Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6686/2011 Urteil v om 2 8 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (…), Indien, alias B._______, geboren am (…) oder (…), Sri Lanka, vormals (…), zur Zeit im Ausschaffungsgefängnis (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N 560 974.
E6686/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 im Flughafen Zürich unter der Identität B._______, Sri Lanka, ein Asylgesuch stellte dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2011 und der direkten Anhörung vom 21. Juli 2011 als Geburtstagdatum den (…) angab und mit der Kopie eines srilankischen Geburtsregisterauszugs sein Geburtsdatum, seine tamilische Ethnie und seine Herkunft aus C._______ zu belegen versuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen ausführte, nachdem sein Vater, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), im Jahre 2006 von Regierungssoldaten erschossen worden sei, seien einmal sechs Behördenvertreter zu ihm gekommen und hätten ihn zu seinen Kontakten mit den LTTE befragt, worauf er aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, im November 2007 auf dem Seeweg Sri Lanka verlassen habe, und in der Folge bis zur Weiterreise in die Schweiz in einem ihm unbekannten Drittland, mutmasslich (…), verblieben sei, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli 2011 – abwies, seine Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass er am 29. Juli 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Vollzugspunkt) seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2011 die Beschwerde vom 29. Juli 2011 abgewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge weigerte, nach Sri Lanka zurückzukehren, weshalb er in Ausschaffungshaft genommen wurde,
E6686/2011 dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 unter der Identität A._______ erneut ein Asylgesuch beim BFM einreichte, dass er zur Begründung des zweiten Gesuchs im Wesentlichen angab, er sei in Sri Lanka geboren worden, seine leiblichen Eltern hätten ihn im Alter von zweieinhalb Jahren an ein indisches Ehepaar verkauft, er sei in der Folge in Indien aufgewachsen und er habe dort die indische Staatsbürgerschaft erworben, dass er in der Heimatprovinz C._______ einen Kandidaten für die auf den (…) 2011 angesetzten Wahlen unterstützt habe, eine Gruppe von Gangstern und Reichen aber den Gegenkandidaten unterstützt habe und er von diesen privaten Gruppen mit dem Tod bedroht worden sei, dass die Polizei ihn nicht schützen könne, weshalb er Indien habe verlassen müssen, dass das BFM das Gesuch vom 29. August 2011 am 4. Oktober 2011 (sic!) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, welches die Eingabe zusammen mit den Akten zufolge eigener Unzuständigkeit am 7. Oktober 2011 an das BFM zurückschickte zur gutscheinenden Behandlung (E5513/2011), dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zur erkennungsdienstlichen Feststellung unterschiedlicher Identitätsangaben gewährte und gleichzeitig die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 fristgerecht den Umstand unterschiedlicher Identitätsangaben in seinen beiden Asylverfahren bestätigte und die Gründe für die Angabe einer sri lankischen Identität und die Stützung seines ersten Gesuchs mit einer Kopie eines srilankischen Geburtsscheins nannte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – wegen Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM seine Verfügung unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung damit begründet, dass von einer Täuschungsabsicht zu
E6686/2011 sprechen sei, wenn die Identität mangels Einreichens gültiger Identitätspapiere nicht feststehe und unterschiedliche Identitäten (und Asylgründe) im Laufe zweier Asylverfahren geltend gemacht würden, was vorliegend der Fall sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er (sinngemäss) um eine Anhörung zur Begründung des zweiten Asylgesuchs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art.31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E6686/2011 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Falschheit solcher Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des
E6686/2011 Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bewusst unterschiedliche Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten, alles Daten, die unter den Begriff der Identität fallen (Art. 1a Bst. a AsylV 1), verwendet und unterschiedliche Asylgründe in den beiden Asylverfahren genannt hat, dass er seine srilankische Staatsangehörigkeit mit einer Kopie einer sri lankischen Geburtsurkunde und die indische mit Kopien eines First Information Reports einer indischen Polizeibehörde, eines Fahrausweises eines indischen Gliedstaates und eines Zeitungsausschnitts zu stützen versucht hat, dass mit diesen kopierten Beweismitteln und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung weder der unzweifelhafte Nachweis der neu verwendeten Identität, noch die Unrichtigkeit der zuerst verwendeten Personalien bewiesen werden können, dass auch sonst nichts in den Akten der beiden Asylverfahren darauf hindeutet, dass die neu behauptete Identität als indischer Staatsangehöriger nur schon wahrscheinlicher sein soll als die ursprünglich behauptete, dass die Identität des Beschwerdeführers immer noch nicht feststeht, und für die Schweizer Behörden beide Staatsangehörigkeiten und Identitäten gleichermassen unbewiesen und möglich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1), und der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
E6686/2011 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass in der Beschwerde behauptet wird, bei einer Rückkehr nach Indien würden dem Beschwerdeführer schwerste Nachteile durch private Dritte drohen, und erklärt wird, es sei ein grosser Fehler gewesen, dass er auf die Ratschläge seines Schleppers beim ersten Asylverfahren vertraut und damals Unwahres angegeben habe, dass die nach dem Erhalt des negativen Entscheids vom 26. Juli 2011 aus dem Ausschaffungsgefängnis heraus mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 respektive im zweiten Asylverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen als nachgeschoben und als Mittel zur Verhinderung eines drohenden Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer alle Protokollangaben stets unterschriftlich in Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden gesicherten Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in verschiedenen Ländern zu forschen, falls er – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht genügend nachgekommen ist und die Behörden zu täuschen versucht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2, EMARK 2005 Nr. 1), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung nach Indien oder nach Sri Lanka in Verletzung der landes und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
E6686/2011 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), als zulässig bezeichnet, dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführers aus der Schweiz in sein Heimatland (Indien oder Sri Lanka) unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein sollte, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da weder bezüglich Indien noch bezüglich Sri Lanka Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung auszurichten ist, weshalb der Antrag abzuweisen ist.. (Dispostiv nächste Seite)
E6686/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: