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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2016 E-6633/2015

18 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,280 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6633/2015

Urteil v o m 1 8 . Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).

E-6633/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer nach Togo zurück. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Togo am 20. Juni 2012 erneut und gelangte am 13. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juli 2012 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 26. April 2013 und ergänzend am 25. August 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Togo im Immobiliengeschäft tätig gewesen. Unter anderem habe er im Auftrag des Bruders von B._______ und der Frau von C._______ Häuser verkauft und vermietet. Im Jahr 2012 sei sodann ein Gerichtsurteil ergangen, wonach das gesamte Eigentum des C._______, der inzwischen inhaftiert worden sei, ins Eigentum des Präsidenten übergehe. Dies habe bei einem aktuellen Verkauf eines Hauses für seine Auftraggeber zu Problemen geführt. Der Käufer, welcher bereits eine Rate angezahlt gehabt habe, habe von diesem Gerichtsurteil gehört und habe sein Geld zurück gewollt. Die Verkäufer hätten ihm vorgeworfen, dem Käufer geraten zu haben, den Restbetrag nicht zu bezahlen. Aus diesem Grund seien immer wieder Soldaten bei ihm vorbeigekommen. Er habe dem Bruder des B._______ deshalb gedroht, die Sache öffentlich zu machen und den Rechtsweg zu beschreiten. Daraufhin sei er von Soldaten abgeholt worden und zu D._______ ins Büro gebracht worden. Nachdem er befragt worden sei, sei es zu einem Handgemenge gekommen und ihm sei eine Spritze verabreicht worden, weshalb er zwei Tage lang geschlafen habe. Er sei sodann in einer Garage wieder aufgewacht, habe seinen Bewacher, der geschlafen habe, mit einer Metallstange ausser Gefecht gesetzt und sei verletzt geflohen. Er habe sich sodann nach Ghana begeben. Dort habe ihm ein Pastor mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte seine Frau mitgenommen und hingerichtet hätten. Der Pastor habe sodann seine Ausreise in die Schweiz organisiert. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 15. September 2015

E-6633/2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte er einen Vertrag vom 23. März 2012, einen Arztbericht vom 15. Oktober 2015, eine Bestätigung der (...) sowie eine Mittellosigkeitserklärung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zu Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 9. November 2015 beim Gericht einging. F. Mit Schreiben vom 9. November 2015 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und reichte eine Bestätigung des Psychiatriezentrums (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer den Aus-

E-6633/2015 trittsbericht des Psychiatriezentrums (...) zu den Akten und ersuchte wiedererwägungsweise um Abstandnahme vom abschlägigen Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung. I. Die damalige Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt unter dem missverständlichen Titel "Ungenügende Würdigung des Sachverhalts" eine "unvollständige Sachverhaltserstellung". Die Vorinstanz habe nicht alle von ihm vorgebrachten Tatsachen beachtet. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass seine Frau ermordet worden sei, dass er bei einer NGO Schutz gesucht habe und dass sein Vater in einer ähnlichen Situation ermordet worden sei. Was er mit seinem Vorbringen jedoch eigentlich geltend macht, ist eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, einzelne Punkte hervorzuheben, die in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet worden seien. Das Vorbringen ist nicht

E-6633/2015 geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, zeigt die eingereichte Beschwerdeschrift doch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Kontaktaufnahme mit (...) sowie die angebliche Hinrichtung seiner Ehefrau in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden. Ob die Würdigung des Sachverhaltes korrekt vorgenommen wurde, ist anhand der nachfolgenden Erwägungen zur Sache zu prüfen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So vermöge er in keiner der beiden Anhörungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb gerade er als Vermittler des Vertrages über das Haus die genannten Probleme bekommen habe. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Käufer angegangen werde. Warum er als blosser Mittelsmann zunächst wiederholt von Soldaten besucht, dann mitgenommen, befragt und gar festgenommen und sediert hätte werden sollen, sei nicht ersichtlich. Zudem seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Somit entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Weiter mache er in wesentlichen

E-6633/2015 Punkten widersprüchliche Angaben, so zu seiner Flucht und dem Tod seines Bewachers. Seine diagnostizierten Krankheiten (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Depression, Optikusneuropathie) würden dies nicht zu erklären vermögen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wegen des Interesses der Verkäufer des Hauses an der ausstehenden Bezahlung des Kaufpreises sowie der Drohung, alles publik zu machen, sei nachvollziehbar, warum er in diese Situation geraten sei und weshalb die Verkäufer ein Interesse an seinem Verschwinden gehabt hätten. Zudem würden verschiedene Berichte das willkürliche Agieren der togoischen Machthaber bestätigen. In diesen Berichten werde auch der Einfluss von Regierungs- und Militärangehörigen festgehalten. Diese Machtverflechtung vermöge in Verbindung mit der herrschenden Willkür zu begründen, weshalb er für die Probleme mit der Vertragsabwicklung verantwortlich gemacht worden sei. Bezüglich der Schilderung der Befragung durch D._______ gelinge es ihm trotz Krankheit, wesentliche Details sowie eine Vielzahl von Realkennzeichen zu nennen. Ausserdem habe er die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten ohne weiteres entkräften können. Die eingereichte Bestätigung der NGO (...), die Ermordung seiner Frau sowie der Tod seines Vaters würden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten zu überwiegen vermögen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass es gerade ein Symptom einer PTBS sei, sich nicht an alle Details erinnern zu können. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, warum er als Makler die vereinbarungsgemässe Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs zu verantworten habe. So wird er in beiden Anhörungen danach gefragt und antwortet darauf jeweils ausweichend und nichtssagend (SEM-Akten, B15/14 F50 ff. und B29/15 F72 ff.). So gibt er einerseits eine nicht mit seinem Sachverhalt zusammenhängende Geschichte der Festnahme seines Vaters zu Protokoll und führt andererseits aus, man habe ihm vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass der Käufer sein Geld zurückgewollt habe. Warum man dies jedoch ihm und nicht direkt dem

E-6633/2015 Käufer vorgeworfen habe, kann der Beschwerdeführer nicht erklären, zumal er in beiden Befragungen ausführt, er sei lediglich der Vermittler gewesen (SEM-Akten, B15/14 F50 und B29/15 F72). Dies kann der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht erklären. Er wiederholt lediglich das bisher Vorgebrachte. Sein Erklärungsversuch, dass seine Geschäftspartner die angekündigte Publikmachung hätten verhindern wollen, überzeugt nicht. Das eingereichte Dokument (Beschwerdebeilage 4) erklärt einzig, dass der Beschwerdeführer in vertraglichen Beziehungen zu den Verkäufern gestanden hat. Ausserdem muss die Echtheit des eingereichten handschriftlich verfassten Dokuments stark in Frage gestellt werden, zumal das Datum auf dem Vertrag (23. März 2011) sich nicht mit seinen in den Anhörungen gemachten Aussagen deckt (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 6; "Im Jahr 2012 bekam ich einen Auftrag […]"). 5.3.2 Des Weiteren sind die Schilderungen der Kernvorbringen (Verhaftung, Befragung durch D._______, Sedierung, Aufwachen und Flucht) in zentralen Punkten widersprüchlich. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben mache, zum Ablauf der Befragungen durch D._______. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Angaben auf zwei verschiedene Sachverhalte beziehen würde, vermag nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, dass er nach einer kurzen Befragung zwei Stunden später abtransportiert worden sei (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7), andererseits sei er nach sechs Stunden abgeführt worden (SEM-Akten, B29/15 F69). In einer dritten Version sei er 30 Minuten befragt und danach weitergebracht worden (SEM-Akten, B29/15 F83). Auch macht er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Spritzen, die er erhalten habe. In der ersten Anhörung spricht er von einer Spritze (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7), während er in der zweiten Anhörung zwei Spritzen erwähnt (SEM-Akten, B29/15 F69). Weiter macht der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er vom Tod seines Bewachers erfahren habe, unterschiedliche Angaben. In der BzP bringt er noch vor, er wisse nicht, ob der Bewacher überlebt habe (SEM-Akten, B4/12 S. 9). Gemäss Angaben in der ersten Anhörung habe er im Spital in Ghana bereits erfahren, dass dieser seinen Verletzungen erlegen sei (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7). Dass er erst nach seiner BzP vom Tod des Bewachers erfahren habe, wie er in der Beschwerdeschrift vorbringt, ist angesichts seiner Aussage in der ersten Anhörung nicht glaubhaft. Schliesslich macht der Beschwerdeführer ebenfalls zu seiner Flucht widersprüchliche Angaben. In der BzP führt er aus, er sei nach seiner Flucht mit einem "taxi moto" zu seinem Arzt gefahren (SEM-Akten,

E-6633/2015 B4/12 S. 9). In der ersten Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe einen Kollegen angerufen, der ihn mit seinem Motorrad abgeholt und in den Spital gebracht habe (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 9). Anlässlich der zweiten Anhörung schildert er, Hausbewohner hätten ihn gesehen und ihn an den Strassenrand begleitet. Dort sei er mit einem Taxi weitergefahren (SEM- Akten, B29/15 F86). Auf diese Widersprüche angesprochen führt er sodann aus, er sei von einem Motorrad in den Spital gebracht worden. Dort habe der Spital seinen Freund angerufen. Dieser habe für ihn ein Taxi bestellt, dass ihn in die Nähe der Grenze zu Ghana gefahren habe (SEM- Akten, B29/15 F88 f.). Diese unterschiedlichen Aussagen kann der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erklären. Hinzuzufügen ist zudem, dass der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 5) davon spricht, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis Spritzen erhalten habe. Aus den Anhörungen geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals im Gefängnis gewesen sei. Die Spritze (oder Spritzen) hat er angeblich während eines Handgemenges nach der Befragung bei D._______ erhalten (SEM-Akten, B15/14 S. 7). Es scheint, als ob der Beschwerdeführer seinem Arzt nochmals eine weitere Version seiner Geschichte erzählt hat. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Ermordung seiner Frau, die Geschichte seines Vaters und das Aufsuchen einer NGO von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch nicht, inwieweit die angebliche Inhaftierung und Ermordung seines Vaters Auswirkungen auf seine Fluchtgeschichte hat. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem gab der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuchs an, sein Vater sei an Kehlkopfkrebs verstorben (SEM-Akten, A1/10 S. 2) Bezüglich der Ermordung seiner Frau sind ebenfalls grosse Zweifel angebracht. Anlässlich seiner ersten Asylgesuchseinreichung im Jahr 2001 brachte er vor, er sei ledig und habe keine Kinder. Heute bringt er vor, er sei seit 1997 verheiratet und habe drei Kinder, wobei das älteste Kind (Jahrgang 1999) bei seiner ersten Gesuchseinreichung bereits geboren gewesen sei. Diese diametral unterschiedlichen Angaben in seinem Lebenslauf werfen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Ermordung seiner Ehefrau, die angeblich im Zusammenhang mit seiner Flucht steht, ist daher nicht glaubhaft.

E-6633/2015 Aus der eingereichten Bestätigung der Organisation (...) kann der Beschwerdeführer, angesichts seiner offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Sache, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass diese Organisation keine eigenen Recherchen getätigt hat, sondern lediglich wiedergibt, was ihnen der Beschwerdeführer erzählt hat. 5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Vorinstanz verkenne, dass es gerade ein Symptom einer PTBS sei, sich nicht an alle Details erinnern zu können. Das Trauma auslösende Ereignis werde krankheitsbedingt ausgeblendet. Es sei üblich, dass die betroffene Person Grundzüge des Sachverhalts trotz PTBS darstellen könne, was er in einem längeren freien Monolog getan habe. Sein Hausarzt bringe vor, er spreche äusserst glaubhaft über die Geschehnisse in Togo. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer die Grundzüge des asylrelevanten Sachverhalts schildern konnte, ist zu verneinen. Vorliegend handelt es sich nicht bloss um Details, an die er sich nicht erinnern kann, sondern um nicht auflösbare Widersprüche in zentralen Punkten der Kernvorbringen. Anzumerken ist zudem, dass es nicht Sache des Arztes ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Seine Rüge geht somit fehl. 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seinen offensichtlich wahrheitswidrigen Aussagen versucht, die hiesigen Behörden zu täuschen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-6633/2015 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo hinlänglich ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E-6633/2015 7.3.1 In Togo herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. So war er vor seiner Ausreise als Immobilienmakler tätig. Im Übrigen verfügt er in Togo über ein gutes soziales und familiäres Netz (seine Kinder, mehrere Brüder, Onkel und Tanten), das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. 7.3.2 Die Vorinstanz führt zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitliche Problemen aus, in Togo, insbesondere in E._______, gebe es Möglichkeiten der psychiatrischen Behandlung sowie diverse Apotheken. Der Standard der medizinischen Versorgung sei zwar nicht sehr hoch, jedoch sei auch kein schweizerischer Standard notwendig, damit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers sei ein Allgemeinpraktiker, was zudem darauf hindeute, dass nicht zwingend eine Behandlung durch einen Psychiater nötig sei. Die Behandlung der Augenleiden des Beschwerdeführers sei abgeschlossen. Ausserdem seien in Togo verschiedene Augenoptiker vorhanden. Aus den vorliegenden Unterlagen und Aussagen der verschiedenen Personen sei kein medizinisches Leiden ersichtlich, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes befürchten müsste. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei stark traumatisiert und er werde sich eher umbringen, als die drohende Situation in Togo ertragen zu müssen. Bei einer Rückkehr würde er in eine medizinische Notlage geraten. Das Gesundheitssystem in Togo sei marode und Medikamente seien teuer. Eine adäquate Behandlung für Personen mit einer PTBS und einer schweren Depression könne in Togo ausgeschlossen werden. 7.3.4 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-6633/2015 eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 7.3.5 Aus den eingereichten Arztberichten des Beschwerdeführers geht hervor, dass bei ihm eine PTBS, Depressionen und Augenprobleme diagnostiziert wurden. Aus dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 10. Dezember 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Suizidalität distanziert hat und bei stabiler Stimmungslage seine Entlassung geplant wurde. Am 25. November 2015 sei er bei fehlender Selbstgefährdung in die alten Wohnverhältnisse und in die weitere hausärztliche Betreuung ausgetreten. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass der behandelnde Arzt es bedauert, dass der Beschwerdeführer nur wenig an Therapien teilgenommen habe und stattdessen öfters nach Hause gegangen sei, weil ihm das Essen auf der Station nicht geschmeckt habe. 7.3.6 Der Beschwerdeführer vermag der Argumentation der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen. Er befindet sich gegenwärtig weder in psychiatrischer oder fachpsychologischer Behandlung, noch ist eine weitergehende Behandlung seines Augenleidens geplant. Er wird einzig durch seinen Hausarzt betreut. Dies deutet daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer verhältnismässig gut geht. Die Vorinstanz stellt sodann korrekt fest, dass sich psychische Krankheiten auch in Togo, insbesondere in E._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gewohnt hat, behandeln lassen. So geht aus dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration zu Togo hervor, dass es in E._______ verschiedene Kliniken zur Behandlung von psychischen Krankheiten wie auch zahlreiche Apotheken zum Bezug von Medikamenten gibt (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Togo, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_togodl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 9. Februar 2016). Weiter bestätigt auch der bereits etwas ältere Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass in Togo mehrere Strukturen, welche die Behandlung von psychischen Erkrankungen ermöglichen, vorhanden sind. Es werden verschiedene Zentrum erwähnt, die gut ausgestattet seien. Auch wird erwähnt, dass Togo mit Personalengpässen in der medizinischen Versorgung konfrontiert sei. Der Preis für Medikamente variiere stark, sei jedoch für ein durchschnittliches Einkommen eher teuer (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, Juli 2012, https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/togo/togo-medizinische-versor-

E-6633/2015 gung/at_download/file, abgerufen am 9. Februar 2016). Bezüglich der Augenleiden des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.3.7 Auch wenn der medizinische Standard in Togo nicht das hiesige Niveau erreichen dürfte, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Togo in eine medizinische Notlage geraten würde. Bezüglich des Vorbringens, er könne seine Medikamente in Togo nicht bezahlen, ist auf die gute Ausbildung und die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sowie sein gutes familiäres Netz zu verweisen. So werden nach Angabe des Beschwerdeführers sogar seine Kinder durch Verwandte im Heimatland betreut. Es ist davon auszugehen, dass er in Togo beruflich bald wieder Fuss fassen kann, so wie er dies nach seiner letzten Rückkehr im Jahr 2004 tat, und dass er bis auf weiteres auf die (auch finanzielle) Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann. Die gegenwärtige Behandlung durch seinen Hausarzt kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt, zu dem offensichtlich ein Vertrauensverhältnis besteht, gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern. Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor. 7.3.8 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E-6633/2015 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6633/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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