Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6638/2016
Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (...).
E-6638/2016 Sachverhalt: A. Am 21. Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig. B. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde am 7. Juli 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchgeführt. Diese ergab ein Knochenalter von 16 Jahren. C. Am 18. Juli 2016 wurde er von der Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) und am 10. August 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und Geschwister sowie Onkel und Tanten würden in Eritrea leben. Eine Schwester und ein Bruder seien im Nationaldienst. Zwei weitere Brüder hätten bereits den Nationaldienst geleistet und das Land illegal verlassen. Einer dieser Brüder habe auf der Reise sein Leben verloren. Seine Familie betreibe Ackerbau und könne davon gut leben. Er selbst habe die siebte Klasse abgeschlossen. Im sechsten Monat 2015 und vor dem Übertritt in die achte Klasse habe er Eritrea illegal verlassen. Hinsichtlich der Asylgründe führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea wegen der schlechten Schulbildung verlassen. Er sei mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, hier die Schule besuchen zu dürfen. Seine Eltern hätten zudem Probleme mit dem Dorfverwalter gehabt, da er Teile der Grundstücke weggenommen und anderen Leuten zugeteilt habe. Er – der Beschwerdeführer – habe selbst nie Probleme mit den eritreischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Eine Vorladung für den Militärdienst habe er vor seiner Ausreise nicht erhalten. D. Am 8. September 2016 wurde lic. iur.Johan Göttl aufgrund des Entscheides der KESB (…) als Vertrauensperson des Beschwerdeführers ernannt.
E-6638/2016 E. Mit Verfügung vom 26. September 2016 – der Vertrauensperson am darauffolgenden Tag eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift betreffend Unzulässigkeit der Wegweisung ein und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I. Der Rechtsvertreter stellte dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2018 eine Honorarnote zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6638/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde (Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dies kann jedoch angesichts der fristgerechten Beschwerdeeinreichung offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Sodann ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Asylpunkt nicht angefochten wurde. Die Verfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6638/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine
E-6638/2016 Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Es liege deshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, der zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Praxisanpassung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise alleine nicht mehr zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, missachte die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ausarbeitung ihres Berichtes "Focus Eritrea" vom Juni 2016 die Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. 4.6 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt. 4.7 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Wie er selbst angab, hat er Eritrea wegen der schlechten Schulbildung verlassen und nie irgendwelche Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Namentlich vermag er auch aus den geschilderten Probleme seiner Familie aufgrund der Umverteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken (vgl. SEM-Akten A12/14 F59 f.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner wurde er vor seiner Ausreise nicht zum Dienst einberufen (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 7.01 und A12/14 F59 sowie F71 ff.). Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
E-6638/2016 Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4.8 Es ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsätze im Militärdienst seien oftmals mit harten, unmenschlichen Bedingungen verbunden. Der eritreische Militärdienst sei mit lebenslänglicher Zwangsarbeit zu vergleichen, welche gemäss Art. 4 EMRK verboten sei. Die Wegweisung nach Eritrea hätte für ihn den Einzug in den Militärdienst zur Folge. Da der Militärdienst Zwangsarbeit darstelle, sei die Wegweisung unzulässig. 6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – 15 Jahre bei der Ausreise aus Eritrea und 18 Jahre im heutigen Zeitpunkt – erscheint die Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
E-6638/2016 als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits vorstehend erwähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht bejaht: 7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E-6638/2016 7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6638/2016 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
E-6638/2016 9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E.17.2). 9.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem, dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O. E. 6.2.3). 9.5 Beim mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit siebenjähriger Schulbildung, der abgesehen von einer Erkältung anlässlich der BzP keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 1.17.04 und 8.02 sowie A12/14 F124). Seine Eltern und vier Geschwister leben nach wie vor in Eritrea (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 3.01), womit er über ein Beziehungsnetz verfügt. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben gut vom Ackerbau leben (vgl. SEM-Akten A12/14 F43 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
E-6638/2016 steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Mit Schreiben vom 24. August 2017 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Da lic. iur. Johan Göttl vorliegend sein Mandat (jedenfalls bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat (vgl. Ernennungsurkunde vom 8. September 2016; SEM-Akten A20/2), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Nachdem nach Erreichen der Volljährigkeit keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab 1. Januar 2018 verzichtet werden. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
E-6638/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. Johan Göttl als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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