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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2011 E-6772/2007

1 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 mots·~16 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6772/2007 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N (…).

E-6772/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren damaligen Heimatstaat Serbien (heute: Kosovo) am 21. April 2007 via Albanien und Italien in Begleitung von zwei Schleppern. Am 23. April 2007 gelangte sie illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 26. April 2007 im EVZ und der Anhörung vom 22. Mai 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei albanischer Ethnie, von Beruf (…) und in C._______ (Kosovo) geboren, wo sie von 1999 bis zur Ausreise gelebt habe. Seit ihrer Heirat im März 1993 habe sie mit ihrem Ehemann, der psychisch krank sei, Probleme gehabt; er habe sie misshandelt, und sie und ihre gemeinsamen Kinder geschlagen. Sie hätten in D._______, dem Heimatdorf ihres Ehemannes, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern seinerseits gelebt. 1995 sei der Ehemann als Asylsuchender in die Schweiz gekommen, wohin sie ihm nach etwas mehr als einem Jahr mit den Kindern zusammen gefolgt sei. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie von ihrem Mann weiterhin schwer misshandelt worden. So habe er sie im siebten Monat ihrer Schwangerschaft geschlagen und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen, um eine Fehlgeburt zu verursachen. Sie habe keine Verwandten gehabt, die sie hätten schützen können und habe es nicht gewagt, den schweizerischen Behörden von den Misshandlungen zu berichten. Am (…) 1998 sei sie von ihrem Mann geschlagen und unter Morddrohungen gezwungen worden, mit ihren beiden älteren Kindern nach Kosovo zurückzukehren. Das jüngste, damals acht Monate alte Kind habe ihr Mann bei sich in der Schweiz behalten. Am (…) 1998 sei er nach Belgrad ausgeschafft worden, nachdem er auf einen Übersetzer der Sozialbehörde geschossen habe. Nach seiner Rückkehr nach Kosovo sei er sofort verhaftet, jedoch zwei Wochen später infolge Bestechung der serbischen Behörden durch seinen Bruder wieder freigelassen worden. Daraufhin habe er sie (die Beschwerdeführerin) weiter misshandelt; einmal habe er sie bis zur Bewusstlosigkeit und so schwer geschlagen, dass sie sich während zwei Wochen nur auf allen Vieren habe fortbewegen können. Im März 1999, kurz vor Kriegsende im Juni 1999, habe der Ehemann sich mit seinem Bruder gestritten und dabei dessen achtjährigen Sohn mit Pistolenschüssen verletzt. Im (…) 1999 habe sie sich mit Einwilligung ihrer Familie nach Brauch von ihrem Mann scheiden lassen und sei in ihr Heimatdorf zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Kinder habe sie nach albanischer Sitte bei ihrem Mann zurücklassen müssen. Sie habe die Polizei darum ersucht, ihr die Kinder zurückzubringen und ihnen allen Schutz zu gewähren, was ihr aber verweigert worden sei mit der Begründung, die Polizei verfüge nicht über die dafür notwendigen Mittel. Bis ins Jahr 2007 sei ihr Mann von der örtlichen Polizei und der Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) mindestens zwanzig bis dreissig Mal verhaftet und immer wieder freigelassen worden. 2005 habe sie sich vor dem Gericht in C._______ ohne das Einverständnis ihres Mannes offiziell scheiden lassen und ihm das Sorgerecht für die Kinder – aus Angst, diese nicht ausreichend vor ihm schützen zu können – überlassen. Im selben Jahr habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass ihr Mann an gewalttätiger Schizophrenie leide. Im (…) 2007 sei er ein weiteres Mal

E-6772/2007 aus der Psychiatrie entlassen worden und habe von der Scheidung erfahren, woraufhin er gedroht habe, sie zu töten. Er habe zwei- bis dreimal pro Monat Personen aus seinem Heimatort zu ihr geschickt, welche sie aufgefordert hätten, zu ihm zurückzukehren. Auch hätten ihre Verwandten ihn mehrere Male in der Nähe ihres Hauses gesehen. Sie habe sich nicht mehr an die Behörden gewendet, weil ihr bereits gesagt worden sei, dass die Mittel zur Schutzgewährung fehlen würden. Ihr Zuhause habe sie aus Angst vor ihrem Mann nur noch in Begleitung verlassen und habe völlig isoliert gelebt. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe sie als Zielland gewählt, weil sie dieses und seine Demokratie kenne. In anderen Regionen Kosovos und in Serbien habe sie niemanden, der ihr längerfristig Unterkunft gewähren könne; das Frauenhaus in C._______ sei ebenfalls keine Alternative, weil sich dort auch psychisch kranke Frauen befinden würden, und man deswegen wie im Gefängnis eingesperrt werde. Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihre von der UNMIK am (…) ausgestellte Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde sowie zwei Urteile hinsichtlich ihrer Scheidung und vom Gericht getroffene Massnahmen gegen ihren Ehemann − welche von der Vorinstanz summarisch übersetzt wurden – zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Priština, Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorzunehmen. Diese beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 14. und 25. Juli 2007. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 − eröffnet am 11. September 2007 − lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzulässig und verfügte die vorläufige Aufnahme. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit die Dispositivziffern 1 bis 3 betreffend, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

E-6772/2007 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 setzte der damalige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 24. Oktober 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe vom Fr. 600.und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid an. F. Am 22. Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein sinngemäss mit ihrer Bedürftigkeit begründetes Gesuch um Ratenzahlung und beantragte, ihr zukünftige Korrespondenz in deutscher Sprache zukommen zu lassen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 nahm die vormalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Ratenzahlung als Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entgegen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hob die Verfügung vom 9. Oktober 2007 auf. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache entsprochen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 wurde die Beschwerde von der unterzeichnenden Richterin der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 – welche der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz

E-6772/2007 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aufgrund der von der Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2007 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche zu prüfen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte

E-6772/2007 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen Art. 3 AsylG. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aus, die Verfolgung durch Dritte oder begründete Furcht davor sei asylrelevant, wenn der Staat Schutz verweigere oder nicht in der Lage sei, solchen zu gewähren. Schutz sei in der Regel dann gewährt, wenn der Staat zumutbare Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, unter anderem wenn er über ein effektives Rechtssystem verfüge, welches erlaube, derartige Verfolgungshandlungen aufzudecken, zu verfolgen und zu sanktionieren und wenn der Schutzbedürftige Zugang zu dieser Schutzgewährung habe. Die Beschwerdeführerin mache Furcht vor Verfolgung durch ihren ehemaligen Ehemann (nachfolgend Mann genannt) und somit durch Dritte geltend, weshalb sich die Frage stelle, auf welchen Schutz die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zählen könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin sich an die heimatlichen Behörden habe wenden können, welche ihre mehrfachen Klagen anhand genommen hätten. Dieser Schutz sei objektiv zugänglich, weshalb das BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, auch in Zukunft Schutz seitens der Behörden zu erhalten. Folglich würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeeingabe, als alleinstehende Frau ohne jegliche Unterstützung und aufgrund der Geringschätzung durch ihre Nachbarn und die Dorfgemeinschaft sei es ihr nicht möglich, nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in ihr Heimatland zurückzukehren. In Bezug auf frauen- bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung sei darauf abzustellen, ob für Frauen

E-6772/2007 ein Minimum an menschenwürdiger Entfaltung noch möglich oder ob aufgrund der gesellschaftlichen und staatlichen Verhaltensweisen eine solche Existenz nicht mehr gegeben sei. Gemäss geltender Praxis vermöchten allgemeine Unterdrückungsmassnahmen und Benachteiligungen, denen Frauen in einer patri-archalisch geprägten Gesellschaft ausgesetzt seien, allein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zu berücksichtigen gelte es jedoch, dass aufgrund gesellschaftlicher Verhältnisse Frauen unter Umständen in eine ausweglose Situation bis hin zu einer Gefährdung an Leib und Leben geraten könnten, was es - unter Berücksichtigung des länderspezifischen Aspektes - bei der Beurteilung der erforderlichen Intensität sowie des unerträglichen psychischen Druckes zu beachten gelte. Der Grad, welcher eine Verfolgung genügend intensiv oder psychischen Druck unerträglich mache, könne somit nicht absolut bestimmt werden. Gemäss aktueller Praxis im Asylwesen seien einzig Verfolgungshandlungen ausschlaggebend, welche vom Staat ausgehen würden oder für welche dieser die Verantwortung trage. Die Praxis habe aber gezeigt, dass geschlechtsspezifische Verfolgungen nicht staatlichen Organen zugerechnet werden könnten, da sie im familiären Rahmen auftreten würden. In patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien die staatlichen Behörden nicht wirklich willens, bei häuslicher Gewalt zu intervenieren. Die vom BFM gewährte vorläufige Aufnahme sei ein ausreichendes Indiz für die Gefährdung ihres Lebens. Die für vorerst zwölf Monate gewährte vorläufige Aufnahme erlaube ihr, der Gewalt ihres Mannes für kurze Zeit zu entfliehen. Hingegen sei es ihr angesichts ihrer immensen Angst unmöglich, in ihr Heimatland zurückzukehren, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von ihrem Mann schwer misshandelt und bedroht worden zu sein. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Es ist somit im Wesentlichen als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg massiven Übergriffen durch ihren Mann ausgesetzt war.

E-6772/2007 5.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. 5.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch den Heimat- oder Herkunftsstaat, dessen Organe, von quasi-staatlichen Einheiten oder von Dritten zugefügt worden sind, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann relevant ist, wenn der Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Gemäss Art. 3 Abs.1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen" erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist "den frauenspezifischen Fluchtgründen (…) Rechnung zu tragen". 5.4. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeeingabe auf geschlechtsspezifische Verfolgung und macht geltend, in patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien die staatliche Behörden nicht wirklich willens, in Fällen von häuslicher Gewalt zu intervenieren. Gemäss den nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.2 und 8.7.3 S. 357 f., kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts zwar grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches liegt gemäss dieser Rechtsprechung nämlich stets vor, wenn eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt. Hingegen ist vorliegend aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Gewalttätigkeit des Mannes der Beschwerdeführerin auf dessen schwerer psychischer Erkrankung gründet. So gab die Beschwerdeführerin beispielweise zu Protokoll, der Ehemann sei nicht immer gewalttätig gewesen, sondern alle drei oder vier Monate, wenn "diese Krankheit" gekommen sei (vgl. vorinstanzliche Akten C8 S. 2 F8). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich die Gewalttätigkeit des Mannes nicht nur gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen sein gesamtes Umfeld gerichtet hat. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, ihr Mann habe sich auch mit seinen Familienmitgliedern – mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder – gestritten und seine Mutter ebenfalls geschlagen (vgl. C8 S. 2 F7). Während eines Streits mit seinem Bruder im März 1999 habe ihr Mann auf diesen geschossen und dabei dessen achtjährigen Sohn verletzt (vgl. C8 S. 5

E-6772/2007 F36). Zudem habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz auf einen Übersetzer der Sozialbehörden geschossen (vgl. C2 S. 4). In den Jahren 2000 und 2001 sei er mehrmals im Gefängnis gewesen, weil er seine Nachbarn angegriffen habe (vgl. C8 S. 7 F51). Folglich lässt sich in der krankheitsbedingten Gewalttätigkeit des Mannes gegenüber der Beschwerdeführerin weder ein geschlechtsspezifisches noch ein anderes asylrechtlich relevantes Motiv erblicken. 5.5. Im vorliegenden Fall geht die geltend gemachte Verfolgung vom Mann der Beschwerdeführerin, sprich von einem nichtstaatlichen Akteur aus. Zu prüfen bleibt daher, ob allenfalls die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund − Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung − beruht (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Mai 2002 [HCR/GIP/02/01; nichtamtliche deutsche Übersetzung], Ziff. 21). Im Botschaftsbericht vom 25. Juli 2007 wird hinsichtlich der Schutzmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch die kosovarischen Behörden ausgeführt, gemäss der örtlichen Polizeibehörde stelle der psychisch schwer kranke Mann der Beschwerdeführerin eine Gefahr für seine ganze Familie und Umgebung dar (vgl. diesbezüglich auch E. 5.4.). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt zwanzig Mal Anzeige erhoben. Die Polizei sehe sich unfähig, die Beschwerdeführerin optimal vor ihrem Mann, welcher sie und andere Personen in seiner Umgebung wiederholt mit Waffen angegriffen habe, zu schützen, was hingegen weniger an der Polizei liege als am Mangel an Institutionen für die langzeitige Internierung psychisch kranker Personen (vgl. C13/1). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht demnach im vorliegendem Fall davon aus, dass die kosovarischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland nicht in der Lage waren, ihr adäquaten Schutz vor Übergriffen durch ihren Mann zu bieten. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin – oder in einem anderen Konventionsgrund – begründet lag. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die kosovarischen Behörden willens waren, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die örtliche Polizei in C._______ sei mit ihr in Kontakt gewesen, und sie habe ihren Mann mehrmals angezeigt, worauf ihn die Polizei jeweils gefasst habe (vgl. C2 S. 5). An dieser Einschätzung vermag auch der zu allgemein gehaltene Hinweis in der Beschwerde, in patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien die staatlichen Behörden nicht wirklich willens, in Fällen von häuslicher Gewalt zu intervenieren, nichts zu ändern.

E-6772/2007 5.6. Zusammenfassend folgt, dass sich weder in den Übergriffen des Mannes der Beschwerdeführerin noch in der Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, die Beschwerdeführerin effektiv davor zu schützen, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erblicken lassen. Im Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann Rechnung getragen hat, indem sie der Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt hat. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche, weshalb sich Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-6772/2007 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlegen, weshalb sie insoweit grundsätzlich kostenpflichtig würde (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie jedoch mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und dieses Gesuch aufgrund der nicht bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und ihrer Bedürftigkeit gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6772/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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