Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2009 E-6700/2009

29 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,862 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-6700/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Eritrea, vertreten durch Felicina Proserpio, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6700/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 13. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 15. Dezember 2008 ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 7. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Militärdienst leisten müssen und sei aufgrund der harten Bedingungen geflüchtet, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung in der Folge unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 von Italien herkommend wieder in die Schweiz eingereist ist und im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gleichentags sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung auf seine anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen verwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Frage antwortete, er werde hin- und hergeschickt und wisse nicht, wo er landen werde und was er tun solle, E-6700/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 in Lampedusa und am 10. Dezember 2008 in Bari, jeweils Italien, im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden am 3. September 2009 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass er mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat, E-6700/2009 dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersucht, ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung befindet, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6700/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Angaben des Beschwerdeführers feststeht, dass er in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung seines am 10. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin), E-6700/2009 dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist zugestimmt haben und dementsprechend für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sind, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- E-6700/2009 freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wegweisung nach Italien im Sinne der obgenannten Staatsverträge konkret gefährdet wäre, dass in Italien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, aufgrund des Direktentscheides in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, E-6700/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6700/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

E-6700/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2009 E-6700/2009 — Swissrulings