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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 E-6766/2008

4 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6766/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6766/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus (...) ([...], Nigeria) und der Ethnie der Edo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende September 2004 verliess und per Bus, Auto und zu Fuss über den Niger nach Libyen reiste, von wo er nach vierjährigem Aufenthalt per Schiff und Lastwagen über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 3. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 11. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 7. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei der Hauptpriester der Geheimgesellschaft B._______ (...) gewesen, welche für ihre Rituale auch Menschen opfern würde, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters am (...) respektive (...) von der Gesellschaft dazu bestimmt worden sei, dessen Funktion zu übernehmen, da seine beiden älteren Halbbrüder bereits gestorben seien, dass deshalb Mitglieder des Geheimbundes den Beschwerdeführer wiederholt aufgesucht hätten, um ihn mit Geschenken zur Übernahme des Throns zu bewegen, dass der Beschwerdeführer, der in einem christlichen Heim aufgewachsen sei und gegen Praktiken wie Menschenopfer sei, nicht gewillt gewesen sei, dem Geheimbund beizutreten, dass er sich aus Furcht, im Falle einer diesbezüglichen Weigerung umgebracht zu werden, bereit erklärt habe, die Nachfolge seines Vaters am 1. November 2004 anzutreten und Nigeria Ende September 2004 verlassen habe, dass das BFM mit – am 23. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom 16. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, E-6766/2008 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Menschenopfer wie auch Zwangsmitgliedschaft bei Geheimgesellschaften in Nigeria verboten seien und von den Behörden bestraft würden, dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass schliesslich der Beschwerdeführer betreffend den Todestag des Vaters und den Beginn des Interesses des Geheimbundes an seiner Person widersprüchliche Aussagen getätigt habe und sich die Aussagen über die B._______ sich nicht mit den entsprechenden Erkenntnissen des BFM vereinbaren liessen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- E-6766/2008 zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde zunächst beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung anzusetzen, dass ihm nämlich lediglich mitgeteilt worden sei, er könne gegen den Nichteintretensentscheid innerhalb von fünf Tagen Beschwerde führen, dass er seine Anträge vorerst nur damit begründen könne, er verstehe aus sprachlichen Gründen nicht, wieso auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, er aber damit nicht einverstanden sei, E-6766/2008 dass er ohne Übersetzung und rechtliche Beratung nicht beurteilen könne, ob und allenfalls wie er eine formell richtige Beschwerde einreichen könne, dass die Beschwerde indessen – wie bereits festgehalten – den formellen Voraussetzungen von Art. 52 VwVG genügt, dass aufgrund der weiteren Ausführungen in der in Deutsch verfassten Rechtsmitteleingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den vorinstanzlichen Entscheid verstanden, setzt er sich doch in der Folge inhaltlich mit den Erwägungen des BFM auseinander (Abklärungen betreffend "B._______"; fehlende Schutzmöglichkeiten des nigerianischen Staates), dass schliesslich die vorliegende Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch sonst besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. Art. 53 VwVG), dass daher keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen E-6766/2008 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum (...), zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, E-6766/2008 dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer während vierer Jahre ohne jegliche Identitätsdokumente in Libyen gelebt haben und alsdann per Schiff, Zug und Lastwagen unkontrolliert und ohne Papiere über Italien in die Schweiz gelangt sein sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 11. September 2008 und der Anhörung vom 7. Oktober 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, dass insbesondere der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung zunächst ausführte, der Todestag seines Vaters sei der (...) (A10 S. 5), wohingegen er später in derselben Anhörung erklärte, sein Vater sei in der Nacht vom (...) zum (...) gestorben (A10 S. 7), dass der Beschwerdeführer ferner einerseits angab, der Geheimbund habe nach dem Tod seiner beiden älteren Halbbrüder damit begonnen Interesse an ihm zu bekunden (A10 S. 4) und andererseits ausführte, der zweite Bruder sei schon lange zuvor an (...) erkrankt gewesen, weshalb er für den Thron nicht in Frage gekommen sei, E-6766/2008 dass die Darstellung der B._______ durch den Beschwerdeführer, wonach es sich bei dieser um eine Geheimgesellschaft handle, welche barbarische Rituale wie Menschenopfer durchführe, den erhärteten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, dass mit "B._______" eine säkuläre und offizielle Gesellschaft bezeichnet wird, welche etwa eine eigene Website betreibt, dass nebst der von der Vorinstanz genannten Quelle (Österreichisches Rotes Kreuz) auch etwa das UNHCR festgestellt hat, dass die B._______ keinerlei Festisch-Praktiken oder ähnlich geartete Rituale betreibe (vgl. http://www.unhcr.org/refworld/country ), und der Bruderschaft die zwangsweise Mitgliedschaft fremd sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- http://www.unhcr.org/refworld/country

E-6766/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in (...) geboren wurde, aufwuchs und zur Schule ging, und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, E-6766/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, weshalb auch das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6766/2008 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFM) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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