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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 E-6725/2008

29 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,840 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6725/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Kosovo, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-6725/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die damals zu Serbien gehörende Provinz Kosovo im Juni 2006 verliess und zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ erfolglos um Asyl nachsuchte, dass sie nach rechtkräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in B._______ am 14. August 2008 mit ihrer Familie illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 15. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie am 26. August 2008 im C._______ summarisch befragt und am 14. Oktober 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei kosovarische Staatsangehörige goranischer Ethnie und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei, dass sie den Kosovo verlassen habe, weil ihr Vater von (...) bis (...) in der serbischen Armee Militärdienst geleistet habe und deshalb von Kosovo-Albanern beschimpft und bedroht worden sei, dass ihr Haus mit Steinen beworfen und sie als Angehörige der Gorani von Aktivisten der albanischen Bevölkerungsmehrheit schikaniert worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die (...) Behörden am 3. September 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie innerhalb einer Frist von drei Monaten zustimmten, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen das rechtliche Gehör zur Rückübernahmezusicherung der (...) Behörden und zur Absicht, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 - eröffnet am 22. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch E-6725/2008 der Beschwerdeführerin vom 15. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine relevanten Gründe geltend gemacht, welche gegen eine Rückkehr nach B._______ sprächen, dass B._______ die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden sei, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und in der Praxis anwende und keine Hinweise für einen fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung bestünden, dass die Beschwerdeführerin nach der am 3. September 2008 erfolgten Rückübernahmezusicherung in den sicheren Drittstaat B._______ zurückkehren könne, dass abgesehen von einer Tante mütterlicherseits weder andere Verwandte noch Personen in der Schweiz lebten, zu welchen sie eine enge Beziehung habe, dass die geltend gemachten Benachteiligungen der Gorani aus der Region (...) mangels Intensität kein asylrelevantes Ausmass erreichten, womit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtmitteleingabe vom 24. Oktober 2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässig- und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6725/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-6725/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich bei B._______ gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die (...) Behörden am 3. September 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass sich die Beurteilung des BFM in der angefochtenen Verfügung, vorliegend seien keine Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erkennbar, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würden, nach Prüfung der Akten als zutreffend erweist und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es sich bei der Tante der Beschwerdeführerin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine "nahe Angehörige" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt, da damit Ehegatten und deren minderjährige Kinder gemeint sind, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Ge- E-6725/2008 meinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. und Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]), dass die Beschwerdeführerin unbesehen davon nicht geltend macht, es handle sich bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante um eine Person, zu der sie enge Beziehungen habe, dass in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz die geltend gemachten Benachteiligungen durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit mangels Eingriffsintensität nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich zutage treten zu lassen, dass auch keine Hinweise darauf bestehen, in B._______ fehle ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass B._______ seinen aus der FK (Flüchtlingskonvention; Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]) und der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention E-6725/2008 vom 4. November 1950 [SR 0.101]) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in B._______ herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach B._______ sprechen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ nicht auf sich alleine gestellt sein wird, da die Beschwerde ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister (...) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) ebenfalls abgewiesen wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ schliesslich auch möglich ist, da die (...) Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zugestimmt haben, dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach B._______ zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest oder sei unangemessen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass folglich die Verfahrenskosten von Fr. 600.− der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-6725/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

E-6725/2008 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 E-6725/2008 — Swissrulings