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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 E-6734/2018

17 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 mots·~12 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6734/2018

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).

E-6734/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), am 21. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (N_______), dass mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 die Flüchtlingseigenschaft von B._______ verneint und sein Asylgesuch abgelehnt sowie als Folge davon seine Wegweisung angeordnet wurde, dass in derselben Verfügung dagegen die vorläufige Aufnahme von B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan angeordnet wurde, II. dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 29. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie und ihre Familie seien in ihrer Heimat von sunnitischen Männern bedroht worden, weil ihr Ehemann dort ein angesehener (…) gewesen sei, dass sie deshalb Afghanistan im Jahr 2013 verlassen habe und gemeinsam mit ihrer Familie über Pakistan in den Iran geflüchtet sei, dass ihr Sohn B._______ bereits im Jahr 2013 in die Schweiz weitergereist sei und sie im Jahr 2016, nach dem Tod ihres Ehemannes im Iran, zu ihrem Sohn in die Schweiz nachgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 – eröffnet am 25. Oktober 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

E-6734/2018 dass es dagegen den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht zumutbar qualifizierte, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM im Asylpunkt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2018 eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachreichte, die sie in ihrer Beschwerde bereits in Aussicht gestellt hatte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-6734/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-6734/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, dass es zunächst festhielt, die Angaben zu den geltend gemachten Drohungen und Ereignissen seien vage ausgefallen, wenn sie bei den Fragen zu den Verfolgern bloss zu antworten vermocht habe, sie seien Gegner der Schiiten, ansonsten wisse sie nicht genau, wer sie seien, dass ihre hierzu oberflächlichen und wenig verständlichen Angaben – auch auf Nachfrage hin – nicht überzeugen würden, zumal die Drohungen durch diese Männer einer der Hauptgründe ihrer Ausreise gewesen sein solle, dass sie weiter die Frage, wie ihr Ehemann, nachdem er zusammengeschlagen worden sei, ins Krankenhaus gelangt sei, unklar und widersprüchlich beantwortet habe, da sie zuerst ausgeführt habe, sie selber habe ihn dorthin gebracht und später an der Anhörung demgegenüber angegeben habe, sie sei benachrichtigt worden, dass er und ihr Sohn sich im Krankenhaus aufhalten würden, dass das SEM in seiner Verfügung rund um dieses Ereignis noch weitere Ungereimtheiten feststellte, und auf diese Erwägungen im Wesentlichen verwiesen werden kann, dass es diesbezüglich insbesondere festhielt, der Beschwerdeführerin könne es zugemutet werden, zu wissen, ob sie ihren Ehemann nun selber ins Krankenhaus gebracht oder ihn erst dort angetroffen habe, wenn sie das geltend gemachte Schlüsselereignis denn auch selbst erlebt hätte,

E-6734/2018 dass ferner die Angaben zur Person, der sie die Tür geöffnet habe und die ihre Hand kurz berührt habe, äusserst kurz ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin sich nicht an ihr Aussehen habe erinnern können, was allerdings äusserst unplausibel sei, zumal sie noch zuvor zu Protokoll gegeben habe, dieser Mann habe sie ganz seltsam angeschaut als sie ihm den Tee gebracht habe, dass die Beschwerdeführerin die in der Anhörung geltend gemachte Drohung, durch die Feinde ihres Mannes vergewaltigt zu werden, an der BzP zuvor noch nicht erwähnt gehabt habe und die blosse Erklärung hierzu, es sei ihr damals nicht gut gegangen, angesichts der Schwere dieser Drohung nicht zu überzeugen vermöge, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu bewerten sei, dass die Vorinstanz zusammenfassend festhielt, die Schilderungen seien unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen und die Ausführungen vermöchten nicht die Detaildichte und Substanziiertheit aufweisen, welche bei einem tatsächlichen Erlebnis zu erwarten wären, dass sich das Gericht den Erwägungen des SEM anschliesst und bei Sichtung des Anhörungsprotokolls in der Tat auffällt, dass die Beschreibung der einzelnen Ereignisse durch die Beschwerdeführerin (Angaben zu den Feinden ihres Mannes, Spital-Vorfall, Besuch eines Mannes) weitgehend von unsubstanziierten, nicht erlebnisnahen und widersprüchlichen Aussagen geprägt ist (vgl. B13/16 F34 ff., 78 ff., 103, 107 f.), dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der ihr und ihrem Sohn angedrohten Vergewaltigung knapp und äusserst vage ausfielen und sie auf konkretes Nachfragen zu ihrem Sohn hin mit "Weiss ich nicht […]" respektive "Jetzt weiss ich es immer noch nicht […]" antwortete (vgl. B13/16 F86 f., 117 f.), obwohl sie am 2. Oktober 2017, soweit aus dem Befragungsprotokoll ersichtlich, in einem reinen Frauenteam angehört wurde, dass auf Beschwerdeebene diesbezüglich dagegen erstmals vorgebracht wird, sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin seien in ihrem Heimatstaat vergewaltigt worden (vgl. Beschwerde vom 26. November 2018 S. 3 f.),

E-6734/2018 dass diese neue Behauptung mit dem bisherigen protokollierten Sachverhaltsvortrag nicht in Einklang zu bringen ist und für dieses verspätete Vorbringen – wie im Folgenden dargelegt wird – auch keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb es sich rechtfertigt, die Asylvorbringen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der Prozessgeschichte sowie auf die Rüge beschränken, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die Anhörung durchgeführt habe, obwohl die Beschwerdeführerin in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei und während der Befragung ständig geweint habe (vgl. Beschwerde vom 26. November 2018 S. 5), dass dies auch von der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung im Zusatzblatt zum Protokoll festgehalten worden sei und Letztere angefügt habe, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage gewesen sei, die Fragen zu verstehen und beantworten, und die Beschwerdeführerin habe sich bei der Rückübersetzung ausserdem über Nierenschmerzen beklagt, dass die Hilfswerksvertretung im Rahmen ihrer Bemerkungen zur Befragung deshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens angeregt habe, dass das Gericht nach Sichtung des Anhörungsprotokolls die entsprechenden Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vortrug, sie habe Rückenund Magenprobleme sowie Kopfschmerzen (vgl. BzP B4/11 S. 7), dass aus den vorinstanzlichen Akten ferner hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz entsprechend ärztlich behandelt wurde (vgl. "Meldung medizinischer Fall", 27. Januar 2016, B10/4), dass ansonsten keine weiteren gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind,

E-6734/2018 dass im fraglichen Anhörungsprotokoll allerdings keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich angehört worden wäre, zumal sie selber zu keinem Zeitpunkt geltend machte, an der Befragung aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen zu können, dass sie die ihr während der Anhörung gestellten Fragen allesamt beantwortet hat, sich zu Beginn der Anhörung mit den Bedingungen der Befragung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der Rückübersetzung des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörung deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat (vgl. B13/16 F1f., S. 14), dass sie zwar auf die Frage der Hilfswerksvertretung am Ende der Befragung, ob es ihr gesundheitlich gut gehe, zu Protokoll gab "es gehe ihr nicht gut, ihr Zustand sei nicht gut; sie sei gerade in Behandlung; sie habe Atemschwierigkeiten und sie kriege Schwächeanfälle." (vgl. B13/16 F110f.), dass sie ansonsten – und insbesondere während des gesamten Verlaufs der Anhörung – keine Probleme im Zusammenhang mit der Konzentration, Denk- oder Sprechfähigkeit zu Protokoll gab, dass dem Protokoll auch zu entnehmen ist, dass seitens der Befragungsführung in sachgerechter und empathischer Weise auf die emotionale Situation der Beschwerdeführerin reagiert worden ist, dass sie die abschliessende Frage, ob es noch Gründe gebe, welche die Beschwerdeführerin noch nicht erwähnt habe und gegen eine Rückkehr sprächen, mit den Worten "Nein, ich erzählte Ihnen alles; das ist das erste Mal, dass ich über dies Vorfälle gesprochen habe […] alles habe ich Ihnen heute erzählt (GS schluchzt)" beantwortet hat (vgl. B13/16 F116), dass schliesslich die Tatsache alleine, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung oftmals weinte und schluchzte, nicht genügt, um daraus die Befragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, dass es sich bei der gegebenen Sachlage demnach erübrigt, die Erstellung eines medizinischen Gutachtens oder die Wiederholung der Anhörung anzuordnen,

E-6734/2018 dass die Rüge der mangelhaften Anhörung sich mithin als unbegründet erweist, weshalb ihr Rechtsbegehren, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass ferner die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe nicht aufgeklärt oder ausgeräumt werden, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausbleibt, dass an dieser Stelle – auch nach Durchsicht der Akten ihres Sohnes – der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit offenkundig nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2013 persönlich keine Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten haben soll und bei der – gänzlich hypothetischen angesichts der vorläufigen Aufnahme der (…)jährigen Frau – Rückkehr dorthin offenkundig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, sie würde in absehbarer Zukunft eine Reflexverfolgung wegen ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes zu befürchten haben, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-6734/2018 dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb auch kein Anlass zur Kassation besteht und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6734/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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