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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 E-6767/2008

4 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,403 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6767/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6767/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Februar 2008 verliess, und am 1. März unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Fax-Schreiben vom 10. Juli 2008 eine Mitarbeiterin des Hilfswerkes MNA, Zürich, zur Anhörung vom 29. Juli 2008 des minderjährigen Beschwerdeführers einlud, dass der – eigenen Angaben zufolge – minderjährige Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 11. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Juli 2008 – im Beisein einer Vertrauensperson – zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______ und christlicher B._______, dass sein Vater Voodoo-Priester gewesen sei, weshalb er den Beschwerdeführer sowie seine Mutter wegen ihres christlichen Glaubens aus seinem Haus gewiesen habe, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Stelle als Voodoo-Priester habe übernehmen sollen, dass der Beschwerdeführer dieses Amt abgelehnt habe, zumal sein christlicher Glaube nicht mit dem westafrikanischen Voodoo-Kult vereinbar sei, dass er als Konsequenz dem Voodoo-Orakel geopfert werden sollte, weshalb er in seine Kirche geflüchtet sei und sich bis zu seiner Ausreise dort versteckt gehalten habe, dass, weil er immer noch von der Voodoo-Glaubensgemeinschaft gesucht worden sei, der Kirchenvater sowie -mitglieder seine Reise aus Nigeria organisiert hätten, dass er irgendwo in Nigeria ohne Reise- und Identitätspapiere ein Flugzeug bestiegen habe, und irgendwo in einem ihm unbekannten Land gelandet sei, wo er ohne Papiere die Grenzkontrolle habe passieren können, E-6767/2008 dass er sodann von einem ihm unbekannten Mann nach Chiasso mitgenommen worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 wegen Verdachts auf Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) von der Kantonspolizei C._______ festgenommen, für einen Tag inhaftiert und gegen ihn die Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons C._______ verfügt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass seine Aussagen zu seinen Aus- respektive Einreiseumständen, ohne jemals Identitätspapiere besessen zu haben, insgesamt realitätsfremd und unglaubhaft seien und die diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen jener Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien ihre wahre Identität zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zudem in wesentliche Widersprüche verstrickt und er auf viele Fragen keine oder E-6767/2008 nur ausweichende Antworten zu Protokoll gegeben habe, wodurch die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauert würden, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107] als zulässig erweise, zumal dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäss Art. 22 KRK und gewisser gesetzlicher Normen im Ausländer-, Asyl- und Zivilrecht angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte gewährleistet worden seien, dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug möglich und durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6767/2008 dass am 31. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbestätigung vom 28. Oktober 2008 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3), E-6767/2008 dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 1. März 2008 angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass für den Beschwerdeführer von der Hilfswerkorganisation MNA, Zürich, vor der Anhörung vom 29. Juli 2008 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-6767/2008 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, E-6767/2008 dass diese vorinstanzlichen Erkennnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind, dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die Umstände und Gegebenheiten seiner Flucht wegen der angeblichen Ernennung zum Voodoo-Priester unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, weshalb insgesamt keine einsehbare persönliche Betroffenheit und Auseinandersetzung zu erkennen sind, was nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu der Voodoo- Glaubensgruppe seines Vaters bis zu dessen Tod im Februar 2008 keine Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Protokoll gegeben hat, dass er und seine Mutter als Christen seit seiner Kindheit im selben Dorf alleine gelebt hätten (vgl. A20/13 S. 4 f.), dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, wie und weshalb der Priester und die Kirchenmitglieder dem Beschwerdeführer die Flucht kostenlos ermöglicht haben sollen und der Beschwerdeführer zu seiner Reise in die Schweiz nichts mitbekommen habe (vgl. A20/13 S. 8), E-6767/2008 dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, zwecks Beweismittelbeschaffung werde er verschiedene Leute kontaktieren, die sich mit dem Priester sowie seiner Mutter in Verbindung setzen könnten, damit sie seine Fluchtgründe und -umstände belegen könnten, dass der Beschwerdeführer bis heute jedoch keine entsprechenden Beweismittel, seine Fluchtgründe bestätigend, eingereicht und auch keine konkreten Beschaffungsbemühungen dargelegt hat, dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltumstände schliessen lässt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung nach Nigeria stelle für den Beschwerdeführer als Sohn eines verstorbenen Voodoo- Priesters eine Lebensgefahr dar, nicht verfängt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Hilfswerkorganisation, er leide unter momentanen Angstzuständen und eine diesbezügliche ärztliche Abklärung wäre gegebenenfalls angebracht, erstmals und einzig in der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008 vorgebracht wird (vgl. A20/13 S. 11 ff.), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss ausführt, in solchen Momenten versuche er durch beten diese Angstzustände zu verdrängen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend macht und sich auch den weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung, dass nach dem Gesagten für das BFM aufgrund der Anhörung keine Veranlassung für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestand, dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung E-6767/2008 zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-6767/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert habe, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, dass in der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008 vom Vertreter der Hilfswerkorganisation im Grundsatz durchaus zu Recht geltend gemacht wird, dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuchs zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), dass angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben gemäss – kurz vor seiner Volljährigkeit steht, kein kindliches Verhalten an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält und wegen Verdachts des Verstosses gegen das BetmG anschliessend mit Verfügung vom 9. Mai 2008 aus dem Kantonsgebiet C._______ ausgegrenzt wurde (vgl. A15/14 und 16/4), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass der heute – eigenen Angaben zufolge – minderjährige Beschwerdeführer durchaus zu selbstständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der Lage ist und zudem in der Person seiner Mutter, derer Adresse bekannt ist, über die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat verfügt, E-6767/2008 welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich er seit sieben Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter- E-6767/2008 gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6767/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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