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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2020 E-6620/2019

17 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,465 mots·~17 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6620/2019

Urteil v o m 1 7 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019.

E-6620/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Sie mandatierte am 14. Oktober 2019 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt. Das SEM hörte sie am 27. November 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und habe vor ihrer Ausreise in C._______, im Quartier D._______, im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt. Sie habe die (…) abgeschlossen und danach (…)- und (…) besucht. Einer Erwerbstätigkeit sei sie nie nachgegangen. Im Jahre 20(…) habe sie ihren Ehemann geheiratet. Als ihr Ehemann zirka (…) Jahre nach der Heirat zum christlichen Glauben konvertiert sei, habe sie sich kurz darauf ebenfalls zum Christentum bekehren lassen. Dies nachdem ihr Ehemann ihr ein Lied vorgespielt und noch in derselben Nacht Christus zu ihr gesprochen habe. Danach habe sie sich auch mit der Bibel auseinandergesetzt. Wegen ihrer Konversion hätten sie Probleme mit ihrer Familie sowie den staatlichen Behörden bekommen, weshalb der Ehemann den Iran im (…) 20(…) habe verlassen müssen. Ihre Familie habe sie dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Von ihren Onkeln habe sie ferner diverse Tätlichkeiten erdulden müssen. Etwa (…) nach der Ausreise des Ehemannes sei sie vom Ettelaat zum Aufenthalt des Gatten befragt worden. Im Jahre 20(…) sei sie ein weiteres Mal vom Ettelaat zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden und die Familie habe wegen ihres Glaubens weiterhin Druck auf sie ausgeübt. Weil sie im (…) 20(…) beziehungsweise (…) 20(…) an Protesten teilgenommen habe, sei sie abermals vom Ettelaat verhört worden und habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie nie mehr an Protesten teilnehmen werde. Angesichts des Druckes von Seiten der Behörden sowie der Familie habe sie vermehrt Zuflucht bei ihrer Hauskirche gesucht. Im (…) beziehungsweise (…) 20(…) sei sie wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit von ihrem Onkel tätlich angegriffen, (…) und mit dem Tode bedroht worden. Danach sei sie im (…) beziehungsweise (…) 20(…) ein weiteres Mal vom Ettelaat verhört worden. Dieser habe ihren Telefonverkehr überwacht und sei deshalb darüber im Bilde gewesen, dass sie in christlichen Kreisen verkehrte. Es sei ihr missionarische Tätigkeit vorgeworfen worden und man habe sich abermals über den Aufenthalt des Ehemannes erkundigt. Das anhaltende

E-6620/2019 Interesse der Behörden an ihrem Mann sei mit seiner missionarischen Tätigkeit zu erklären. Anlässlich des Verhörs habe sie tätliche Übergriffe erlitten und es sei ihr mit Vergewaltigung und dem Tod gedroht worden. Danach habe sie sich mit ihrem Ehemann telefonisch abgesprochen und sich zur Ausreise entschlossen. Das (…) sei verkauft worden und mit ihrem Anteil am Erlös habe sie die Ausreise finanziert. Nach ihrer Ausreise habe sie eine weitere Vorladung erhalten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie ihren Personalausweis – je im Original –, ein Schreiben von E._______ vom 26. November 2019, die Kopie eines ausländischen Dokuments, die Kopie einer Taufurkunde, einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme sowie mehrere Fotos zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum auf den 6. Dezember 2019 datierten Entscheidentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmitteleingabe wurde von einem weiteren – am 13. Dezember 2019 bevollmächtigten – Rechtsvertreter verfasst. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden ausgewählte Seiten des Anhörungsprotokolls vom 27. November 2019, ein Auszug des Zentralen Visa Informationssystems (CS-VIS Meldung), mehrere Ausdrucke eines Kalenderrechners sowie ein Bericht zum Thema Glaubenskonversion zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ging beim Gericht eine weitere Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2019 ein, welche von der zugewiesenen und mit Vollmacht vom 14. Oktober 2019 mandatierten Rechtsvertretung verfasst wurde. Darin beantragt die Beschwer-

E-6620/2019 deführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihr Gesuch im erweiterten Verfahren nochmals zu prüfen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, das Gericht innert angesetzter Frist über eine allfällige Beendigung eines der beiden Mandatsverhältnisse zu informieren. Für den Fall einer doppelten Rechtsvertretung ersuchte sie die Rechtsbeistände, innert Frist eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, wobei im Unterlassungsfalle die gerichtlichen Zustellungen an den zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreter adressiert würden. G. Die zugewiesene und am 14. Oktober 2019 durch die Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gegenüber dem Gericht, die Beschwerdeführerin habe ihr das Mandat am 24. Dezember 2019 entzogen. Die am 16. Dezember 2019 eingereichte Beschwerde werde – gemäss beiliegender Mandatsniederlegungsbestätigung vom 24. Dezember 2019 – im Einverständnis der Beschwerdeführerin zurückgezogen. H. Die mit Einschreiben zugestellte Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde von dem am 13. Dezember 2019 bevollmächtigten Rechtsvertreter innert Frist nicht bei der Post abgeholt und dem Gericht mit entsprechendem Vermerk retourniert. Die Zustellung gilt gestützt auf Art. 20 Abs. 2bis VwVG als erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 sowie der darin enthaltenen Mandatsniederlegungsbestätigung vom 24. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeeingabe vom 16. Dezember 2019 durch die Beschwerdeführerin zurückgezogen. Das Gericht hat sich mit dieser Eingabe deshalb nicht weiter auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2019 wird dadurch nicht berührt und ist im Nachfolgenden zu behandeln.

E-6620/2019 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6620/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auffällig sei insbesondere der Umstand, dass sich die Hauptereignisse im Zusammenhang mit der Konversion der Beschwerdeführerin in nur einem Tag zugetragen haben sollen, zumal sie gemäss eigenen Angaben aus einer traditionellen und religiösen Familie stamme und eine überzeugte Muslimin gewesen sei. Da sie ferner anlässlich der Befragung erklärt habe, sich früher nie für andere Religionen interessiert zu haben, erstaune ihr schneller Übertritt zum Christentum. Ihre Schilderung bezüglich des Konversionsprozesses an sich, unter anderem auch im Zusammenhang mit ihrer Motivation für den Glaubenswechsel, seien unpersönlich, oberflächlich, vage und ohne Realkennzeichen. Zudem habe sie keine konkreten Glaubensinhalte des Christentums erwähnt, obwohl dazu Gelegenheit bestanden hätte. Sodann habe sie sich nie in missionarischer Weise betätigt. Soweit sie geltend mache, aufgrund der missionarischen Glaubensbetätigung ihres Ehemannes Probleme im Iran gehabt zu haben, sei festzuhalten, dass dessen angebliche Konversion zum Christentum sowie dessen missionarisches Engagement vom Bundesverwaltungsgericht als zweifelhaft beziehungsweise unglaubhaft beurteilt worden seien. Des Weiteren habe der Ehemann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befragungen durch den Ettelaat in den Jahren 20(…) und 20(…) – unter anderem zu seinem Aufenthaltsort – anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt. Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an den Protesten im (…) 20(…) beziehungsweise (…) 20(…) sowie der anschliessenden Befragung durch den Ettelaat sei es ihr ebenfalls nicht gelungen, diese Ereignisse glaubhaft darzulegen. Im Zusammenhang mit der Darstellung ihrer erlittenen Misshandlungen durch den Onkel sowie dessen Drohungen im

E-6620/2019 (…) beziehungsweise (…) 20(…) bestünden ebenfalls erhebliche Zweifel. Gleiches gelte für das vorgebrachte Verhör und die geschilderten Misshandlungen durch den Ettelaat im (…) beziehungsweise (…) 20(…). Schliesslich stehe der Umstand, dass sie nicht sofort das Land verlassen habe, als ihr dies möglich gewesen sei, der Annahme einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben entgegen. Aufgrund ihrer zweifelhaften Aussagen vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. 7. Dagegen macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2019 einleitend geltend, durch die Übersetzung von Deutsch in Farsi und umgekehrt sei es zu Missverständnissen gekommen, weshalb zu konkreten Fragen über zentrale Glaubensinhalte unbefriedigende und oberflächliche Antworten gegeben worden seien. Ferner würden die massiven Bedrohungen des Onkels ohne Zweifel eine Verfolgung darstellen und dessen Todesdrohungen müssten sehr ernst genommen werden. Zudem sei er dazu beauftragt, dem Islam untreue Personen den Behörden zu melden. Das SEM werfe ihr ferner zu Unrecht vor, ihre Schilderungen im Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten des Onkels seien stereotyp. Sodann sei auch der Vorwurf der Emotionslosigkeit nicht gerechtfertigt. Schliesslich gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Visumsantrag am (…) 20(…) gestellt. Sie sei bei der Ausreise von den Vorgaben der Schlepper abhängig gewesen. 8. 8.1 8.1.1 Soweit in den Rechtsmitteleingaben vorgebracht wird, aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten sei es bei der Anhörung zu Missverständnissen gekommen und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unsorgfältige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, ist dieser Einwand vorab zu behandeln, da er geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der pauschal vorgebrachte Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird, wie zum Beispiel durch konkrete Hinweise auf betreffende Protokollstellen. Da sich dem Protokoll ferner keine Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen, ist auf das Vorbringen nicht vertieft einzugehen. Aufgrund des Ausgeführten kann mithin nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe die

E-6620/2019 Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt und eine Kassation ist demgemäss nicht angezeigt. 8.2 8.2.1 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer vorgebrachten Apostasie oft das zentrale Element der Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders anspruchsvoll. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 8.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Übertritt zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der oder die Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat erfolgt erst dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des oder der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). 8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt für nicht glaubhaft erachtet. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass die Schilderungen betreffend die Konversion im Ergebnis nicht zu überzeugen vermögen. Soweit dies in der Rechtsmitteleingabe auf mögliche Verständigungsprobleme zurückgeführt wird, kann auf das bereits unter E. 8.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Darstellungen der

E-6620/2019 Beschwerdeführerin war ihr Ehegatte beziehungsweise dessen Konversion die treibende Kraft für ihre angebliche Bekehrung. Die Konversion des Ehemannes wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-346/2019 vom 30. September 2019 jedoch als unglaubhaft qualifiziert, wodurch den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme mit den Behörden – abgesehen von einem relativ leicht fälschbaren Dokument in Form einer Vorladungskopie – durch keine externen Elemente untermauert sind. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verhöre durch den Ettelaat in den Jahren 20(…) sowie 20(…) seien vom Ehemann anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt erscheinen die Vorbringen zur geltend gemachten Konversion sowie zu den Problemen mit den heimatlichen Behörden als konstruiert und im Endergebnis als unglaubhaft. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darüber hinaus wäre aufgrund ihrer Vorbringen nicht von einer missionierenden Tätigkeit auszugehen. Bei dieser Ausgangslage sind der behauptete Angriff sowie die vorgebrachten Todesdrohungen durch einen ihrer Onkel stark anzuzweifeln. Den beigelegten Fotos, welche die Beschwerdeführerin insbesondere mit Schürfungen und Armschlinge zeigen, kann weder das Erstellungsdatum noch die Ursache der Verletzungen entnommen werden. Auch das erst auf Beschwerdeebene explizit artikulierte und nicht weiter belegte Vorbringen, der Onkel arbeite mit der Regierung zusammen, vermag an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. 8.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6620/2019 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E-6620/2019 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort C._______ über ein tragfähiges soziales Netz. Namentlich leben dort ihre Eltern sowie ihre Schwiegereltern, mit welchen sie längere Zeit zusammengelebt hat (vgl. SEM-Akten 16/22 F44 f. sowie F50). Sodann leben in C._______ zwei berufstätige Geschwister der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O. F47 ff.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Ehemann in den Iran zurückkehren wird, welcher vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (…) nachging (vgl. Protokoll zur BzP des Ehemannes vom 25. August 2015; SEM-Akten A4/14 N. 1.17.04 f. des Verfahrens N 648 754). Aufgrund ihrer sozialen und wirtschaftlichen Einbettung in ihrem Heimatland ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt unter anderem über eine Identitätskarte und im Übrigen obliegt es ihr, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

E-6620/2019 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6620/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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