem Vater und einem Onkel väterlicherseits nach dem angeblichen Vorfall im Sommer 2001 bei seiner Ausreise in die Türkei begleitet wurde (vgl. A22, S. 2). Sodann war ihm ein Cousin väterlicherseits bei der Beschaffung der Unterlagen für die Eheschliessung hier in der Schweiz behilflich (vgl. A22, S. 15). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Familienfehde lediglich mit einem engen Kreis der Verwandtschaft väterlicher seits des Beschwerdeführers bestehen soll. Vor diesem Hintergrund ist E-6783/2008 entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht von einem bestehenden Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion auszugehen, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Angesichts seines Alters sowie seiner in der Schweiz gewonnenen Berufserfahrungen als Küchengehilfe ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat auch in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich insoweit an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. E-6783/2008 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und und mit dem am 18. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6783/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 20

E-6783/2008 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-6783/2008 — Swissrulings