Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6782/2011 Urteil v om 1 4 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
E6782/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 20. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl ersuchte und im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, nachdem sein Bruder sich den Guerilla der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen habe, dass er namentlich vortrug, er sei wegen diesem Bruder von den türkischen Behörden selbst der PKKMitgliedschaft verdächtigt worden, dass er – der Beschwerdeführer – jedoch gegen den Waffengebrauch sei, weshalb er auch keinen Militärdienst absolviert habe (vgl. Akten A7, S. 9), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2005 als unglaubhaft begründet abwies und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. März 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 seine Arbeit aufnahme und dabei alle bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernahm (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung [der kantonalen Behörde] vom 24. Juli 2009 unbekannten Aufenthaltes war und sein damaliger Rechtsvertreter dem Gericht mit Schreiben vom 8. September 2009 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr habe, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei vortrug, er sei seit 1996 Verantwortlicher "der Organisation" gewesen (vgl. B13, S. 4),
E6782/2011 dass er von 1997 bis 2004 als PKKGuerilla aktiv am bewaffneten Krieg beteiligt gewesen sei (vgl. B13, S. 5), dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erst im Beschwerdeverfahrens seine vollständigen Asylgründe vorgetragen habe, nachdem er nicht gewusst habe, wie die Schweizer Behörden "zu dieser Sache stehen" würden und die Europäische Union (EU) die PKK in die Terroristenliste habe aufnahmen wollen (vgl. B13, S. 7), dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass das BFM zur Begründung sinngemäss ausführte, die im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte PKKtätigkeit sei aufgrund mehrfacher gravierender inhaltlicher Widersprüche als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese BFMVerfügung vom 26. August 2011 unangefochten blieb und daher nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, dass gemäss einer Mitteilung [der kantonalen Behörde] der Beschwerdeführer seit 21. Oktober 2011 unbekannten Aufenthaltes ist, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 und unter Einreichung der – bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten – vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 unterzeichneten Vollmacht ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hat, dass dabei darum ersucht wurde, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, dass das auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe im Verlauf von telefonischen Gesprächen mit seiner Mutter erfahren, dass er in der Türkei nach wie vor polizeilich gesucht werde,
E6782/2011 dass seine Mutter in den vergangenen Jahren mehrmals ihren Wohnsitz habe wechseln müssen, weil sie von einer Spezialeinheit zur Bekämpfung des Terrorismus immer wieder aufgesucht und über ihre beiden Söhne befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter weiter erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und sein "Fall" auch beim Büro der nationalen Menschenrechtsorganisation (IHD) aktenkundig geworden sei, dass die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht gestellt wurde, in der Folge aber nichts eingereicht wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 15. November 2011 das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Oktober 2011 abwies, gleichzeitig festhielt, die BFMVerfügung vom 26. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass diese BFMVerfügung vom 15. November 2011 dem Beschwerdeführer am 16. November 2011 eröffnet wurde, dass die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers gegen die BFMVerfügung vom 15. November 2011 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren, auf die "Ausweisung" (recte: Wegweisung) des Beschwerdeführers sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: zu gewähren) und es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive –verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass zur Begründung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK, die damit verbundene behördliche Suche nach seiner Person, eine [Erkrankung], auf den Inhalt diverser Telefongespräche mit seiner Mutter und auf seine Bedürftigkeit verwiesen wurde, dass zudem vorgetragen wurde, es sei aufgrund der Identitätskartennummer des Beschwerdeführers dem BFM möglich, die Verfolgung des Beschwerdeführers zu recherchieren,
E6782/2011 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Dezember 2011 an die zuständige kantonale Behörde, an das BFM und an die Rechtsvertreterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3134 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens seitens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf eine einlässliche Instruktion des Beschwerdeverfahrens und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, nachdem der Entscheid in der Sache selbst direkt erfolgen kann,
E6782/2011 dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das BFM trotz der Mitteilung vom 21. Dezember 2011 betreffend den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, der Rechtsvertreterin sei der Aufenthalt bekannt, und auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches das Vorliegen neuer erheblicher Sachverhaltselemente behauptet wird, so dass das BFM demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten und zweiten Asylverfahren unglaubhafte Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht, dass diese Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs keine stichhaltigen, neuen Hinweise für die von ihm behauptete Verfolgungssituation im Heimatland vorträgt und keinerlei Beweismittel einreicht, welche seine auf blosse Behauptungen beschränkte Argumentation stützen würden,
E6782/2011 dass die bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich zu seinem Verhältnis zur PKK und zu seinen Tätigkeiten innerhalb dieser Organisation, als widersprüchlich und unsubstanziiert qualifiziert werden müssen, dass daher seine Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, die im Wesentlichen auf der Behauptung beruhen, er werde nach wie vor aus politischen Gründen und wegen seiner PKKZugehörigkeit behördlich verfolgt, ins Leere stossen, dass auch das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen, die Asylbehörden könnten die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selbst recherchieren, angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG unbehelflich bleibt, dass es nach ständiger Praxis und Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden, konkretisierten Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt, dass auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf bestehende gesundheitliche Probleme nicht weiter konkretisiert oder mit ärztlichen Berichten untermauert werden, weshalb keine hinreichenden Anhaltpunkte für ein irgendwie geartetes Wegweisungshindernis medizinischer Art vorhanden sind, dass dem BFM sodann bezüglich der Bewertung der Vorbringen, es handle sich weder um wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen noch um eine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage, zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine erheblichen Vorbringen geltend machen konnte, die zu einer Wiedererwägung hätten führen müssen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E6782/2011 dass sich die Beschwerdevorbringen als offensichtlich aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung abzuweisen ist, dass demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6782/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: