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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-6681/2010

4 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,709 mots·~19 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Asylgesuch...

Texte intégral

Abtei lung V E-6681/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6681/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingangsstempel: 15. September 2010) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er lebe unter lebensbedrohlichen Umständen in Sri Lanka, weshalb er unverzüglich ein Visum benötige, um in die Schweiz einzureisen. Aufgrund seiner unsicheren Situation habe er mehrere Briefe an die Schweizer Vertretung in Colombo gesandt; er würde zur Zeit auf die im Schreiben der Schweizer Vertretung vom 27. Mai 2009 erwähnte, jedoch immer noch ausstehende Antwort seitens der Botschaft warten. Zur Stützung seiner Vorbringen wurde eine Kopie des Schreibens der Schweizer Vertretung in Colombo vom 27. Mai 2009 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 wurde insbesondere festgehalten, dass zwar gemäss den Angaben in der Datenbank des Zentralen Migrationsinformationssystems des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Nummer N_______ geführt wird und als Gesuchsdatum der 13. Februar 2009 vermerkt ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch bisher keine vorinstanzliche Verfügung ergangen. Des Weiteren nahm die mit der Sache betraute Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2010 als Beschwerde gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegen (Nichtbehandlung eines gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] im Ausland gestellten Asylgesuchs). Ferner forderte sie das Bundesamt zur Einreichung einer Stellungnahme auf und ersuchte namentlich um Auskunft, wieso über das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden wurde beziehungsweise seit Juni 2009 – damals trafen die von der Schweizer Botschaft übermittelten Gesuchsunterlagen beim BFM ein – keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen worden sind. E-6681/2010 C. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 führte das BFM aus, es erachte den Vorwurf der Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als unbegründet und beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 19. Januar 2009 (eingegangen am 13. Februar 2009) bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht. Die Botschaft habe den Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 schriftlich aufgefordert, seine Vorbringen detaillierter darzulegen und Beweismittel zu den Akten zu reichen. Die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers sei am 23. März 2009 auf der Botschaft eingetroffen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 habe die Botschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Akten zum Entscheid an das BFM überwiesen worden seien; die Überweisung der Akten sei gleichentags erfolgt. Im Begleitschreiben an das Bundesamt habe die Botschaft festgehalten, dass es ihr aufgrund personeller Ressourcen nicht möglich sei, mit jeder asylsuchenden Person eine Befragung durchzuführen; deshalb sei sie nach Prüfung der Unterlagen zum Schluss gekommen, dass eine Befragung im vorliegenden Fall nicht angezeigt sei, da der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im letzten Jahr geltend gemacht habe. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei sowohl von der Schweizer Vertretung als auch vom Bundesamt als nicht dringlich eingestuft worden. Dringlich eingestufte Gesuche würden in hoher Priorität geprüft und entschieden, während die Behandlung der übrigen, nicht dringlichen Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen erfolge. Wie der Schweizer Vertretung sei es dem BFM aufgrund der hohen und stetig steigenden Auslandgesuche und der vorhandenen personellen Ressourcen, welche im vergangenen Jahr bereits erhöht worden seien, zur Zeit nicht möglich, alle Auslandgesuche in gleich hoher Priorität zu erledigen. Aufgrund des Einsatzes verstärkter personeller Ressourcen sei es dem BFM aber gelungen, die Anzahl der hängigen Gesuche leicht zu reduzieren. Derzeit seien noch rund 1`900 Einreisegesuche hängig. Ab November 2010 würden die personellen Ressourcen beim BFM erneut verstärkt. D. Die Schweizer Botschaft war in der Instruktionsverfügung des Gerichtes vom 22. September 2010 (vgl. Bst. B) gebeten worden, diese Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die Botschaft stellte die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 E-6681/2010 zu und teilte ihm gleichzeitig mit: "Your appeal has been approved. The Federal Office for Migration is to decide on your case at once". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]). 1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde- E-6681/2010 befugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 19. Januar 2009 unbestrittenermassen ausdrücklich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Solche Gesuche können gemäss Art. 20 AsylG auch im Ausland gestellt werden. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer wäre zur Beschwerde gegen eine sein Asyl gesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem oben Gesagten somit auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung zeigt sich in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen dieser unter Hinweis auf seine E-6681/2010 lebensbedrohlichen Umständen wiederholt um die baldige Prüfung seines Asylgesuchs ersuchte. 1.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist somit auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt werden (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2). 1.6 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Dies braucht sie jedoch nicht, wenn sie den Parteibegehren vollumfänglich entspricht. An dieser Stelle sei vorweg auf E. 4.5 verwiesen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird auf eine vorgängige Anhörung verzichtet und die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil eröffnet. 2. Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen). 3. Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des E-6681/2010 Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 242). Das BFM erklärt in seiner Vernehmlassung lediglich, dass das Gesuch aufgrund hoher Geschäftslast und mangelnden personellen Ressourcen noch nicht anhand genommen worden sei. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss den Angaben im ZEMIS das Asylverfahren des Beschwerdeführers zumindest bereits unter der Nummer N_______ geführt wird. 4. 4.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. 4.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt und die Verfahrenseckdaten in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 grundsätzlich korrekt wiedergegeben hat. 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19. Januar 2009 (eingegangen am 13. Februar 2009) bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass im Jahre 1991 seine Eltern und seine älteren Geschwister während einer Schiesserei der sri-lankischen Armee in B_______ ums Leben gekommen seien. Da sich niemand mehr um den Beschwerdeführer habe kümmern können, habe sein Schwager ihn in eine Waisenkinder betreuende Einrichtung in C_______ gebracht. Als er während seines Studiums im Jahre 1995 E-6681/2010 wieder in seine Heimatstadt B_______ zurückgekehrt sei, sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefangen genommen und in ihr Lager gebracht worden, wo man ihn während drei Monaten lehrte, mit Waffen umzugehen. In der Folge habe man den Beschwerdeführer an der Front beziehungsweise in zahlreichen Kämpfen eingesetzt. Im Jahre 2001 habe er allerdings aufgrund einer Verletzung [...] und der dadurch verursachten Fraktur nicht mehr eingesetzt werden können. In jener Zeit, als sich Schwierigkeiten im Karuna- Prabhakaran-Sektor ergeben hätten, sei er zurück nach Hause gegangen; weil aber niemand da gewesen sei, habe er das Haus seiner älteren Schwester aufgesucht, wo er allerdings nicht habe bleiben können, weil die LTTE jedes Haus durchsucht habe. Um dem Tod zu entgehen, sei er im Jahre 2004 nach Malaysia geflohen, wo er sich ans UNHCR gewandt habe. Im Januar 2008 sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe einen UNHCR-Flüchtlingsausweis erhalten. Anschliessend sei er jedoch von der malaysischen Polizei – trotz Vorweisens seines Flüchtlingsausweises – verhaftet worden; die Polizei habe ihm gesagt, dass man ihn ins Gefängnis stecken werde. Er habe daraufhin versucht, das UNHCR-Büro zu kontaktieren, jedoch sei niemand dort der tamilischen Sprache mächtig gewesen. Unter diesen Umständen sei er, weil er nicht sein Leben lang in einem malaysischen Gefängnis habe verbringen wollen, mit Hilfe eines Bekannten nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er allerdings auf verschiedene Schwierigkeiten gestossen sei: Bewaffnete Gruppen und Gangs hätten ihm gedroht, ihn zu töten. Ferner habe die sri-lankische Armee ihn aufgrund seines Engagements für die LTTE mehrere Male verhaftet. Man würde die jungen Leute in Sri Lanka umbringen; der Beschwerdeführer wisse daher nicht, was ihn erwarte; er habe kein Garantie, dass er leben könne. Zudem bereite es ihm Kummer, dass er seit seiner Geburt unter den herrschenden schwierigen Bedingungen habe leiden müssen; deshalb würde er sich um sein Leben und all seine Lebensumstände Sorgen machen. 4.2.2 Die Schweizer Vertretung teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2009 dem Beschwerdeführer mit, falls er gedenke, seinen Antrag weiterzuverfolgen, sei es erforderlich, der Behörde weitere Informationen sowie Beweismittel zukommen zu lassen und zudem die im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten. 4.2.3 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 23. März 2009 (Eingangsstempel) an die Schweizer Vertretung nochmals aus, E-6681/2010 weshalb seine Flüchtlingseigenschaft gegeben sei. Ausserdem reichte er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Unterlagen – in Kopie – zu den Akten: seinen UNHCR-Flüchtlingsausweis, zwei Seiten aus dem Reisepass, einen übersetzten Geburtsregisterauszug sowie ein Haftprotokoll vom [...] 2008. 4.2.4 Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 setzte die Schweizer Vertretung das BFM darüber in Kenntnis, sie habe nicht die Kapazitäten, mit jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen; im konkreten Fall sei keine Befragung durchgeführt worden, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keine akute Lebensbedrohung im letzten Jahr beinhalten würden sowie kein bekräftigender Beweis für seine Vorbringen geliefert worden sei. Die Schweizer Vertretung teilte mit einem weiteren Schreiben vom 27. Mai 2009 dem Beschwerdeführer mit, dass sein Fall an das BFM, welches für Asylgesuche und Visa zuständig sei, weitergeleitet worden sei, und man ihn, sobald man eine Antwort vom BFM erhalten habe, darüber unterrichten werde; es sei allerdings anzunehmen, dass aufgrund der aussergewöhnlichen Zunahme von Gesuchen das BFM einige Monate benötigen würde, um zu antworten. 4.2.5 Am 8. Juni 2009 sind die von der Schweizer Vertretung dem Bundesamt übermittelten Unterlagen bei diesem eingetroffen. In der Folge sind jedoch keine weiteren Schritte der Vorinstanz aktenkundig geworden. 4.3 Zu beurteilen ist, ob angesichts der Zeitdauer zwischen dem Eingang des Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 13. Februar 2009 (datiert vom 19. Januar 2009) und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. September 2010) das verfassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser Frage namentlich Folgendes in Erwägung: 4.3.1 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 23. März 2009 (Eingangsstempel) an die Schweizer Vertretung nochmals aus, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft gegeben sei und wies darauf hin, dass er nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötige, weil er aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Armee sowie E-6681/2010 paramilitärische Gruppen um sein Leben fürchte. Er hat – nach Aufforderung der Botschaft – die Gründe für sein schriftliches Asylgesuch mit verschiedenen in Kopie eingereichten Beweismitteln (UNHCR-Flüchtlingsausweis, zwei Seiten aus dem Reisepass, übersetzter Geburtsregisterauszug sowie ein Haftprotokoll vom [...] 2008) zu belegen versucht. 4.3.2 Die Tatsache, dass über das vor ungefähr einem Jahr und acht Monaten eingereichte Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist beziehungsweise, dass nicht einmal eine Anhörung stattgefunden hat oder andere Instruktionsmassnahmen ergriffen worden sind, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr ist er der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3.3 Der von der Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch angesichts der durch die eingereichten Beweismittel versuchten Dokumentation der Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht als besonders komplex zu bezeichnen. 4.3.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schweizer Vertretung in Colombo zwar seit einiger Zeit mit einem deutlichen Anstieg der Anzahl von Asyl-Auslandgesuchen konfrontiert, der offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in Sri Lanka steht. Die Sicherheitssituation in diesem Land verschlechterte sich seit Januar 2006. Es herrschte eine kontinuierlich angespannte Lage bis zur Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009. Besonders betroffen vom deutlichen Anstieg schwerer Menschenrechtsverletzungen waren mehrheitlich die von der tamilischen und muslimischen Bevölkerung bewohnten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas (vgl. zum Ganzen ausführlich das entsprechende Grundsatzurteil BVGE 2008/2). 4.3.5 Bei Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass sich das Vorgehen der Schweizer Vertretung im vorliegenden Asylverfahren nicht direkt nachteilig auf dessen Dauer ausgewirkt hat, hat doch die Botschaft die eingehenden Schreiben des Beschwerdeführers jeweils zügig beantwortet beziehungsweise an das zuständige BFM weitergeleitet. Die Ausnahme betrifft die konkrete Sachverhaltsermittlung durch die Botschaft: Wie in einem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, hört die schweizerische Vertretung E-6681/2010 im Ausland die asylsuchende Person mündlich zu ihren Asylgründen an; ist dies nicht möglich, ist der Asylbewerber beziehungsweise die Asylbewerberin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die Asylgründe schriftlich zu präzisieren (vgl. BVGE 2007/30, E. 5.2 - 5.4). Die im Schreiben vom 19. Februar 2009 aufgeführten allgemeinen Fragen erfüllen diese Vorgaben, die sich aus Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben, in keiner Weise. Die Botschaft hat die Eingaben des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 mit der Feststellung an das BFM weitergeleitet, sie erachte eine Anhörung des Beschwerdeführers als nicht erforderlich. Die Vorinstanz reagierte hierauf überhaupt nicht, obwohl sie für die Beantwortung der Fragen, ob eine Befragung durchzuführen ist oder ob weitere Abklärungen vorzunehmen sind, zuständig ist; insbesondere kämen hier Nachforschungen beim UNHCR oder Abklärungen, was es mit der Verhaftung vom [...] 2008 betreffend "Suspicion of Terrorism" (vgl. A3/5) auf sich hat, in Frage. Die Vorinstanz hat bisher dem Beschwerdeführer auch nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt; sie erachte den Sachverhalt als erstellt (vgl. BVGE 2007/30). Der Sachverhalt ist folglich im Verfahren des Beschwerdeführers bis anhin nicht in einer der in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien genügenden Weise erstellt worden. Fraglich ist dabei namentlich, wie das Gesuch des Beschwerdeführers ohne eine vorhergehende Abklärung des Sachverhalts als nicht dringlich eingestuft werden konnte. 4.3.6 Die Hauptverantwortung für die Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten beim BFM. Das Bundesamt hat spätestens seit Erhalt der Akten am 8. Juni 2009 Kenntnis von dem im Ausland eingeleiteten Asylverfahren. Bis zum heutigen Datum wurden keinerlei Instruktionen vorgenommen oder sonstigen Massnahmen getroffen. Für diese beinahe anderthalb Jahre lange Untätigkeit lassen sich den Akten weder Gründe noch eine Rechtfertigung entnehmen. 4.3.7 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetzgeber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu entscheiden ist, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind E-6681/2010 (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Sind zur Feststellung des Sachverhalts weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist über das Asylgesuch in der Regel innerhalb dreier Monate nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 3 AsylG). Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weist zwar gewisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt einerseits das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG) und halten sich andererseits die Asylsuchenden im Auslandverfahren in der Regel im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. Dass diese Feststellung in besonderem Masse bei Verfahren wie dem vorliegenden gilt, bei welchen Asylsuchende in nachvollziehbarer Weise die Gefährdung ihres Lebens geltend machen, versteht sich eo ipso. 4.4 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach diesen Ausführungen als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. 4.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des vorliegenden Urteils die Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). 5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 teilte die Schweizer Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutheissen worden sei und dass das BFM nun unverzüglich zu verfügen habe (vgl. Bst. D). Bei dieser unkorrekten Mitteilung handelt es sich wohl um ein offensichtliches Missverständnis beziehungsweise um eine Fehlinterpretation der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010, in welcher das Gericht das BFM lediglich zur Stellungnahme betreffend die lange Dauer des vorliegenden Ver- E-6681/2010 fahrens aufforderte. Über die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die vom BFM vorzunehmenden Massnahmen wird erst mit vorliegendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist, sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Partei entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6681/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange dauert. 3. Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des vorliegenden Urteils die Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 14

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