Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 E-6735/2008

4 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,702 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6735/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6735/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, mit Verfügung vom 4. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und er am 19. Dezember 2005 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz erlosch, dass er am 26. Mai 2008 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe für die amerikanischen Truppen gearbeitet und diese auch zweimal in den Zentralirak begleitet, dass er in der Folge diese Arbeit nicht mehr habe ertragen können und diese aufgegeben habe, dass er psychische Beschwerden davon getragen habe und sich einen Monat in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er nach dem Spitalaufenthalt in seinem Auto einen Drohbrief mit zwei Kugeln vorgefunden habe, in dem er aufgefordert worden sei, Informationen über die amerikanischen Truppen weiterzuleiten, dass er darauf mit zwei deutschen Journalisten zusammengearbeitet habe, dass sein Bruder irrtümlich an seiner Stelle von der PKK festgenommen worden sei, dass seine SIM-Karte ausgeschaltet worden sei und ein Freund, der in diesem Zusammenhang beim Anbieter nachgefragt habe, festgenommen worden sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien eines irakischen Nationalitätenausweises und einer iraki- E-6735/2008 schen Identitätskarte, nicht jedoch Originale davon zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und es lägen hierfür keine entschuldbaren Gründe vor, dass er erklärt habe, seinen Reisepass und seine Identitätskarte am Abend vor seiner Ausreise aus dem Irak einem Freund übergeben zu haben, dieses Verhalten vorliegend jedoch nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer zudem in Aussicht gestellt habe, die Originaldokumente über einen Freund aus der Türkei zukommen zu lassen, er jedoch auch innert zwei Monaten die Dokumente dem BFM nicht eingereicht habe, dass aufgrund der Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge über relevante Identitätsausweise, sehe jedoch davon ab, diese dem BFM abzugeben, dass auch der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt unglaubhaft erscheine, da seine Vorbringen mit namhaften Unstimmigkeiten behaftet seien, dass er keinerlei Angaben habe machen können, wann sich das Ereignis mit dem Drohbrief zugetragen haben soll und zudem einerseits geschildert habe, der Absender des Briefes habe sich nicht zu erkennen gegeben, andererseits jedoch erklärt habe, der Drohbrief sei mit verschiedenen Unterschriften versehen gewesen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Brief weggeworfen haben soll, da es sich um ein zentrales Beweismittel gehandelt hätte, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, E-6735/2008 dass er im Weiteren keine hinreichenden Angaben bezüglich der Umstände der geltend gemachten Festnahme seines Bruders vorzubringen vermocht habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser anstelle des Beschwerdeführers sieben bis zehn Tage von den Entführern festgehalten worden sein soll, wenn sich der Bruder vor den Entführern doch habe ausweisen können, dass auch die Vorbringen zur angeblichen Festnahme seines Freundes im Zusammenhang mit der Nachfrage nach der SIM-Karte durch den Beschwerdeführer nicht habe hinreichend konkretisiert werden können, dass er sodann die Schilderungen, wonach er vor seiner Ausreise gesucht worden sei, bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe und die entsprechenden Darstellungen in der zweiten Anhörung untereinander nicht vereinbar ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme und in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, E-6735/2008 dass bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers die medizinischen Strukturen und das medizinische Fachpersonal im Nordirak vorhanden seien und er nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen sei, dass er in seinem Herkunftsgebiet über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung verfüge, dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell ersuche er um vorläufige Aufnahme, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-6735/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-6735/2008 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, die Papiere über einen Freund aus der Türkei zu beschaffen, er sei erst seit zwei Tagen im Besitz der Papiere und reiche nun mit der Beschwerde die beiden Originale der Identitätskarten ein, dass es immer sein Anliegen gewesen sei, sich in der Schweiz ausweisen zu können und aufgrund seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz seine Identität sehr wohl bekannt sei, dass der Beschwerdeführer jedoch auch auf Beschwerdeebene entgegen seiner Beteuerung keine Originale der Identitätspapiere einreichte, sondern die laminierten Kopien einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises eingereicht hatte und das BFM diese zu Recht als nicht hinreichende Papiere erkannt hat, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-6735/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.), dass es sich bei den eingereichten Dokumenten zweifelsfrei nicht um Reise- und Identitätsausweise im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" können (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer den Reisepass, den er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einem Freund übergeben haben soll, entgegen seiner Ankündigung nach wie vor nicht nachgereicht hat, dass sich an der Beurteilung, wonach keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen hinreichender Papiere glaubhaft gemacht sind, selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungsund Fluchtgründen - wie nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers somit nicht stichhaltig erscheinen und die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, E-6735/2008 dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zudem der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstellungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte er das im geltend gemachten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in dieser Form erlebt, dass der Antrag auf Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers durch die Anhörung einer Journalistin, mit der er zusammengearbeitet habe, aufgrund der Beurteilung der Aktenlage abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er- E-6735/2008 teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an- E-6735/2008 gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-6735/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie) - y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

E-6735/2008 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2008 E-6735/2008 — Swissrulings