Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6754/2009
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch Vedat Erduran, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (…).
E-6754/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdefürer, ein Kurde aus B._______, Provinz Bingöl, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 und reiste von Istanbul aus über ihm unbekannte Staaten am 4. August 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Die summarische Erstbefragung fand am 2. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso statt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 12. Juni 2009 durch das Bundesamt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches vor, er habe in seinem Heimatdorf und in der Umgebung mit seiner Familie als (…) gearbeitet; er habe dabei einigen Wohlstand erworben, sei also nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen. Er sei Mitglied der HADEP (Kurdische Volkspartei), später DTP (Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen und habe diese unterstützt, indem er Propagandatätigkeiten ausgeführt und als Vertreter der Leitung der Jugendarbeit aktiv gewesen sei, beispielsweise im Jahr 2000 zusammen mit einem Kollegen für die Wahlen. Nach deren Abschluss hätten sie beide auf dem lokalen Gendarmerieposten vorsprechen müssen. Dort seien sie beschimpft, geschlagen und eine Nacht lang festgehalten worden. Im Jahr 2003 habe er eine erste Vorladung zum Militärdienst nicht befolgt. Er habe danach alle vier Monate eine Vorladung erhalten, diesen jedoch nie Folge geleistet. In den Jahren 2003 und 2004 sei es zu weiteren Festnahmen gekommen, wobei er stets auf den lokalen Gendarmerieposten gebracht worden sei und dort jeweils eine Nacht habe verbringen müssen. Im Juli 2007, als er mit anderen Dorfbewohnern seine Tiere auf eine Weide oberhalb des Dorfes geführt habe, sei dort eine militärische Operation durchgeführt worden. Die Armeeangehörigen hätten ihnen vorgeworfen, die Tiere bewusst dorthin zu bringen und so die Guerilla (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) mit Logistik und Nahrungsmitteln zu unterstützen. Die Soldaten hätten ihre Zelte zerstört und die Esswaren durcheinandergebracht. Vor Einbruch der Dunkelheit seien sie abgezogen und etwa drei Tage später, angeführt vom Kommandanten des Gendarmeriepostens, wiedergekommen. Der Hund des Beschwerdeführers habe angefangen zu bellen, worauf der Kommandant diesen erschossen habe. Es sei zum Streit gekommen, und der Kommandant habe zuerst den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers – dieser haben den Kommandanten beleidigt – geschla-
E-6754/2009 gen und danach den ebenfalls wütend gewordenen Beschwerdeführer mit der Waffe am (…) verletzt. Als Folge sei er (Beschwerdeführer) festgenommen und eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall habe er das Dorf verlassen und sich mit einem gefälschten Nüfus an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten, bevor er im Juli 2008 illegal ausgereist und in die Schweiz gelangt sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben der DTP und einen Beleg für einen Mitgliederbeitrag für die DTP – alle vom Jahr 2006 datierend – zu den Akten. Zudem legte er drei amtstierärztliche Dokumente aus den Jahren 2006 und 2007 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 28. September 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz; den Vollzug beurteilte sie als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben. In der Beschwerde wurde dabei unter anderem das Einreichen eines ärztlichen Berichts bezüglich der (…)verletzung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Auf die Rechtsbegehren und deren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 4. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zum Einreichen des in Aussicht gestellten Beweismittels innert Frist auf.
E-6754/2009 Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse einbezahlt. Das in Aussicht gestellte Beweismittel wurde nicht eingereicht. E. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 lud der Instruktionsrichter das BFM zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-6754/2009 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe insbesondere hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte von Mitte Juli 2007 bis zur Ausreise im Juli 2008 unterschiedliche und damit unglaubhafte Angaben gemacht. Was die für den Zeitraum von 2000 bis 2004 geltend gemachten Festnahmen betreffe, seien diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen, womit ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Erlebnissen und der Flucht nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus seien diese Festnahmen gemäss seinen Angaben jeweils von kurzer Dauer gewesen und ohne weitergehende Konsequenzen geblieben.
E-6754/2009 Ein weiterer Verbleib sei ihm daher nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden. Vor diesem Hintergrund genügten diese Festnahmen weder den Anforderungen an die Aktualität noch denjenigen an die Intensität; sie könnten daher nicht als asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen beurteilt werden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seit dem Jahr 2003 regelmässig alle vier Monate Vorladungen für den Militärdienst erhalten und diese nicht befolgt zu haben, da er als Kurde nicht für den türkischen Staat Militärdienst leisten wolle, seien diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant. Die Leistung des Militärdiensts sei eine staatsbürgerliche Pflicht und eine allfällige Verfolgung durch die zuständigen Behörden sei als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu beurteilen. In diesem Zusammenhang seien offensichtlich auch die nach seiner Ausreise erfolgten Nachfragen bei den Eltern durch die lokale Gendarmerie zu sehen. 4.3 Hinsichtlich der dargelegten Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise deren Nachfolgepartei DTP hielt das BFM fest, es habe sich dabei damals um legale Parteien gehandelt. Allein der Umstand, dass die Behörden angeblich aufgrund seiner Tätigkeiten im Rahmen der Wahlen des Jahrs 2000 auf ihn aufmerksam geworden seien, genüge dabei nicht, um bereits eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer ja nicht in exponierter Stellung politisch tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorfalls vom Juli 2007 sei aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der damals nur einen Tag festgehalten und danach ohne weiteres freigelassen worden sei, mit weiteren Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte; überdies seien in diesem Zusammenhang – wie erwähnt – seine Angaben zu den nachfolgenden Aufenthaltsorten innerhalb der Türkei unglaubhaft ausgefallen. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg der Sachverhalt erneut kurz dargelegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei vorliegend als wesentlicher Sachverhalt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Auseinandersetzungen mit der türkischen Gendarmerie in den Jahren 2000, 2003, 2004 und 2007 geschildert habe. Ausserdem habe er bei der Befragung vom 12. Juni 2009 mitgeteilt, die Gendarmerie habe auch nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt. Allein der Umstand, dass er sich bei den zeitlichen Angaben in Widersprüche verwickelt haben solle, genüge nicht, um ihn als unglaubwürdig zu betrachten
E-6754/2009 und seine Angaben insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. So sei es eine Tatsache, dass er am (…) eine Verletzung erlitten habe, die von einem Arzt auch nachgewiesen werden könne; diesbezüglich werde er einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. 5.2 Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung sehr aufgeregt gewesen sei und den Dolmetscher "nicht so gut" verstanden habe. Bezüglich der persönlichen Situation vor seiner Ausreise seien daher seine Angaben anlässlich der zweiten Befragung als richtig zu betrachten, zumal er sich auch erst dannzumal richtig und im Detail an die zeitlichen Abläufe habe erinnern können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz allein aufgrund dieser Ungereimtheiten die Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht qualifiziere. Vielmehr würden die Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG standhalten. Nachdem er wegen der Aktivitäten für die DEHAP/DTP festgenommen und geschlagen worden sei, mache er eine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend. 5.3 Zu dem von der Vorinstanz verneinten Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei Folgendes festzuhalten: Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2007 nicht mehr verhaftet worden sei, bedeute noch nicht, dass er nicht tatsächlich verfolgt werde. Vielmehr zeige namentlich der Vorfall vom Juli 2007, dass die politische Verfolgung andauere, zumal die Gendarmerie auch heute noch nach ihm frage. Folglich seien der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang und die Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Dass der Beschwerdeführer seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen wolle, sei hingegen als untergeordneter, mithin nicht ausschlaggebender Ausreisegrund zu betrachten. 6. 6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzfestnahmen in den Jahren 2000, 2003 und 2004 offensichtlich nicht ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat im Sommer 2008 waren. Zudem ist nicht davon auszugehen, die Behörden hätten einen konkreten, erhärteten Verdacht hinsichtlich politisch nicht geduldeter Aktivitäten gehegt, hätten diese den Beschwerdeführer sonst doch kaum nach jeweils einer Nacht ohne weiteres freigelassen. Gegen die Annahme einer konkreten Gefahr weiterer Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen 2004 und 2007 keine weiteren Festnahmen erfolgt
E-6754/2009 seien und der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum auch sonst keine behördlichen Probleme geltend gemacht hat und offensichtlich auch ohne Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf leben und seiner Arbeit nachgehen konnte. 6.2 Es fällt in diesem Zusammenhang zudem Folgendes auf: Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten mehr als die anderen Familien in den Fokus der Armee geraten. Bei der Erstbefragung hat er beispielsweise ausgesagt, die vier Festnahmen seien alle wegen des Verdachts auf Unterstützung der PKK erfolgt (vgl. Protokoll EVZ S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er namentlich nach Zustellung des ersten Marschbefehls im Jahr 2003 zwar noch mindestens zweimal – in den Jahren 2004 und 2007 – festgenommen, aber jeweils ohne weiteres nach einer Nacht freigekommen sein will. Allein der Verdacht auf Unterstützung der PKK hätte mit Sicherheit zu einem härteren Vorgehen der Militärs geführt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Beschwerdeführer seit 2003 seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sein will, wobei die Gendarmerie darüber im Bild gewesen sei, nachdem zwei Vorladungen dieser direkt zugestellt worden seien (vgl. Protokoll Anhörung vom 12. Juni 2009 S. 10). Bei dieser Sachlage wäre vielmehr eine längerdauernde Inhaftierung mit entsprechendem Verfahren und/oder eine direkte Zuführung des Beschwerdeführers zum Militärdienst zu erwarten gewesen. Dass vorliegend über den ganzen fraglichen Zeitraum keinerlei Sanktionen in diesem Sinn erfolgt sein sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Bezeichnenderweise wird denn auch der (angeblich) nicht geleistete Militärdienst in der Beschwerdeschrift nicht mehr als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat bezeichnet. 6.3 Das Fehlen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der ausführlichen Befragung zu den Asylgründen (vgl. a.a.O. S. 7) spontan ausschliesslich den Vorfall vom Sommer 2007 geschildert hat, während er die früheren Kurzfestnahmen erst auf gezielte Frage hin überhaupt erwähnte und auch ausführte, im Zeitpunkt der Ausreise habe kein Haftbefehl gegen ihn existiert (a.a.O. S. 10). 6.4 Hinsichtlich des Ereignisses vom Sommer 2007 ist – wie oben festgestellt – schon aufgrund dessen, dass er bis dahin seiner Militärdienstpflicht keine Folge geleistet haben will, nicht nachvollziehbar, dass er auch hier nach einer Nacht auf dem Posten ohne weiteres freigekommen sein soll; dies umso weniger, als es im Vorfeld dieser Festnahme zu einer
E-6754/2009 handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Kommandanten gekommen sein soll. 6.5 Die Zweifel an diesem letzten, vom Beschwerdeführer als zentral dargelegten Vorfall werden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente erhärtet: Einerseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Furcht vor landesweiter Verfolgung (vgl. Protokoll Anhörung vom 12. Juni 2009 S. 10) noch rund ein Jahr lang mit seiner Ausreise zugewartet hat. Andererseits hat er in der Tat seine angeblichen verschiedenen Aufenthalte in diesem Jahr widersprüchlich dargelegt. Anfänglich erklärte er, nach seinem Weggang aus dem Dorf im Juli 2007 sei er nie mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt (vgl. a.a.O. S. 9). Später führte er aus, er sei unmittelbar nach dem Vorfall im Juli 2007 nach D._______, dann nach E._______ (Provinz Mus) gegangen und von dort für zwei Tage nach Hause zurückgekehrt (vgl. a.a.O. S. 11). Für die geltend gemachten Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem an der Erstbefragung teilnehmenden Dolmetscher (vgl. Beschwerde S. 5), sind den Akten nicht nur keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen; vielmehr hatte der Beschwerdeführer zweimal zu Protokoll gegeben, diesen Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll EVZ S. 5). Insgesamt kann der für die Ausreise als zentral geschilderte Vorfall vom Juli 2007 dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. 6.6 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit wäre zudem festzustellen, dass es sich bei diesem Ereignis offenbar um eine allgemeine Militäraktion in der Heimatregion des Beschwerdeführers gehandelt hätte, die ausserdem für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren behördlichen Folgen zeitigte. Selbst bei Annahme der Wahrheit dieses Vorbringens ist mithin davon auszugehen, er hätte sich allfälligen weiteren Behelligungen durch die Gendarmen des lokalen Postens durch Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entziehen können. Dies gilt umso mehr, als gemäss seinen Angaben damals kein Haftbefehl erlassen, folglich auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers vor landesweiter Verfolgung erwiese sich auch unter diesem Gesichtspunkt als kaum begründet.
E-6754/2009 6.7 Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der DTP ist festzuhalten, dass diese Organisation zwar am 11. Dezember 2009 durch einen Entscheid des Verfassungsgerichts in der Türkei verboten worden ist. Die Abgeordneten der DTP in der türkischen Regierung behielten jedoch grösstenteils – als Parteilose – ihre Mandate. Ende Dezember 2009 traten sie mehrheitlich der Nachfolgepartei BDP bei und bildeten innerhalb dieser eine eigene Fraktion. Der Beschwerdeführer sei nur auf lokaler Ebene und dabei nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig gewesen; zudem hätten sich seine Aktivitäten auf den Zeitraum beschränkt, als die DTP als legale Partei agieren konnte. Es ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, ihm drohten aus diesem Grund bei einer Rückkehr behördliche Verfolgungsmassnahmen; mithin ist diesbezüglich keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann daher zwar letztlich offen bleiben; immerhin fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem Vertreter der Leitung der Jugendarbeit der DTP in seiner Region gewesen sein will, dabei jedoch erstaunlicherweise nicht in der Lage gewesen ist, die Abkürzung "DTP" zu erklären (vgl. Protokoll EVZ S. 4). 6.8 Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene, der Militärdienst respektive das Nichtbefolgen der Vorladungen hierzu seien nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Davon ist Kenntnis zu nehmen. Dennoch sind der Vollständigkeit halber die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, wonach ein allfälliges militärstrafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung eine grundsätzlich legitime staatsbürgerliche Pflicht betrifft, diesem daher flüchtlingsrechtlich grundsätzlich keine Relevanz zukommt. 6.9 Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, ein Stiefbruder sei anerkannter Flüchtling in Deutschland, und ein Cousin habe in der Schweiz Asyl erhalten. Allerdings hat er in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, ihm seien deswegen persönlich asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen, mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen.
E-6754/2009 6.10 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6754/2009 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-6754/2009 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewaltoder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei seit längeren Zeit nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 8 mit weiteren Hinweisen). 8.4.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht konkret aufgezeigt: Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und in B._______ in der Provinz Bingöl geboren und hat dort bis zur Ausreise Wohnsitz gehabt. Er hat eigenen Angaben zufolge zwar nie die Schule besucht, sich aber etwas Lesen und Schreiben selber beigebracht. Er hat indessen auch angegeben, mit der Familie eine grosse (…)zucht betrieben zu haben und dabei zu Wohlstand gekommen zu sein. Seine Mutter, seine Ehefrau und ein Kind leben im Heimatdorf. Zudem hat der Beschwerdeführer ausserhalb der Heimatregion ein weiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz: So leben in F._______ und in G._______ je eine Halbschwester und in der Provinz H._______ lebt eine Schwester. Auch hat er zwei Cousins erwähnt, die in F._______ zwei Hotels betreiben würden (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und Protokoll Anhörung vom 12. Juni 2009 S. 11). Sodann leben ein Angehöriger in Deutschland und ein Cousin in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei mit entsprechender Hilfe von verwandtschaftlicher Seite rechnen kann. Es ist ihm daher zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, wobei er aufgrund der grundsätzlichen Niederlassungsfreiheit den Ort der künftigen Wohnsitznahme frei wird wählen können. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
E-6754/2009 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6754/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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