Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2018 E-6607/2017

13 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6607/2017

Urteil v o m 1 3 . Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).

E-6607/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. November 2015 und der Anhörung vom 11. Oktober 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Im Jahr (…) habe sie die syrische Staatsbürgerschaft erlangt, zuvor sei sie eine Ajnabi [Staatenlose Kurden in Syrien] gewesen. Zu Beginn der Revolution in Syrien habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Damit habe sie jedoch aufgehört, als die Sicherheitskräfte angefangen hätten, die Teilnehmenden zu fotografieren. Ihr Vater habe sich unter anderem (…) für die Rechte der Kurden eingesetzt, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Ungefähr im (…) 2013 seien Behördenmitglieder bei ihrer Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Zu jener Zeit sei er jedoch bereits seit ungefähr zwei Monaten auf der Flucht und deshalb nicht zu Hause gewesen. Sie habe die Schule ab der elften Klasse nicht mehr besuchen und das Haus nicht verlassen können, da sie als Mädchen befürchtet habe, entführt oder rekrutiert zu werden. In der Schule habe es immer wieder Versammlungen gegeben, an denen die Schüler und auch sie persönlich von den Apocis [Anhänger des Kurdenführers Abdullah Öcalan] aufgefordert worden seien, sich ihnen anzuschliessen und zu kämpfen. Eine ihrer Kolleginnen sei rekrutiert worden und in der Folge als Märtyrerin gefallen. In Syrien hätten die Frauen keine Rechte. Am (...) 2014 habe sie das Land zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Richtung Türkei verlassen und sie hätten sich bis anfangs Oktober 2015 bei Verwandten in der Türkei aufgehalten. Am 14. Oktober 2015 sei sie in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 23. Oktober 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-6607/2017 C. Mit Beschwerde vom 22. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ihrer Wahl. Als Beweismittel reichte sie ein Foto von sich in Kopie ein. D. Mit Schreiben vom 30. November 2017 machte die Beschwerdeführerin auf einen ihr in der Beschwerde unterlaufenen Fehler im Zusammenhang mit dem Ausreisedatum aufmerksam ([…] 2014 anstelle […] 2015). E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6607/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.

E-6607/2017 BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es seien keine konkreten Bemühungen seitens des syrischen Regimes ersichtlich, von denen eine Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit abzuleiten wäre. Da sie sich nach der Hausdurchsuchung während mehrerer Monate zu Hause aufgehalten habe, hätten die Behörden bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht genügend Möglichkeiten gehabt, ihrer habhaft zu werden. Ihren Aussagen seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Behörden Kenntnis von ihren Demonstrationsteilnahmen hätten. Zudem habe sie in der Folge während längerer Zeit in B._______ gelebt. Ihr eigenes politisches Profil sei somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Rekrutierung durch die Apocis beziehungsweise die Yekîneyên Parastina Gel (YPG; bewaffneter Arm der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD]) sei nicht asylrelevant, da ihr nicht die in Art. 3 AsylG aufgezählten Eigenschaften zu Grunde lägen. Zudem sei davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Schliesslich sei in Bezug auf die eingeschränkten Rechte der Frauen, die fehlende Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

E-6607/2017 ihre Angst vor Entführungen festzuhalten, dass die allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien und dessen Begleitumstände nicht asylrelevant seien. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, das Leben ihres Vaters sei aufgrund seiner regimekritischen Äusserungen in Gefahr gewesen, weshalb er sich habe verstecken müssen. Das Regime habe ihn als eine Bedrohung gesehen und ihn bestrafen wollen. Behördenmitglieder hätten gedroht, sie und ihre Familienmitglieder an Stelle ihres Vaters mitzunehmen, würde er nicht auftauchen oder würde ihre Familie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Sein und der Name der Beschwerdeführerin seien den Behörden bekannt. Aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie und ihre Familie hätten die Wohnung nicht verlassen können. Da sich ihr Vater nicht gestellt habe, hätten sie in ständiger Angst vor einer Festnahme gelebt. Die Behörden hätten Druck auf sie ausüben wollen, damit sich ihr Vater den Behörden stelle. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sie selber festgenommen worden wäre. Sie habe sich politisch engagiert und an Demonstrationen und Veranstaltungen politisch aktiver kurdischer Gruppen teilgenommen, welche sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Das von ihr eingereichte Foto zeige sie an einer Demonstration gegen das syrische Regime im (…) 2013 in C._______. Sie sei aufgrund ihrer eigenen und der politischen Gesinnung ihrer Familie als Regimegegnerin identifiziert worden. In Bezug auf die Gefahr von Entführungen und einer Zwangsrekrutierung durch die PYD [recte YPG], sei sie wegen ihres Geschlechts und des politischen Hintergrunds ihrer Familie besonders stark gefährdet gewesen. Ihre Familie habe die PYD nicht unterstützen wollen, weshalb diese grossen Druck ausgeübt habe. Entsprechend stark sei auch die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingeschränkt gewesen und sie habe die Schule abbrechen müssen. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters zu prüfen. Obwohl sie als Familie gleichzeitig ein Asylgesuch gestellt hätten, sei der Asylentscheid der Beschwerdeführerin vor der Prüfung des Asylgesuchs ihres Vaters ergangen. Entsprechend habe eine Reflexverfolgung nicht abschliessend geprüft werden können. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen.

E-6607/2017 Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf die Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dort erklärt die Beschwerdeführerin, anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr von Behördenmitgliedern gedroht worden, dass sie an Stelle ihres Vaters mitgenommen würde. Dies machte sie auch anlässlich der BzP geltend (vgl. vorinstanzliche Akten A3 F7.02). Auf die Frage, weshalb sie dies während der Anhörung nicht erwähnt habe, führte sie aus: „Ich habe die Gefahr für meinen Vater auch auf uns bezogen, das heisst, dass wir auch wie er in Gefahr waren festgenommen zu werden“ (vgl. A13 F106). Auf Nachfrage der Befragerin antwortete die Beschwerdeführerin: „Vielleicht hat man mich auch falsch verstanden, ich habe damals gesagt, meine Mutter sagte uns, dass die Gefahr für uns auch gross ist wie für meinen Vater, sie hätten uns auch an Stelle von ihm festnehmen können, deshalb habe ich auch das Zuhause nicht mehr verlassen“ (vgl. A13 F107). Schliesslich gab sie zu Protokoll, dass die Behördenmitglieder nicht persönlich auf sie zugekommen seien, sie jedoch gewusst habe, dass die Gefahr, in der sich ihr Vater befunden habe, auch sie hätte betreffen können (vgl. A13 F112). Angesichts dieser widersprüchlichen Ausführungen kommen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf, wonach ihr konkret gedroht worden sei, dass sie an Stelle ihres Vaters verhaftet würde. Unabhängig davon ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters Folgendes festzuhalten: Nachdem Behördenmitglieder das Haus der Familie der Beschwerdeführerin auf der Suche nach ihrem Vater einmal aufgesucht hatten, ist gemäss ihren eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise, ungefähr ein halbes Jahr später, nichts mehr vorgefallen, beziehungsweise wurden weder die mit ihr lebenden Familienmitglieder noch sie selbst im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten ihres Vaters aufgesucht. Wie die Behörden Druck auf sie oder ihre Familie ausgeübt haben sollen, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht weiter und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt, wäre es ihnen bei ihrem einmaligen Besuch und während der sechs Monate bis zu ihrer Ausreise jederzeit möglich gewesen, sie zu verhaften, zumal sie sich nicht versteckte, sondern zu Hause aufhielt. Es sind den Akten somit keine Hinweise auf eine erfolgte oder künftig zu erwartende Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes zu entnehmen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie vorbringt, eine Reflexverfolgung habe durch die Vorinstanz nicht umfassend geprüft werden können, da diese über die Flüchtlingseigen-

E-6607/2017 schaft ihres Vaters noch nicht entschieden habe. Wie aus den vorangehenden Ausführungen hervorgeht, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auch unter der Annahme, dass ihr Vater einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Gericht die Asylakten ihres Vaters (N […]) beigezogen. Diesen sind ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Sie selbst weist kein asylrelevantes politisches Profil auf: Abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn der Revolution, welche offenbar folgenlos geblieben ist, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie sich politisch betätigt hätte. Auch hat sie gemäss eigenen Angaben keine herausragende Rolle anlässlich der erwähnten Demonstrationen eingenommen (vgl. A13 F59 f.). Entgegen ihren Vorbringen lassen sich den Akten ferner keine Hinweise entnehmen, wonach sie als Regimegegnerin identifiziert worden wäre, zumal sie auch nie Kontakt zu den Behörden gehabt hatte (vgl. A13 F67). Ihre Befürchtung, von der PYD (gemeint ist wohl die YPG) oder den Apoci rekrutiert zu werden, entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz, da eine drohende Rekrutierung für sich allein für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreicht. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, wonach in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens Refraktäre als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (Urteil des BVGer D- 5329/2014 E. 5.3). Auch aus dem Umstand, dass ihre Kollegin rekrutiert worden und später gefallen sei, lässt sich – so belastend dies für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein mag – nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin – ihrer Angst vor Entführungen, ihrer eingeschränkten Rechte als Frau und der beschränkten Bewegungsfreiheit – sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. 6.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-6607/2017 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand wurde eingesetzt, nachdem die Beschwerde eigenständig von der Beschwerdeführerin eingereicht worden ist. Seit diesem Zeitpunkt sind weder seitens des Gerichts noch des amtlichen Rechtsbeistandes Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, welcher entschädigungspflichtige Aufwand ihm entstanden sein könnte. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6607/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem amtlichen Rechtsbeistand kein Honorar ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Maria Wende

Versand:

E-6607/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2018 E-6607/2017 — Swissrulings