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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 E-66/2016

2 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-66/2016

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit ihren Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Iran, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).

E-66/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 14. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 30. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie nicht wolle, dass ihre Kinder vom Vater getrennt werden. Sie wolle hier bleiben. B. Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. November 2015 gut und reichten am 18. Dezember 2015 eine Bestätigung mit dem Titel "nucleo familiare" nach. In dieser Bestätigung wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern unter Namensnennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert. C. Mit Schreiben vom 27. November 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 antwortete die Beschwerdeführerin darauf. Sie führte im Wesentlichen aus, sie wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen und das sei von Italien aus kostspielig und kompliziert. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 – eröffnet am 29. Dezember 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte

E-66/2016 fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine Kopie einer Übersetzung eines Arztzeugnisses zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein, indem sie das Gericht bittet, in der Schweiz bleiben zu können. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-66/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Vorliegend wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit

E-66/2016 für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie vermöge mit ihren Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, nach Einreichung eines Asylgesuchs, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asylund Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Die Beziehung zu ihrem Ehemann, von dem sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen wolle, sei nicht als Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig keine medizinische Behandlung benötige. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden somit keine Gründe vorliegen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgehe, dass verletzliche Personen nicht ohne Garantien nach Italien überstellt werden sollten. Bei ihr und ihren Kindern handle es sich um verletzliche Personen. Der Zusicherung der italienischen Behörden glaube sie nicht, da in Italien viele Menschen auf der Strasse leben würden. Die Überstellung verletze somit Art. 3 EMRK. 4.3 4.3.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum verfügt. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil des EGMR (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-

E-66/2016 lungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist. 4.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, die gemäss den vorinstanzlichen Akten und dem eingereichten Arztzeugnis an einer Depression und Schlafstörungen leidet, nicht der Fall ist. 4.3.4 Eine Verletzung von Art. 8 EMRK macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend. Hierzu ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen. 4.3.5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien

E-66/2016 im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geht aus den Akten hervor. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-66/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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