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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 E-6702/2014

26 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,943 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6702/2014

Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).

E-6702/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 31. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie als ihr Geburtsdatum den (…) 1997 an. Am 14. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Als Geburtsdatum gab sie den (…) 1996 zu Protokoll. Sodann gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie möchte in der Schweiz bleiben; in Italien würde man schlecht leben. B. Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 11. November 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-

E-6702/2014 hörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei volle Einsicht in die Dublin-Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere Akte A6/1 (Vorabklärung Alter). Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 24. November 2014 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG vom 18. November 2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-6702/2014 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylund Wegweisungsverfahrens am 28. Oktober 2014 an Italien übergegangen. 4.2 Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren keinen Einfluss, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Bestim-

E-6702/2014 mung des zuständigen Staates obliege allein den beteiligten Dublin- Staaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Pflicht halten würde. Betreffend die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Italien sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in das Aktenstück A6/1 "Aktennotiz Vorabklärung Alter". Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörden einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b); Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c), soweit keine Ausnahme von Art. 27 VwVG greift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (Auskünfte und Notizen, Mitberichte und Mitteilungen, verwaltungsinterne Gutachten). Mit dieser Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die getroffenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 S. 161/162). 5.3 Die Vorinstanz stuft das Aktenstück A6/1 aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) als nicht der Edition unterliegend ein (Akten BFM, Aktenverzeichnis). Zu dieser Qualifikation äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Ob diese zutrifft oder ob das Aktenstück als interne Akten hätte qualifiziert werden müssen, kann offen bleiben. Vorliegend diente die Aktennotiz jedenfalls einzig der internen Entscheidvorbereitung. Insoweit unterliegt sie nicht der Edition. Darüber

E-6702/2014 hinaus ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Notiz nicht abgestützt hat. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht demnach nicht verletzt und es besteht auch auf Beschwerdeebene keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin Einsicht in das Aktenstück A6/1 der vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie sei minderjährig. Anlässlich der Befragung zur Person habe es die Befragungsperson unterlassen, im Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin weitere Fragen zu stellen. Es sei völlig offen geblieben, weshalb der Cousin über das richtige Alter der Beschwerdeführerin informiert sein soll und welche Abklärungen der Cousin getroffen habe. Auf dem Personalienblatt gab die Beschwerdeführerin als ihr Geburtsdatum den (...) 1997 an. Anlässlich der Erstbefragung nannte sie von sich aus als Geburtsdatum den (...) 1996. Angesprochen auf diese Unstimmigkeit gab sie zu Protokoll, ihr Cousin habe ihr gesagt, wann sie genau geboren sei. Das habe sie bislang noch nicht gewusst. Der Cousin habe dies für sie geklärt. Damit hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass das nun genannte Geburtsdatum das richtige sei. Für die Befragerin bestand demnach offensichtlich keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll rückübersetzt und hat sie unterschriftlich bestätigt, dass es ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung den allfälligen Eingang einer Geburts- oder Taufurkunde der Beschwerdeführerin abzuwarten. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12). Der Gerichtshof habe entschieden, dass individuell geprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können. Bei Asylsuchenden handle es sich generell um eine verletzliche Gruppe von Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürften.

E-6702/2014 6.2.2 Der EGMR hatte sich im Urteil Tarakhel mit der Überstellung einer achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien zu befassen. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften Italiens allein seien nicht jegliche Überstellungen ausgeschlossen. Es würden jedoch ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestehen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Urteil, a.a.O., § 115). Weiter führte der Gerichtshof aus, einen Anspruch auf einen speziellen Schutz bestehe insbesondere dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien. Bei einer Überstellung müssten Familien mit minderjährigen Kindern Lebensbedingungen vorfinden, die für asylsuchende Kinder ihrem Alter angepasst seien, damit sie nicht in eine Situation von Stress und Angst geraten würden, und sich so traumatisierende Folgen für ihre Psyche ergeben könnten. Andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Schweizer Behörden hätten deshalb von den italienischen Amtskollegen die Zusicherung einzuholen, dass die Unterbringung in Italien dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögliche (Urteil, a.a.O., § 119). 6.2.3 Das Urteil des EGMR stellt nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar. Es setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass dies bei jeder Überstellung zu erfolgen habe, geht nicht aus dem Urteil hervor. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige und gesunde Frau. Insoweit vermag sie aus dem Urteil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, namentlich nicht eine im Sinne des Urteils genannte Einzelfallabklärung. Für die Schweiz besteht demnach keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt. Betreffend die Überstellung der Beschwerdeführerin gilt die bisherige Rechtsprechung.

E-6702/2014 6.3 6.3.1 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. Italien ist Signatarstaat FK, der EMRK und der FoK. Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. In der Eingabe legt sie die allgemeinen Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien kurz dar und verweist auf ein Urteil aus Deutschland, in welchem in einem ähnlichen Fall von der Abschiebung nach Italien abgesehen wurde. Weder aus den allgemeinen Ausführungen noch aus dem Verweis auf das deutsche Urteil vermag die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann unterlässt sie es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall eine Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Verpflichtung darstelle. Solches ist auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-6702/2014 Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. 6.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 7. 7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-6702/2014 Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6702/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-6702/2014 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 E-6702/2014 — Swissrulings