Abtei lung V E-6692/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. B._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April 2003 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien
E-6692/2006 Sachverhalt: A. Der zur Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) gehörende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Syrien verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seinem Bruder C._______ und seiner Schwester A._______ ungefähr am 10. September 2002 und reiste am 23. September 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2002 fand die Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten und am 9. Dezember 2002 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein ältester Bruder D._______ habe sich für die Yekiti-Partei engagiert und habe unter anderem Flugblätter verteilt. Dabei sei einer seiner Freunde verhaftet worden, D._______ habe flüchten können und sei seither verschwunden. In der folgenden Nacht sei es zu einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen. Er – der Beschwerdeführer – sei von den Beamten mitgenommen, während einer Nacht festgehalten und misshandelt worden. Seither sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. In den zehn Monaten bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern habe er mehrfach Flugblätter und Zeitungen verteilt und an Versammlungen der Yekiti-Partei teilgenommen. Er und seine Geschwister seien jedoch nicht Yekiti- Mitglieder gewesen. Während der letzten Sitzung seien sie gewarnt worden, dass das Haus, wo die Sitzung stattfand, von den Sicherheitskräften gestürmt werden solle. Er und seine Geschwister hätten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können; zwei andere Personen seien jedoch verhaftet worden. Die drei Geschwister hätten sich dann zehn Tage lang versteckt gehalten. In dieser Zeit habe sich der Geheimdienst bei ihnen zu Hause mehrmals nach ihnen erkundigt. Zweimal sei ihre Mutter vorbei gekommen. Am letzten Abend habe die Mutter gesagt, ihre Ausreise sei organisiert, worauf sie am folgenden Tag das Land verlassen hätten. C. Am 17. Dezember 2002 (Eingang beim BFF) reichte der Beschwerdeführer eine Maktumin-Bescheinigung des Muhtars ein. E-6692/2006 D. Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland, Österreich und Frankreich zeitigte keine Ergebnisse. E. Mit Schreiben vom 24. März 2003 gewährte das Bundesamt den drei Geschwistern in Bezug auf festgestellte Widersprüche das rechtliche Gehör. Ihr Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 4. April 2003 Stellung dazu. F. Mit Verfügungen vom 16. April 2003 – eröffnet am 17. April 2003 – lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der drei Geschwister ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 erhob der Rechtsvertreter der drei Geschwister (in der Folge: die Beschwerdeführer) mittels einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlichen Verfügungen und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der drei Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde um die Zusammenlegung der drei Verfahren der drei Geschwister ersucht. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz ein, welches bestätigt, dass die drei Beschwerdeführer Sympathisanten der Partei seien und sich seit ihrer Einreise für sie eingesetzt hätten. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die formelle Vereinigung der drei Verfahren ab, stellte jedoch eine koordinierte Behandlung der drei Beschwerden E-6692/2006 in Aussicht. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2003 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerden. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 nahmen die Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. K. Mit Eingaben vom 29. Januar 2004, 30. April 2004, 11. August 2004, 25. Februar 2005, 2. März 2005, 3. Oktober 2005 und 11. August 2006 reichten die Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke, Parteibestätigungen). L. Mit Verfügung vom 14. September 2005 zog die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 16. April 2003 teilweise in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der drei Beschwerdeführer in der Schweiz an. M. Auf schriftliche Anfrage hin teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 fristgerecht mit, dass sie an der Beschwerde festhalten wollen. N. Mit Telefax vom 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. E-6692/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister A._______ (N______, E-6691/2006), B._______ (N______, E-6692/2006) und C._______ (N______, E-6693/2006) werden – wie mit Verfügung vom 23. Mai 2003 in Aussicht gestellt (siehe oben Bst. H) koordiniert behandelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt. E-6692/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes im Jahre 2002. E-6692/2006 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erblickt einen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister in Bezug auf die Festnahme des Beschwerdeführers während einer Nacht. Die Fragen, ob den Geschwistern bei der ersten Hausdurchsuchung nach der Flucht des ältesten Bruders persönlich etwas passiert sei, verneinte A._______ an der Empfangsstelle explizit (A 1 S. 5). An der kantonalen Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, die Beamten hätten ihren Bruder B._______ mitgenommen und am folgenden Morgen wieder freigelassen (A 10 S. 12). Auch der Beschwerdeführer und C._______ machten an der Empfangsstelle keine entsprechenden Vorbingen geltend, der Beschwerdeführer erwähnte seine eigene Festnahme erst an der kantonalen Anhörung, C._______ gar nicht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs auf diesen Widerspruch hingewiesen, hielten die Geschwister fest, der Beschwerdeführer sei an der Empfangsstelle gefragt worden, ob er weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe, wobei ihm der Dolmetscher oder die Dolmetscherin erklärt habe, dabei gehe es um Vorladungen, Gerichtsverfahren und ähnliches. Diese Frage habe er verneint. Ausserdem sei die Festnahme nicht ursächlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern sei als Reflexverfolgung in Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitsdienste nach dem ältesten Bruder D._______ zu sehen. Deshalb hätten sie dieses Ereignis an der Empfangsstelle, wo sie alle deutlich darauf hingewiesen worden seien, sich kurz zu fassen und nur persönliche Probleme mit den Behörden zu erwähnen, nicht erwähnt. Die Vorinstanz wertete die Erklärung, die Frage sei an der Empfangsstelle anders verstanden worden, jedoch als Schutzbehauptung. In der Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführer daran fest, dass die Frage an der Empfangsstelle anders gestellt worden sei, dass nämlich nicht unterschieden worden sei zwischen Festnahmen und gerichtlichen Verfahren. Diese Fragen seien erst an der kantonalen Anhörung getrennt gestellt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in dieser Nacht seiner Festnahme stark misshandelt worden, weshalb er aus psychologisch nachvollziehbaren Gründen nicht schon bei der ersten Gelegenheit habe darüber sprechen können, ohne explizit danach gefragt zu werden. In Bezug auf Letzteres replizierte die Vorinstanz, dass dieses Vorbringen nicht stichhaltig sei, da ja auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers dessen Festnahme und Misshandlung nicht erwähnt hätten. E-6692/2006 Nach Durchsicht der Protokolle kommt auch das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass hier ein Widerspruch vorliegt, der in der Folge von den Beschwerdeführern nicht aufgelöst werden konnte. Die Frage an A._______ an der Empfangsstelle war klar, dennoch hat sie die Mitnahme des Bruders nicht erwähnt. Ebenso wurde der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle – gemäss Protokoll – ausdrücklich gefragt, ob er in seinem Heimatstaat jemals festgenommen beziehungsweise ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, es sei in der Frage nicht zwischen Festnahme und einem Gerichtsverfahren unterschieden worden, ist also nicht stichhaltig. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung sei er in dieser Nacht massiv geschlagen worden, auch mit Gegenständen. Es ist davon auszugehen, dass dies ein bleibender und prägender Vorfall gewesen sein muss – für ihn wie auch für seine Familie. Dass er über die Misshandlungen nur mit Mühe habe reden können, kann nachvollziehbar sein, dass aber auch die Festnahme als solche nicht erwähnt wurde, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. In den Aussagen aller drei Geschwister finden sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass ihnen gegenüber je körperliche Gewalt angetan wurde. Darum kann umso mehr davon ausgegangen werden, dass dieser einzige Vorfall schon an der Empfangsstelle hätte erwähnt werden müssen. Auffallend ist ausserdem, dass A._______ an der kantonalen Anhörung nur die Festnahme des Beschwerdeführers als solche zur Sprache bringt, ohne auch seine Misshandlungen zu erwähnen („Sie nahmen meinen Bruder B._______ mit, am folgenden Morgen um sieben Uhr liessen sie meinen Bruder gehen.“ [A 10 S. 12]); sowie dass C._______ den ganzen Vorfall überhaupt nicht zur Sprache bringt. 5.2.2 Das Bundesamt moniert auch, die Aussagen der drei Geschwister seien insgesamt unsubstantiiert, vage und knapp ausgefallen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich erhärte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenfalls zum Schluss, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an Realkennzeichen fehlt, die dafür sprechen würden, dass sie die von ihnen geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt hätten, die als Indizien für eine begründete Furcht vor Verfolgung dienen könnten. E-6692/2006 Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle sind sehr knapp und teilweise auch unsubstantiiert ausgefallen. Zu Zweifeln gibt auch die Aussage Anlass, er wisse nicht, seit wann seine Schwester an den Sitzungen der Yekiti-Partei teilnehme. Sie erzählten sich nicht immer alles über ihre Teilnahmen an den Sitzungen, und sie habe ihm jeweils nicht mitgeteilt, wo sie Flugblätter verteilt habe (A 1 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass sich angeblich alle Geschwister der Familie politisch engagierten, an Sitzungen teilnahmen und auch Flugblätter verteilten – eine Tätigkeit, die zum spurlosen Verschwinden ihres ältesten Bruders geführt habe –, ist davon auszugehen, dass die Geschwister einen intensiveren Austausch über ihre jeweiligen Aktionen pflegten. Die ausweichende Antwort spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es ist zutreffend – wie der Beschwerdeführer vorbringt –, dass es in seinen Ausführungen im Anhörungsprotokoll durchaus Stellen gibt, die ausführlich und mit konkreten Details versehen vorgetragen wurden (so z.B. bezüglich seiner Festnahme: A 15 S. 9 f.). Dennoch bestehen insgesamt – auch in Gesamtbetrachtung mit den Aussagen seiner Geschwister – zu viele Zweifel an den Vorbringen, als dass wirklich geglaubt werden kann, dass sie sich so wie vorgetragen ereignet haben. So ist zum einen auffällig, dass der Beschwerdeführer seinen älteren Bruder D._______, dessen politisches Engagement und die Umstände seines Verschwindens eher beiläufig erwähnt (A 15 S. 6, 8, insbes. S. 11 f.). Dabei ist doch davon auszugehen, dass das angeblich spurlose Verschwinden eines Familienmitglieds – das sich im Übrigen für die gleiche Sache eingesetzt hat – gerade auch für jüngere Geschwister sehr prägend ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein persönliches und konkretes Engagement zugunsten der Yekiti-Partei fallen ebenfalls sehr vage und unsubstantiiert aus: Zu den Sitzungsthemen kann er keine fundierten Angaben machen (S. 13), die Angaben zur Yekiti-Partei machen einen stereotypen Eindruck und entsprechen in grossen Teilen dem Allgemeinwissen von Kurden aus Syrien (S. 14). Auch in Bezug auf das Verteilen der Flugblätter bleibt der Beschwerdeführer sehr zurückhaltend (S. 15 f.); zudem erstaunt der Umstand, dass er keine genaueren Angaben zum Inhalt der Flugblätter machen kann. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer dasselbe Risiko eingeht wie sein älterer Bruder, ohne genauer im Bild zu sein, welche Informationen er weiterverteilt. E-6692/2006 5.2.3 In Bezug auf diese Vorhaltungen weisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift – wie auch schon anlässlich des rechtlichen Gehörs – darauf hin, sie seien während der Befragungen ständig gebremst worden und hätten nicht alles so detailliert erzählen dürfen, wie sie das gewünscht hätten. Aus diesem Grund sei auch eine ergänzende Anhörung beantragt worden. Zudem seien auch die Übersetzungen unzulänglich gewesen, da einerseits keine Übersetzung ins syrische Kurdisch stattgefunden habe, sondern ins irakische. Insbesondere A._______ habe an der Empfangsstelle mehrmals gesagt, sie verstehe nicht. Andererseits gebe es auch mehrere Hinweise auf die mangelhafte sprachliche Kompetenz der Übersetzung. Mit der Vorinstanz muss jedoch festgehalten werden, dass sich in den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten finden, dass die Protokolle vom Beschwerdeführer signiert wurden, dass keine besonderen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung vorliegen und dass die Anhörungen sich vom Umfang her im üblichen Rahmen bewegen. Die – nachvollziehbaren – Überlegungen der Beschwerdeführer in ihrer Replik bezüglich der Probleme bei der (Rück-) Übersetzung und der auftauchenden Schwierigkeiten, wenn der Übersetzer und die Befragten nicht denselben Dialekt sprechen, vermögen im vorliegenden Fall jedoch nichts zugunsten der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bewirken, da sich die festgestellten vagen, knappen und unsubstantiierten Aussagen nicht mit Verständigungsproblemen erklären lassen. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, bevor er im Jahr 2002 das Heimatland verlassen hat, darzulegen. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht E-6692/2006 davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere nicht gelungen, hinreichend überzeugende und glaubhafte Indizien vorzubringen, die eine Vorverfolgung als glaubhaft erscheinen liessen. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. 5.4 Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle nicht auf die Frage eingegangen werden, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführer seien syrische Staatsbürger und legal aus ihrem Heimatland ausgereist. Mit Blick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten (siehe sogleich) ist jedoch eher davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Kurden aus Syrien handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi, den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden, in Syrien für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. 6. 6.1 In ihren Eingaben machen die drei Geschwister mit Verweis auf ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten sie mehrere Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke und Parteibestätigungen ein. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der E-6692/2006 Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Es ist anzunehmen, dass Maktumin nach längerer Landesabwesenheit mit einem wesentlich längeren und intensiveren Verhör zu rechnen haben. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage E-6692/2006 in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.4 Aus einer der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der Yekiti- Partei Schweiz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit der Partei aufgenommen und sich seither für die Partei eingesetzt habe. Auf einer Foto ist der Beschwerdeführer zu sehen, wie er sich an einer Kundgebung in Genf vom 11. Dezember 2003 (...). Es wurden auch Fotos und eine Videoaufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder C._______ [an einer konkreten exilpolitischen Veranstaltung zeigen]. Ähnliche Fotos seien im Internet zu sehen. Ein Bild mit dem Beschwerdeführer ist zudem in einer (...) Tageszeitung erschienen. Der Beschwerdeführer hat im Internet auch Gedichte, die sich mit der Unterdrückung der Kurden durch das syrische Regime befassen, veröffentlicht. Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2005 bestätigt die Yekiti-Partei Schweiz, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Partei geworden sei. Am 6. Juni 2005 habe er an einer weiteren Protestkundgebung in Bern teilgenommen, wozu er ein Foto zu den Akten gab. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er keine leitende Funktion in der kurdischen Exilgemeinde wahrnimmt, sich an mehreren medienwirksamen Protestaktionen beteiligt hat. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer (...) den syrischen Behörden aufgefallen und bekannt sein muss. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer noch der Umstand hinzu, dass er aufgrund seines nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer Einreise den Verdacht der syrischen Behörden umso stärker auf sich ziehen würde. Gegenstand eines Verhörs bei der Einreise bildeten – neben dem Grund für den langen Auslandaufenthalt und den eigenen exilpolitischen Aktivitäten – auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches Engagement. Vor diesem Hintergrund wäre der E-6692/2006 Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 8. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist demzufolge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom E-6692/2006 16. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 14. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. 10. 10.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. März 2008 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er für die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister einen Aufwand von insgesamt 18.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 81.geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-eine Parteientschädigung für alle drei Verfahren von total Fr. 2'721.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für sein Verfahren einen Drittel dieser Summe, also Fr. 907.--, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6692/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 907.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 16