Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6763/2013
Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung
Richterin Esther Karpathakis, Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien
A._______, Libanon, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
E-6763/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im März 2012 legal verliess und am 21. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Juli 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A6/12) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A23/13) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit Beginn des Jahres 2009 bzw. 2006 bis ungefähr zu seiner letzten Ausreise im März 2012 von der Hisbollah unter Druck gesetzt worden, dass die Hisbollah vom ihm verlangt habe, Informationen über die sunnitische Partei (…) zu liefern und er dazu ausgewählt worden sei, weil er aus einer Familie mit gutem Ruf stammen würde und nicht vorbelastet sei bzw. seien auch andere Schiiten im Quartier aufgefordert worden, dass er nicht habe kooperieren wollen und ihm die Hisbollah in der Folge Probleme bereitet habe, weshalb er das Land am (…) zum ersten Mal verlassen habe und von (…) bis am (…) in C._______ auf der Strasse gelebt habe, dass er nach seiner Rückkehr erneut Probleme mit der Hisbollah gehabt habe, obwohl seine Eltern bzw. seine Mutter und sein Bruder in seiner Abwesenheit versucht hätten, diese Leute zu beschwichtigen, dass er Fahrdienste hätte erledigen sollen, ohne über die Ladung informiert zu werden bzw. Kämpfer und Waffen hätte transportieren sollen, wobei es in Richtung Syrien gegangen sei, dass er diese Fahrdienste nicht geleistet habe, die Hisbollah aber hingehalten habe, indem er einen Führerschein gemacht habe, dass er im (…) zum zweiten und letzten Mal ausgereist sei und die Reise geplant gewesen sei, da sein Bruder bereits in der Schweiz gelebt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 – eröffnet am 2. November 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
E-6763/2013 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Hisbollah erscheine als offensichtlich vorgeschobenes Sachverhaltskonstrukt, dass seine Vorbringen – auch auf vertieftes Nachfragen hin – substanzarm geblieben seien und zu keinem Zeitpunkt das Gefühl vermittelt hätten, er habe das Geschilderte tatsächlich in der vorgetragenen Form erlebt, dass es nicht zuletzt an der Intensität des Sachverhalts fehle und sich der Beschwerdeführer in essenziellen Details widersprochen habe, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 mit Formularbeschwerde vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mittels vorgedruckter Begehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er mit einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Probleme mit der Hisbollah hätten im Jahr 2006 begonnen und seine Antworten seien kurz aber richtig gewesen, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Syrienkrieg geschickt zu werden, wie viele andere junge Männer, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2013 (recte: 2014) unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab-
E-6763/2013 wies und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. Januar 2014 fristgerecht leistete,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-6763/2013 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Qualifizierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich seien und sich damit insgesamt nicht als glaubhaft erweisen würden, zutrifft, wobei die Unstimmigkeiten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der angefochtenen Verfügung anschaulich und eingehend aufgezeigt sind und darauf verwiesen werden kann, dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM in Frage zu ziehen, dass es, unabhängig von der Glaubhaftigkeit, den geltend gemachten Nachteilen seitens der Hizbollah an Intensität fehlt, um asylrechtlich relevant zu sein, dass auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen in seinem Heimatland auszugehen wäre und sein allgemeiner Hinweis in der Beschwerde, er fürchte
E-6763/2013 wie andere junge Männer in den syrischen Krieg geschickt zu werden, nichts an dieser Einschätzung ändert, dass auch seine übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal es sich dabei einzig um Wiederholungen der bereits anlässlich der Befragung geltend gemachten Vorbringen handelt, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-6763/2013 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer im Libanon eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass aufgrund der Akten nichts auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. A-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
E-6763/2013 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem am 21. Januar 2014 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6763/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 3. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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