Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6774/2015
Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
E-6774/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. März 2003 (Eingang) an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2010 als gegenstandslos abgeschrieben, da sich der Beschwerdeführer in Haft befand. Am 30. September 2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. C. Am 7. November 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. D. Mit undatierter Eingabe – bei der Botschaft am 22. Dezember 2011 eingegangen – erläuterte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer für ein Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am 22. Februar 2012 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 23. Februar 2000 verhaftet worden und 11 Jahre und 204 Tage inhaftiert gewesen. Im Gefängnis habe man ihn gefoltert. Er habe dort viel geschrieben und auch publiziert, weshalb er einen Drohbrief ins Gefängnis bekommen habe. Am 14. September 2011 habe ihn ein Gericht von allen Vorwürfen freigesprochen, und er sei freigelassen worden. Sowohl während als auch nach seiner Inhaftierung seien seine Mutter und sein Bruder vom Criminal Investigation Department (CID) mehrmals befragt worden. Auch seine Mitinsassen und seinen Arbeitgeber habe man über ihn befragt. Er selbst sei sehr vorsichtig gewesen und kaum mehr aus dem Haus gegangen, weshalb er nach seiner Freilassung nicht mehr in Kontakt mit den Sicherheitskräften gekommen sei. Er lebe jedoch in ständiger Angst. F. Der Beschwerdeführer wendete sich in der Folge mit diversen weiteren
E-6774/2015 Eingaben an die Botschaft, wobei er jeweils den dargelegten Sachverhalt wiederholte. Mit E-Mail vom 22. August 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er Sri Lanka am 21. August 2013 Richtung Indien verlassen habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 schrieb er der Botschaft, er sei zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe am 9. September 2013 das Land jedoch ein zweites Mal verlassen und befinde sich nunmehr in Malaysia. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo informiert, dass von nun an die Schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur für ihn zuständig sei. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer für ein Interview in die Schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur eingeladen. Am 14. Juli 2015 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei bestätigte er den bereits vorgebrachten Sachverhalt. H. Mit Verfügung vom 27. August 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 6. Oktober 2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2015. Am 15. Oktober 2015 überwies die Botschaft die Eingabe ans SEM, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo diese am 22. Oktober 2015 einging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er reichte zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte über die Situation in Sri Lanka sowie weitere Dokumente seine Inhaftierung betreffend zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-6774/2015 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegen einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E-6774/2015 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht akut gefährdet gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass er problemlos nach Sri Lanka habe ein- und ausreisen können. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört indes keiner dieser Gruppen an. Ihm sind, wie bereits vorinstanzlich
E-6774/2015 festgestellt, nach seiner Freilassung aus der zu Unrecht erlittenen Haft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Zudem stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme zwei Mal aus Sri Lanka ausreisen und einmal wieder einreisen konnte. Hätten die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wäre dies kaum möglich gewesen. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6774/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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