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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2007 E-6669/2007

11 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,242 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6669/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, alias B._______, alias C._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 26. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6669/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Juni 2007 verliess und am 4. Juli 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum E._______ vom 23. Juli 2007 und der direkten Anhörung vom 5. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus F._______ und habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, nachdem am 26. Mai 2007 seine Homosexualität bekannt geworden sei und das Dorfoberhaupt verlangte, dass er deshalb dem Orakel entweder sein Blut opfern oder diesem 5 Jahre lang dienen müsse, dass er am selben Tag bei der Polizeistation in F._______ um Schutz ersucht habe, dass die Dorfoberen am folgenden Tag der Polizei ein Ultimatum gestellt hätten, ihn innert 24 Stunden auszuliefern, ansonsten der Polizeiposten niedergebrannt werde, dass er den Polizeiposten nach vier Tagen durch den Hinterausgang verlassen und sich zu seinem Schulkollegen G._______ nach H._______ begeben habe, dass er sich rund 10 Tage bei seinem Schulfreund aufgehalten habe, der seine Ausreise organisiert habe, dass er am 10. Juni 2007 von H._______ aus an Bord eines Schiffes in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, wo er einen Lastwagen bestiegen habe und schliesslich ohne Kontrollen am 4. Juli 2007 in die Schweiz eingereist sei, dass der vom BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2007 veranlasste Fingerabdruckvergleich in der Republik Österreich zu einem positiven Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Bundeskriminalamtes Wien vom 28. August 2007 bereits am 13. August 2003 im Rah- E-6669/2007 men eines Asylverfahrens von den österreichischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass dem Beschwerdeführer dazu anlässlich der Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 1. Oktober 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Wohnadresse im Heimatstaat gemacht, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden unter einer anderen Identität erfasst worden sei und seine Aussage, die in der Schweiz angegebene Identität sei die wahre Identität, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass er trotz seines mehrwöchigen Aufenthalts in der Schweiz den Behörden keine Dokumente abgegeben habe, die geeignet seien, seine Identität zu belegen, was den Schluss zulasse, er sei nicht gewillt, authentische Identitätsdokumente einzureichen, dass keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Aussage, er sei am 10. Juni 2007 erstmals aus seinem Heimatstaat ausgereist, sich als offensichtlich tatsachenwidrig erwiesen habe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen in wesentlichen Punkten genügend konkret, detailliert und differenziert darzulegen, was den Eindruck erwecke, er habe das Geschilderte nicht selbt erlebt, E-6669/2007 dass es sich bei seinen Aussagen zum Reiseweg um stereotype Standardvorbringen handle, dass der Beschwerdeführer aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen und unstimmigen Angaben die Flüchtlingeigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gestützt auf die Aktenlage nicht erforderlich seien und somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen würden, dass sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Österreich als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2007 - (in englischer Sprache) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-6669/2007 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe zwar fristgerecht eingereicht wurde, aber nicht in einer Amtssprache abgefasst ist (Art. 108a und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeschrift indessen sinngemässe Anträge sowie deren Begründung entnommen werden können, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen auf das Ansetzen einer Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung zu verzichten ist, dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), E-6669/2007 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er habe anlässlich der direkten Anhörung klar gemacht, er werde alles Mögliche tun, um Identitätspapiere zu beschaffen, dass er bereits seine Geburtsurkunde angefordert habe, diese sich in Bearbeitung befinde und bald eintreffen werde, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben E-6669/2007 wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109), dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 5. September 2007 aussagte, er habe infolge Geldmangels erst am Vortag ein Passfoto nach Hause schicken können, damit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden könne, und dies etwa drei Monate dauern werde (vgl. A 20/ 3), dass er jedoch aufgrund des im Jahre 2003 in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens bereits vor seiner Ausreise wissen musste, dass er im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz Identitätspapiere vorzuweisen hat, dass zudem seine Schilderungen, er sei von einem ihm unbekannten Zielhafen in einem Lastwagen in die Schweiz gereist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, als unglaubhaft bezeichnet werden muss, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers - welcher in seiner Beschwerde vorbringt, er sei nach seinem Österreichaufenthalt nach Nigeria zurückgekehrt - davon ausgeht, dieser habe für die Reise in die Schweiz authentische Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bis dato nicht eingereicht hat, dass er sodann in der Beschwerde keine Vorbringen geltend macht, die ein verspätetes Einreichen von Reise- oder Identitätspapieren rechtfertigen könnten, dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten Aussagen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, weshalb E-6669/2007 grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen lediglich insofern zu korrigieren sind, als dass sich der angebliche Wohnort des Beschwerdeführers (F._______) - entgegen der Auffassung des BFM - tatsächlich im Bundesstaat I._______ befindet, dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine Schilderung seiner Bemühungen zur Papierbeschaffung sowie auf Ausführungen zum Nachweis seines Aufenthaltes im Heimatstaat beschränken, ohne in auch nur einigermassen substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich erübrigt, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie keine Änderung der Einschätzung vorinstanzlichen Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht, welches diese in den wesentlichen Punkten teilt, bewirken können, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- E-6669/2007 stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6669/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) (vorab per Telefax) - das Migrationsamt des Kanton J._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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