Abtei lung V E-671/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Pakistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-671/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Pakistan am 16. September 2007 verliessen, über Iran, die Türkei und Griechenland gereist und schliesslich nach Italien gelangt seien, wo sie im Februar 2008 um Asyl ersucht hätten, dass sie sich in Italien bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am (...) aufgehalten hätten, dass sie am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragungen vom 30. beziehungsweise 31. Juli 2009 im EVZ zu ihren Asylgründen im Wesentlichen geltend machten, er (Ehemann und Vater der Familie) habe in Pakistan und Afghanistan als Reiseagent gearbeitet und viel Kontakt zu westlichen humanitären Organisationen gehabt, weshalb er von den Talibans als Spion bezichtigt und behelligt worden sei, dass sie sich nach mehrmaligen telefonischen Morddrohungen und abgegebenen Schüssen von Unbekannten entschlossen hätten, aus Pakistan auszureisen, dass ihnen in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass er (Ehemann) in Italien ebenfalls als Reiseagent tätig gewesen sei und häufigen Kontakt zu Kunden gehabt habe, die Farsi und Paschtu sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2009 einen Brief von „der Bewegung der Taliban im Swat“ erhalten hätten, aus dem hervorgehe, „die Bewegung“ habe auch Mitglieder in Italien, die wüssten, wo sie sich aufhielten, weshalb sie jederzeit mit dem Tod rechnen müssten, dass er (Ehemann) die Morddrohungen ernst genommen habe, den Brief den Behörden in Viterbo vorgelegt und seine Arbeit als Reiseagent beendet habe, dass er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keine andere Arbeit in Italien finden könne, E-671/2010 dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde und sie dabei einwendeten, es gäbe in Italien keine Sicherheit, sie würden dort – wie bereits erwähnt – bedroht, und bei einer Rückkehr nach Italien sei es schwer eine Arbeit zu finden, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz Kopien ihrer italienischen Ausweise (Aufenthaltstitel, Reisepapiere) sowie weitere Beweismittel zu den Akten gaben, dass eine Eurodac-Mitteilung ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst wurden, dass das BFM am 5. Oktober 2009 Italien um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sich die italienischen Behörden bis zum 20. Oktober 2010 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM ihnen mitteilte, infolge Verfristung ginge es von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen, dass die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in der Not dem BFM am 7. Dezember 2009 ihre Mandatsübernahme anzeigte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 28. Januar 2010 eröffnet wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen E-671/2010 [{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie dem „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis zum 20. Oktober 2009 keine Antwort erteilt habe, wehalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen sei zugestimmt worden und die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung) – bis zum 21. April 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt hätten, ihre Sicherheit in Italien sei nicht gewährleistet, namentlich hätten sie im Juni 2009 einen Anruf auf das Mobiltelefon und am 7. Juli 2009 einen Drohbrief der Taliban von Swat erhalten, worauf er (der Ehemann) die Arbeit in einer Reiseagentur gekündigt habe und mit seiner Familie nach Brescia gezogen sei, dass diese Einwände jedoch keine Vollzugshindernisse darstellen würden, dass Italien als Signatarstaat des Dublinabkommens und Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulment-Gebot respektieren würde und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres bei den italienischen Behörden um Schutz nachsuchen könnten, so wie sie es bereits getan hätten, indem sie den Vorfall bei der „Questura von Viterbo“ gemeldet hätten, dass des Weitern auch der Umzug nach Brescia eine weitere Vorsichtsmassnahme der Beschwerdeführenden gewesen sei und sie in Italien Zugang zu staatlichen Stellen hätten, die für die Gewährung ihrer Sicherheit zuständig seien, E-671/2010 dass sie zudem über eine „Protezione sussidiaria“ verfügen würden und die schwierige Arbeitsmarktlage kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, dass es keine Hinweise gebe, es bestehe kein effektiver Schutz vor Rückführung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 5 AsylG oder auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit einer in Englisch verfassten Beschwerde vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise das BFM sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass sie dabei zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien von zwei Zustimmungserklärungen des „Ministero dell'Interno“, Abteilung Dublin, und den Entscheid des BFM vom 27. Januar 2010 im Original zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Februar 2010 den Vollzug gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 9. Februar 2010 eine in Deutsch verfasste Beschwerdeergänzung und zusätzlich folgende Beweismittel in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden: ein Brief des „Consigilio Italiano per i Rifugiati“/CIR vom 3. Dezember 2009 (BM1), ein „Bericht vom Rom-Aufenthalt vom 12-17.7.09“ der „Solidarité sans frontières“/Sosf und Beobachtungsstelle (BM2), ein Aufsatz von Maria Cristina Romano „The Italian asylum procedure – some problematic aspects in: „The Researcher“(BM3), ein Bericht „Rückschaffung in den E-671/2010 «sicheren Drittstaat» Italien“ von der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (BM4), zwei Schreiben des EGMR vom 12. und 16. Juni 2009 i.S. D.H. vs. Finnland und M.A. vs. Finnland (BM6+BM7), ein Situationsbericht des Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 (BM8), ein Bericht des „Jesuit Refugee Service -Europe-“ betreffend Dublinverfahren (BM9), dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden eine mit „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom 17. Februar 2010 mit weiteren Beilagen einreichten, welche als Beschwerdeergänzung entgegen genommen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, E-671/2010 dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die nach Ablauf der 5-tägigen Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzungen einschliesslich der Beweismittel – soweit ausschlaggebend – zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass seitens der Beschwerdeführenden erst mit der nachgereichten Beschwerdeergänzung eine vorsorgliche Massnahme (aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG) beantragt wurde, dass mit vorliegendem Endentscheid in der Hauptsache das Rechtsbegehren betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, E-671/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2010 weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende Zuständigkeitskriterium in deren Kapitel III (Art. 5-14 Dublin-II-VO) bzw. allenfalls Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO nannte, nach welchem es Italien für die Durchführung der materiellen Prüfung des Asylantrags als zuständig erachtet, dass ein derartiges Unterlassen den sich aus Art. 29 Abs. bis Art. 35 VwVG ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Teilgehalt die Begründungspflicht ist, verletzen kann, insbesondere dann, wenn eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Beschwerdeführenden nicht möglich ist (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens „verstanden“ hätten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe überdies weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt noch die Zuständigkeit Italien bestritten haben, E-671/2010 dass ihren drei Eingaben nicht zu entnehmen ist, dass sie den Entscheid des BFM nicht sachgerecht hätten anfechten können, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht sich über die Tragweite des Entscheids des BFM ein Bild machen kann, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob die Vorinstanz der Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2007 von den italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchende erfasst wurden, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantworteten, dass aufgrund der Beweise in den Akten (Befragungen der Beschwerdeführenden, eingereichte Kopien ihrer diversen italienischen Ausweise [carta d'identita, titolo di viaggio per stranieri, allegato minori permesso di soggiorno] und Bericht der „Questura di Viterbo“) davon auszugehen ist, Italien habe den Bescherdeführenden die obgenannten Ausweispapiere gestützt auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung [...] (Qualifikationsrichtlinie) ausgestellt, wonach Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, dass deshalb Grund zur Annahme besteht, dass sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf Art. 9 der Dublin- II-VO stützt, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, dass die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz protokollierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe wiederholten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Einwände (mangelhafte Sicherheit in Italien, wirtschaftliche Krise und möglicherweise daraus erfolgende Arbeitslosigkeit) keine Hinderungsgründe für eine Überstellung nach Italien darstellen, E-671/2010 dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist und als solcher die Sicherheit der Beschwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, dass den Beschwerdeführenden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügen, der Zugang zu den italienischen Behörden offen steht, und aus den später nachgereichten Beweismitteln auch keine entscheidwesentlichen anderslautenden Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die eingereichten Kopien der Zustimmungsentscheide Italiens in anderen Verfahren verwiesen, wonach empfohlen werde, die Überstellung von „vulnerable subjects“ („sick people, pregnant women or women with newborn children, elderly people, seriously physically or mentally handicapped people, or people who showed disruptive behaviour“) nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb ihre Beschwerde auch unter diesem Aspekt zu prüfen sei, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen den Selbsteintritt der Schweiz auf ihr Asylgesuch gemeint haben dürften, was sich durch die nachgereichte Beschwerdeergänzung bestätigen liess, dass zum Einen nicht zu erkennen ist, inwiefern die Beschwerdeführenden unter die obgenannten „vulnerable subjects“ fallen, zum Anderen eine derartige Empfehlung des ersuchten Staates an den ersuchenden Staat keine Bindungswirkung enfaltet, dass der Selbsteintritt der Schweiz in der Beschwerdeergänzung mit der prekären Situation für Asylsuchende und Personen mit einem Aufenthaltsstatus in Italien und mit den dortigen Zuständen, welche als unmenschlich und als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu verstehen seien, begründet wird, dass die nachgereichten Beweismittel zwar auf gewisse allgemeine Missstände seitens des italienischen Asylsystems hinweisen, die Beschwerdeführenden als Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bei einer Rückkehr nach Italien indessen nicht wieder ein Asylverfahren durchlaufen müssen (vgl. BM2), dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine be- E-671/2010 gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK, nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien verhindern, dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) hätte Gebrauch machen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um E-671/2010 Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-671/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 13