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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2012 E-6727/2011

5 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 mots·~12 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6727/2011

Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2011 / N (…).

E-6727/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie – ersuchte mit vom 24. Juli 2007 datierter, englischsprachiger Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 30. Juli 2007) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 15. August 2007 wurde er von der Schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Gesuchsgründe bis zum 21. September 2007 zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass dies die letzte Gelegenheit für eine Eingabe sei ("final and binding submission"). Im Unterlassungsfall würde sein Gesuch als zurückgezogen erachtet. Am 18. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende ergänzende, vom 12. September 2007 datierte Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Die Botschaft überwies das Asylgesuch mit Schreiben vom 12. November 2007 dem BFM. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, dass es den Sachverhalt für rechtsgenüglich erstellt erachte und sich demnach eine mündliche Anhörung in der Schweizerischen Vertretung erübrige, teilte ihm mit, dass die Erfolgsaussichten seines Gesuchs gering seien, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, wobei es ihm die Gelegenheit einräumte, innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens seine aktuelle persönliche Lage darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe anzubringen. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer nicht. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er habe mit seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern bis zum Jahre 2007 im Vanni-Gebiet gelebt. Seine Ehefrau, die als Krankenschwester gearbeitet habe, sei am (…) August 2006 bei einem Überfall auf einen Patiententransport, an dem sie teilgenommen habe, ums Leben gekommen. Wer für den Überfall verantwortlich sei, sei nicht bekannt. Danach sei er mit seinen Kindern auf sich allein gestellt gewesen; trotzdem habe das "Vanni-Regime" versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Ihm sei es gelungen, sich dem zu entziehen, indem er nach Vavuniya gereist sei, wo er seither wohne. Dort sei er von Unbekannten aufgesucht worden, die ihn befragt und wohl der Spionage für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt hätten, obwohl er keinerlei illegale Aktivitäten getätigt habe. Später hätten ihm Angehörige der Sicherheitskräfte zugesetzt und ihn aufgefordert, da-

E-6727/2011 hin zurückzukehren, wo er herkomme. Dies könne er aber nicht tun, weil er im Vanni-Gebiet von seinen Kindern getrennt würde und Schwierigkeiten bekäme. In der ersten Septemberwoche von 2007 sei er von Unbekannten auf offener Strasse verfolgt worden; sie hätten ihn eingeholt, geschlagen und ihm gedroht, wenn er in Vavuniya bleibe, würde dies seinen Tod bedeuten. Von diesem Überfall habe er an seiner rechten Hand und seiner rechten Schulter Verletzungen davongetragen. Daraufhin habe ihn sein Vermieter aufgefordert, sein Haus zu verlassen, und habe ihn mit seinen Kindern auf die Strasse gesetzt. Er werde zudem von den Behörden grundlos schikaniert und bedürfe der Rehabilitierung wegen seines Traumas. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 4. November 2011 eröffnet) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdeschrift und die Beilagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d

E-6727/2011 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest, so dass die Fristwahrung der Beschwerdeeingabe nicht überprüft werden kann. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung am 4. November 2011 eröffnet worden ist und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt ist. 1.5. Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-6727/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E-6727/2011 5. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September 2007 (bei der Botschaft am 18. September 2007 eingegangen) erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Mit seinem Schreiben vom 20. Januar 2010 habe es das rechtliche Gehör gewährt. Das BFM habe zwar für seine schwere Lage Verständnis, aber die Schwierigkeiten, die er mit den LTTE, Unbekannten und den srilankischen Sicherheitskräften geltend mache, müssten vor dem Hintergrund der damaligen Lage des Bürgerkrieges gesehen werden. Seit im Mai 2009 der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, müsse die Lage mit andern Augen betrachtet werden. So habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seither deutlich verbessert. Die LTTE würden als geschlagen gelten und stellten damit für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr dar. Entführungen und Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführer schildere, seien seither viel seltener geworden. Übergriffe von Privaten könnten jetzt zur Anzeige gebracht werden. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer, da er sich nie für die LTTE engagiert habe, über kein hinreichend politisches Profil, als dass er Gefahr laufen würde, von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Da für den Entscheid über das Gesuch der Zeitpunkt des Entscheides und nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich sei, bestehe zwischen den Vorbringen und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und "inhaltlicher" Kausalzusammenhang. Was allfällige aktuelle Asylgründe betreffe, so habe er es versäumt, auf das Schreiben des BFM vom 20. Januar 2010 zu antworten und diese darzulegen. Wegen der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers werde auf allfällig bestehende Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen. 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal er über kein entsprechendes politisches Profil verfügt, dass er ferner wegen deren

E-6727/2011 Niederlage auch von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat und dass bezüglich Übergriffen von Privaten der srilankische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzbereit ist. Der Vorinstanz ist zudem auch darin zuzustimmen, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und seinem Wunsch, in die Schweiz zu reisen, der massgebliche Kausalzusammenhang fehlt. Es kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er sich gezwungen gesehen, für die LTTE zu arbeiten. Seit er im Jahre 2007 das Vanni-Gebiet habe verlassen können, sei er immer wieder von verschiedenen staatlichen Stellen (Police officers, criminal investigation division [CID] und der Sri Lanka Army Intelligent Division) befragt und insgesamt beinahe siebzehnmal von der CID verhaftet worden. Er sei jeweils auf die Intervention von Parlamentariern und Friedensrichtern (Justices of the Peace) wieder frei gekommen. Einmal sei er angefragt worden, in einem Lager unter den Insassen LTTE-Kaderleute zu identifizieren. Zur Zeit würden viele junge Tamilen aus dem Vanni-Gebiet, die denunziert worden seien, als LTTE-Kader interniert, während viele ehemalige LTTE-Kaderleute längst geflohen oder getötet worden seien, unerkannt unter der Bevölkerung lebten oder gar für die Regierung arbeiteten. Er sei daher der Gefahr ausgesetzt, dass ihn jemand fälschlicherweise als LTTE-Kadermitglied denunziere. Auf Grund falscher Information und, weil er aus dem Vanni-Gebiet komme, sei er bereits als LTTE-Kader identifiziert worden. Nach seiner letzten Freilassung sei er nachts zu Hause aufgesucht und der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt worden. Er habe Todesangst, wenn ein Vehikel vorfahre. Bei der Polizei habe er zwar Anzeige erstattet, wenn er von bewaffneten Unbekannten behelligt worden sei; aber nach Anfangsuntersuchungen, sei nie etwas geschehen; die Polizei habe keinen Bericht verfasst. Schliesslich habe er beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) eine Anzeige gemacht. Damit bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Ergänzungen und Konkretisierungen zu seinen erstinstanzlichen Asylgründen vor, wozu er im erstinstanzlichen Verfahren reichlich Gelegenheit gehabt hätte. So ist er insbesondere im Schreiben des BFM vom 20. Januar 2010 dazu aufgefordert worden, allfällige neue Asylgründe geltend zu machen. Er hat es versäumt, dieser Aufforderung nachzukommen. Neue Vorbringen auf Beschwerdeebene erscheinen angesichts dieser Umstände als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Selbst wenn sie aber zutreffen soll-

E-6727/2011 ten, vermögen sie an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass er nicht auf einreisebeachtliche Weise schutzbedürftig ist, nichts zu ändern. Zum einen macht er keine Nachteile geltend, die bezüglich ihrer Intensität den Anforderungen von Art. 3 AsylG standhalten. So beschreibt er Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die von verhältnismässig kurzer Dauer sind, und weitere eher geringe Einschränkungen. Zum andern ist er gemäss eigenen Angaben imstande, in seinem Heimatstaat durch die Vermittlung von Behörden und Politiker wirksamen Schutz zu erhalten, so dass er auf den subsidiären Schutz durch die Schweiz nicht angewiesen ist. Darüber hinaus ändern diese Vorbringen nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist und damit in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner einreiserelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6727/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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