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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2021 E-6762/2018

23 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,803 mots·~24 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6762/2018

Urteil v o m 2 3 . Juni 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tschad, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).

E-6762/2018 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Juni 2016 statt (Protokoll in den SEM-Akten A7), die Anhörung am 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A26) und am 25. Oktober 2018 (Protokoll in den SEM-Akten A29). Der Beschwerdeführer gab als Muttersprache "(…)" an. Bereits anlässlich der BzP merkte er an, nicht gut Arabisch zu verstehen und wiederholte dies an der Anhörung. Auf die Frage, ob die Anhörung in Deutsch durchgeführt werden könne, antwortete er, es sei wie mit dem Arabisch, er verstehe ein paar Wörter, es sei aber schwierig. Er war dann mit dem Vorschlag, die Anhörung in Deutsch und Arabisch durchzuführen, wenn ihm alles ganz langsam erklärt werde, einverstanden. Nach auch von der Hilfswerksvertretung bezeugten deutlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, den Dolmetscher zu verstehen und sich auszudrücken, wurde die Anhörung abgebrochen. Nachdem weiterhin kein Dolmetscher für die Muttersprache des Beschwerdeführers gefunden werden konnte, versuchten sich die beteiligten Personen nach Wiederaufnahme der Anhörung, doch auf Arabisch und Deutsch zu verständigen. B. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, er sei tschadischer Staatsangehöriger der Ethnie (…) und im Dorf B._______, (…) Kilometer östlich von C._______, Region D._______, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe; die Schule habe er nicht besucht, sondern seit seinem siebten Lebensjahr auf dem Acker gearbeitet. Seine Eltern seien während der Revolution im Jahr (…) ums Leben gekommen. Sein Vater habe der Opposition angehört und sei bei der Teilnahme an einer Demonstration gezielt getötet worden. Sie hätten zu Hause Kühe und Ziegen gehabt und als ein bis zwei Monate später in der Nacht Leute gekommen seien, sei die Mutter rausgegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Zusammen mit dem Nachbarn habe sein Bruder die Mutter gesucht und am Morgen tot aufgefunden, auch sie sei umgebracht worden. Danach habe seine Grossmutter ihn und seinen Bruder aufgenommen und sie grossgezogen. In seinem Dorf gebe es zwei Stämme, die (…) und die (…). Ersterer beherrsche das Dorf, ein Teil seines eigenen Stamms ([…]) gehöre der Opposition an. Es gebe Probleme zwischen den beiden Stämmen einerseits sowie zwischen der Opposition und der Regierung andererseits.

E-6762/2018 Angehörige des (…)stamms würden ausserdem für die Regierung spionieren und hätten wohl auch seine Mutter getötet. Da seine Familie der Opposition angehöre, habe auch er immer wieder Probleme gehabt, sei als «Verrätersohn» beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Auch aufgrund seiner Abstammung sei er seit jeher diskriminiert worden; Angehörige seines Stammes hätten auch nicht die Schule besuchen oder Wasser vom Dorf trinken dürfen. Eines Tages seien sieben Sicherheitsleute der Regierung zu ihnen gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er sei geohrfeigt und seine Grossmutter mit der Waffe bedroht worden, er habe starke Angst gehabt. Sie hätten ihm gesagt, er könne auch ohne Grund festgenommen werden. Seine Grossmutter habe ihm erklärt, die Häuser der oppositionellen Familien würden durchsucht, weil Oppositionelle eine Schule bauen würden, obwohl sie dazu nicht befugt seien. Sie habe sich zunehmend um seine Sicherheit gesorgt, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Probleme je aufhören würden. Sie habe ihn aufgefordert, auszureisen, was er kurz darauf getan habe. In Libyen sei er inhaftiert worden und habe danach gearbeitet, um seine Reise nach Italien finanzieren zu können. Dort habe er etwas Arabisch gelernt. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit Beschwerde vom 28. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Sinngemäss ersucht er schliesslich um Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung in seiner Muttersprache. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er ein handschriftliches Schreiben bei, in welchem er zur Sachverhaltsergänzung fünf Fragen beantwortete, welche seine Gastfamilie ihm gestellt habe.

E-6762/2018 E. Mit Schreiben vom 29. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – und Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zur Übernahme der mandatierten Rechtsvertretung mitzuteilen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2018 ging am 17. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an, woraufhin er mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Gleichzeitig erhielt Letzterer die Möglichkeit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Diese nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Januar 2019 wahr. I. Eine Verfahrensstandanfrage vom 18. Januar 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin am darauf folgenden Tag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6762/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Kommunikation in der Anhörung sei zwar teilweise erschwert gewesen, es sei dem Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Angaben gut gelungen, den relevanten Sachverhalt zu schildern. Die erlittenen Schikanen seien zwar zu bedauern, sie erreichten jedoch die Anforderungen an die Intensität nicht, zumal sie keine direkte Bedrohung für Leib und Leben darstellten. Es sei auch eher davon auszugehen, dass kein Interesse an seiner Person bestanden habe, da er nach dem Tod seiner Eltern noch neun Jahre in seinem Heimatdorf habe leben können. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…) Jahre alt und selbst nie politisch aktiv gewesen. Dem regierungsnahen Clan sei es nicht darum gegangen, ihn persönlich zu verfolgen, sondern Personen aus einem regierungskritischen Umfeld einzuschüchtern. Darauf deute vor allem hin, dass er zwar wiederholt beschimpft, bedroht und mehrmals geschlagen worden sei, die Täter jedoch jedes Mal wieder abgezogen seien. Zu Hause sei er in Ruhe gelassen worden. Dafür spreche auch, dass es anderen Familien, die oppositionelle Mitglieder gehabt hätten, gleichermassen ergangen sei. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung, welche der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei, stelle keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3

E-6762/2018 AsylG dar. Er persönlich habe mit der Ursache der Hausdurchsuchung nichts zu tun gehabt. Seine Grossmutter habe ihm von den vermuteten Gründen für die Hausdurchsuchung erst im Nachhinein erzählt und die bewaffneten Personen hätten das Haus verlassen, ohne ihn zu belangen. Mangels Asylrelevanz könne auch darauf verzichtet werden, auf mögliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er habe seine Asylgründe aufgrund der sprachlichen Probleme nicht gehörig vorbringen können. Ihm sei nach Erhalt des Asylentscheids klargeworden, dass er viele Fragen bei der Anhörung nicht richtig verstanden habe. Die erschwerte Kommunikation habe zu Fehlinterpretationen durch die Gesprächsbeteiligten während der Anhörung geführt. Auch die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls sei erschwert verlaufen. Der Sachverhalt sei insofern nicht richtig festgestellt, als er selbst bei den Bauarbeiten für die unerlaubte Schule mitgewirkt habe, vier bis fünf Tage bevor es zu der geltend gemachten Hausdurchsuchung gekommen sei. Die Sicherheitsläute hätten ihn dabei sehr wohl festnehmen wollen, er habe aber entwischen und sich nahe des Hauses verstecken können. Andere Beteiligte seien verhaftet worden und seine Grossmutter habe sich grosse Sorgen gemacht, zumal er kurz später erneut gesucht worden sei. Diese ergänzenden Angaben seien seinen Antworten auf Fragen seiner Gastfamilie zu entnehmen, die wiederum dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben zu entnehmen seien. Dass er, wie im Asylentscheid erwähnt, auch immer wieder in Ruhe gelassen worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er selbst politisch nicht aktiv gewesen sei. Er habe aber bereits seit seiner Kindheit Bedrohungen, Freiheitseinschränkungen und Verletzungen von Menschenrechten erleiden müssen wegen der oppositionellen Haltung seines Vaters und seiner Ethnie. Er habe sich nirgends beschweren, wehren, Hilfe beanspruchen oder Schutz suchen können. Er habe weder zur Schule gehen können noch eine Ausbildung machen dürfen und sei im Alltag stark eingeschränkt gewesen. Diese konstante Bedrohungssituation wegen der oppositionellen Haltung seiner verstorbenen Eltern habe sich zu einer akut gefährdenden Situation verändert, als die Sicherheitsleute sein Zuhause durchsucht hätten, zumal er beim nicht tolerierten Schulhausbau geholfen habe. Er wäre wie andere auch abtransportiert oder gar getötet worden, wenn er nicht geflohen wäre. Die Angst aufgefunden zu werden sowie die Vorstellung,

E-6762/2018 das gleiche Schicksal wie seine ermordeten Eltern zu erleiden, habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck verursacht. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beschwerdeschrift zwar keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte, sie gebe aber zu folgenden Bemerkungen beziehungsweise Richtigstellungen Anlass. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, den für sein Asylverfahren relevanten Sachverhalt zu schildern. Das Anhörungsteam habe sich sehr darum bemüht, dass er die Fragen richtig verstehe und genügend Zeit habe, auf die Fragen zu antworten. Er habe schliesslich auch bestätigt, alles gesagt haben zu können, was für sein Asylverfahren wesentlich sei, und dass keine weiteren Asylgründe vorlägen. Ausserdem sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass er frei und ausführlich über die Ausreisegründe und die Ausreise selbst habe sprechen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen schriftlich auf Deutsch besser hätte vorbringen können, als mündlich bei der einen Monat zuvor stattfindenden Anhörung. Ausserdem würden die vier von Hand geschriebenen und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Korrekturen darauf hindeuteten, dass er die Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, habe wahrnehmen können. 3.4 Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer replizierte darauf, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung lediglich mit den formellen Rügen auseinandersetze, nicht aber mit seinen Schilderungen zum Sachverhalt. Sie versuche eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu legitimieren, indem sie die Relevanz der Verständigung bei einer Anhörung herunterzuspiele. Die Beurteilung eines Asylgesuchs stehe und falle mit der Qualität der Übersetzung beziehungsweise mit der Möglichkeit sich ohne Schwierigkeiten äussern und die eigenen Asylvorbringen präzise erklären zu können. Das Argument der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb er seine Asylvorbringen schriftlich auf Deutsch besser hätte darlegen können als in der Anhörung, sei nicht nachvollziehbar. Er verfüge nach wie vor nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um seine Asylgründe ausführlich und verständlich genug darzulegen. Er habe aber, soweit sprachlich möglich, glaubhaft machen können, dass ihm Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Insbesondere seien auch die Konsequenzen der Tätigkeiten und Geschichte seiner Eltern zu berücksichtigen (Reflexverfolgung).

E-6762/2018 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da er nicht in seiner Muttersprache angehört wurde. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, weshalb eine entsprechende Verletzung dieses Grundsatzes – ungeachtet der materiellen Auswirkungen – regelmässig zur Aufhebung des daraufhin ergangen Entscheides führt. 4.3 Der Beschwerdeführer konnte mangels Dolmetscher nicht in seiner Muttersprache (…) angehört werden. Die Anhörung fand schliesslich auf Arabisch und Deutsch statt, beides Sprachen, die der Beschwerdeführer nur gebrochen spricht. Sämtliche Beteiligte scheinen sich grosse Mühe gegeben zu haben, damit der Beschwerdeführer seine Asylgründe dennoch verständlich machen konnte; auch ihm selbst wird seitens des SEM grosses Bemühen, an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken und sich verständlich zu machen, attestiert. Auf der anderen Seite ist offensichtlich, dass bereits die Umstände – Anhörung in zwei Fremdsprachen, die der Beschwerdeführer beide nur gebrochen spricht – den formellen Anforderungen an eine Anhörung zu den Asylgründen nicht genügen kann. Entsprechende Verständigungsschwierigkeiten gehen denn auch aus den Protokollen hervor. Angesichts dieser als schwerwiegend einzustufenden Verletzung formellen Rechts wäre grundsätzlich eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt, zumal der Fehler auf Beschwerdestufe nicht geheilt werden kann. In Berücksichtigung der gesamten Umstände und aus prozessökonomischen Überlegungen entscheidet das Gericht vorliegend dennoch reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt ohne erheblichen Mehraufwand seitens der Beschwerdeinstanz hinreichend aus den Akten feststellen lässt und dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs aus diesem Vorgehen auch kein Nachteil erwächst.

E-6762/2018 4.4 Zusammenfassend erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit in Berücksichtigung der Gesamtumstände trotz der schwerwiegenden Verfahrensmängel nicht als sachgerecht und das Gericht entscheidet reformatorisch. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/21 E. 8.1 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

E-6762/2018 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Region Tschads stammt und seit Kindesalter immer wieder von diskriminierenden Behandlungen durch Angehörige des (…)stamms sowie durch Sicherheitsleute der tschadischen Regierung betroffen war und bedroht worden sei, unter anderem als Sohn eines Verräters. Sie geht aber einerseits davon aus, es habe sich dabei mangels Intensität nur um asylrechtlich irrelevante Schikanen gehandelt. Andererseits sei der Beschwerdeführer auch nicht gezielt verfolgt worden.

E-6762/2018 6.2 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, massgeblich an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft und den erlittenen Behelligungen aufgrund der Oppositionszugehörigkeit seines Vaters und aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu zweifeln. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch glaubhaft, dass bei seiner Grossmutter eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat im Zusammenhang mit dem unerlaubten Bau einer Schule sowie dass es auch dabei zu Übergriffen und Bedrohungen kam. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind schlüssig und unter Berücksichtigung der sprachlichen Probleme auch substanziiert ausgefallen. Er übertreibt nicht (vgl. etwa A29 F106 wo er nach der Herkunft seiner Narben gefragt wird, vgl. auch A7 Ziff. 7.01, A29 F52) und wirkt sehr bemüht den Sachverhalt – auch in zwei ihm fremden Sprachen – möglichst genau wiederzugeben. Seine Schilderungen zeichnen sich auch durch persönliche Betroffenheit aus (vgl. etwa die Schilderung der Bedrohungen und Diskriminierungen unter A29 F41: GS hat Tränen in den Augen). Auch nennt er immer wieder Details, die so bei der Wiedergabe eines konstruierten Sachverhalts nicht zu erwarten sind (vgl. ebd. die Schilderung als die Mutter umgebracht worden sei, wo er spontan den Namen des Nachbarn einschiebt, oder später die Schilderung der Ausreise). Er zeichnet sich generell im gesamten Verfahren vor der Vorinstanz durch eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit aus. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist schliesslich das von ihm Erlebte und sein noch sehr junges Alter im Zeitpunkt dieser Erlebnisse und seiner Ausreise. Zwar lässt sich auch in Berücksichtigung der formellen Fehler und des eben Gesagten das Vorbringen auf Beschwerdestufe, er sei selbst am illegalen Schulhausbau beteiligt gewesen, nur schwer mit seinen früheren Angaben vereinbaren, zumal er an der Anhörung klar ausgesagt hatte, seine Grossmutter habe ihm erst nach der Hausdurchsuchung von dem Schulhausbau erzählt (vgl. A29 F114 f.). Wesentliches Gewicht zu seinen Ungunsten vermag dieser Umstand aber nicht zu entfalten, zumal das SEM in der Vernehmlassung diesbezüglich keine Einwände erhebt. Letztlich ist die Frage, ob er tatsächlich bei diesem Schulhausbau mitgeholfen hat, angesichts der nachfolgend aufzuzeigenden Würdigung des unbestrittenen Sachverhalts auch nicht entscheidend. In einer Gesamtwürdigung aller Elemente konnte der Beschwerdeführerglaubhaft machen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, aber insbesondere als Sohn eines als Verräter angesehenen Oppositionellen seit der Kindheit diskriminiert, bedroht und auch geschlagen worden ist. Er war offensichtlich in seiner Lebensführung eingeschränkt, konnte die

E-6762/2018 Schule nicht besuchen und sich auch nicht frei bewegen. War er dennoch unterwegs, musste er damit rechnen, beschimpft, bedroht oder geschlagen zu werden. Nachdem es im (…) 2015 in seinem Zuhause zu einer Hausdurchsuchung kam, während der die bewaffneten Soldaten ihn geohrfeigt und seine Grossmutter mit der Waffe bedroht haben, verliess er auf Geheiss seiner Grossmutter hin sein Herkunftsdorf und schliesslich auch seinen Heimatstaat. Dieser Sachverhalt ist der folgenden Würdigung zugrunde zu legen. 7. 7.1 Der Einschätzung des SEM, den unbestrittenen Schikanen, Übergriffen und Bedrohungen mangle es an Intensität um asylrechtlich relevant zu sein, kann nicht gefolgt werden. Zwar mag dies für die einzelnen Massnahmen für sich alleine genommen zutreffen. Die angefochtene Verfügung lässt aber eine Beurteilung der Sachdarstellung des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit vermissen und verkennt, dass ernsthafte Nachteile auch in einem unerträglichen psychischen Druck liegen können (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Darunter werden unter anderem Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anforderungen an die Annahme einer solchen Konstellation sind hoch. Ausgangspunkt für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks stellen in der Regel konkrete Eingriffe dar, die tatsächlich stattgefunden haben und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgt sind. Die Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als genügend intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H., BVGE 2011/16 E. 5.1 sowie BVGE 2014/29 E. 4.3 f., BBl 1983 III 783 m.w.H.; SAMUEL WEREN- FELS, 1987: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht. Bern, S. 269 ff., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, S. 177 m.w.H.). Die Intensität, welche solche Massnahmen aufweisen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Sie ist durch die Auswirkungen bei der betroffenen Person, dem unerträglichen psychischen Druck, gekennzeichnet und im Einzelfall zu beurteilen. Schikanen und Diskriminierungen, welche für sich

E-6762/2018 betrachtet keine genügende Intensität aufweisen, können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen werden (vgl. EMARK 1993/7 E. 3b; EMARK 2005/21, E. 10.3; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Marc Spescha / Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka / Fanny De Weck (Hrsg.): Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 9 zu Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; SAMUEL WERENFELS, 1987: a.a.O. , S. 269 ff, insb. S. 275). 7.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem Tod seiner Eltern im Jahr (…) – als er selbst (…) Jahre alt war – diskriminiert worden, da sein Vater der Opposition angehörte. Er gibt an, seit seinem 11. Lebensjahr von anderen Kindern und Erwachsenen immer wieder als "Verrätersohn" beschimpft, gedemütigt, benachteiligt, geschlagen und regelmässig mit dem Tod bedroht worden zu sein. Es sei ihm, auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der (…), nicht erlaubt gewesen, Wasser aus dem Dorf zu trinken und wenn er Wasser im Tal habe holen wollen, hätten ihn die anderen Kinder beschimpft und ihm gesagt, er werde, wie seine Eltern, auch getötet werden. Die Schule hat der Beschwerdeführer nicht besuchen und auch nicht wie andere Kinder auf der Strasse spielen können. Er habe unter anderem zu Hause kein Licht anmachen, nicht mit einer Gasflasche kochen dürfen und auch nicht in den Supermarkt gehen können. Nach 20 Uhr habe er das Haus nicht mehr verlassen dürfen (vgl. A29 F17f., F32, F41, F53, F66 F84-89, F96, F109, F116, F117). Er gab auch an, er habe keine Identitätskarte beantragen können, da er dazu die Tötung seiner Eltern und seine Stammeszugehörigkeit hätte leugnen müssen (vgl. A7 Ziff. 1.11 und A29 F66). Der Beschwerdeführer hat demnach über Jahre – den Grossteil seiner Kindheit und Jugendzeit – hinweg Schikanen, Diskriminierungen und Übergriffe erlebt, seine Bewegungsfreiheit war massiv eingeschränkt und er musste stets befürchten, es drohe ihm weiteres oder gar schlimmeres Ungemach. Die vielschichtigen Diskriminierungen und insbesondere die stetige Angst um das eigene Leben stellten einen massiven Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers, der dies alles als Kind erlebt hat, dar. Das Argument des SEM, seine Verfolger hätten ihn auch immer wieder in Ruhe gelassen ist offensichtlich untauglich. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen mehrmals angegeben, seine Grossmutter habe sich zunehmend –

E-6762/2018 und insbesondere nach der Hausdurchsuchung im (…) 2015, als die Sicherheitsleute dem Beschwerdeführer drohten, sie könnten ihn auch ohne Grund jederzeit festnehmen – um sein Wohlergehen gefürchtet. Dies ist angesichts des zunehmenden Alters des Beschwerdeführers auch gut nachvollziehbar, ist doch aus Sicht der Verfolger nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer der Opposition hätte anschliessen können. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass die über Jahre erfahrenen Diskriminierungen und Behelligungen durch Angehörige des (…)stamms sowie durch Sicherheitsleute der tschadischen Regierung, welche den Beschwerdeführer schliesslich zur Ausreise aus Tschad veranlasst haben, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Die ohne Weiteres nachvollziehbare subjektive Furcht im Zeitpunkt der Ausreise ist auch objektiv begründet. Inwiefern diese heute nicht mehr vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. Das Verfolgungsmotiv wird vom SEM nicht bestritten und liegt offensichtlich, im Sinne einer Reflexverfolgung, in der oppositionellen Haltung der Familie, insbesondere des Vaters des Beschwerdeführers sowie in seiner Ethnie. Sodann ist nicht von staatlichem Schutz auszugehen für die Übergriffe der Angehörigen des gegnerischen Stammes, zumal die staatlichen Sicherheitsleute selbst für massgebliche Verfolgungsmassnahmen verantwortlich waren. Auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ist nicht gegeben, was sich bereits aus dem als unzumutbar qualifizierten Wegweisungsvollzug ergibt. Schliesslich ist das Argument des SEM für die fehlende Gezieltheit offensichtlich unzutreffend. Der Umstand, dass auch andere Angehörige der Opposition oder desselben Stammes verfolgt würden, schliesst eine solche klarerweise nicht aus. 7.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sind keine Asylausschlussgründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist. 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E-6762/2018 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb zu berücksichtigen gilt, dass einzig die eineinhalbseitige Replik durch den rubrizierten Rechtvertreter verfasst worden ist. Dieser hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6762/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

Versand:

E-6762/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2021 E-6762/2018 — Swissrulings