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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 E-6597/2007

2 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,558 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Aug...

Texte intégral

Abtei lung V E-6597/2007/r im {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Moldova, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6597/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. November 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1. Januar 2005: BFM) auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 27. Oktober 2003 nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. November 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Januar 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer, (...) und (...) reisten am 5. April 2004 kontrolliert an Bord einer Linienmaschine via Budapest nach D._______, Moldova, aus. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2005 beim Empfangszentrum für Asylsuchende in Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) erneut um Asyl in der Schweiz. C. Am 18. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum wegen ausländerrechtlicher Delikte verhaftet; gleichentags ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die Haft beziehungsweise die Befragung des Beschwerdeführers an. Tags darauf erliess das BJ, basierend auf einem am (...) gestellten provisorischen Festnahmeersuchen von Interpol D._______ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Die Botschaft der Republik Moldova (...) ersuchte am (...) die Schweiz formell um die Auslieferung ihres Staatsangehörigen und stützte sich dabei auf einen wegen (...)verdachts ausgestellten Haftbefehl des (...)gerichts von C._______ vom (...). Das BJ übermittelte der moldavischen Botschaft am (...) eine Note mit Garantieanforderungen betreffend ein faires Verfahren, die Einhaltung der UNO- Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen sowie die Möglichkeit der Überprüfung der Zusicherungen durch schweizerische Behördenvertreter. Eine entsprechende formelle Garantieerklärung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldova mit Schreiben vom (...) abgegeben und von der moldavischen Botschaft am (...) 2005 übermittelt. Mit Auslieferungsentscheid vom (...) 2005 E-6597/2007 bewilligte das BJ grundsätzlich – unter dem Vorbehalt, dass das Asylgesuch abgelehnt wird – die Überstellung des Beschwerdeführers an Moldova. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2005 gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom (...) 2006 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das BJ wurde vom Bundesgericht angewiesen, von Moldova zusätzlich eine Zusicherung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Beachtung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II) zu fordern. Die moldavische Botschaft reagierte nicht auf die neue Forderung. Da sie den geforderten Garantien innert der angesetzten Frist von zwanzig Tagen nicht ausdrücklich zustimmte, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. D. D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung durch die zuständige kantonale Behörde vom 30. Januar 2006 im Wesentli chen geltend, er habe im Rang eines (...) am Krieg (...) teilgenommen und sei (...) desertiert, indem er nach einem Aufenthalt im Krankenhaus nicht ins Militär zurückgekehrt, sondern in die Ukraine geflüchtet sei. 1993 sei er nach Moldova zurückgekehrt. Im gleichen Jahr habe er sich bei der Militäranwaltschaft gemeldet, da er wegen Verlusts (...), welches wichtige geheime Informationen enthalten habe, gesucht worden sei; darauf sei er von der Militäranwaltschaft tagelang misshandelt worden. In der Folge habe er sich aus Verzweiflung über das Erlittene und aus Furcht vor weiteren Behelligungen mit einem Glassplitter Verletzungen zugefügt. Im Gefängniskrankenhaus sei er in der Folge operiert worden. Als er ins Gefängnis zurückgeführt worden sei, habe er sich aus Furcht vor neuen Misshandlungen (...), worauf er wieder ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dort habe ihn ein (...) freibekommen können, nachdem er den diensttuenden (...) bestochen habe. Er sei dann nach Russland gegangen und habe sich dort nach F._______ begeben, wo er bis zum Frühjahr 1995 geblieben sei. Anschliessend sei er nach Rumänien zurückgekehrt und habe sich dort bis 1997 oder 1998 aufgehalten, wobei er in dieser Zeit auch in Ungarn und Tschechien gewesen sei, jeweils mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er sei etwa 1998 oder 1999 in Italien E-6597/2007 gewesen. Daraufhin sei er nach Österreich gereist und habe an der österreichischen Grenze ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich etwa einen Monat in Österreich aufgehalten und sei dann nach Ungarn und kurz darauf weiter nach Rumänien gefahren, wo er sich bei Freunden aufgehalten habe. Er habe sich bei einem Freund, der mit Geschäftspartnern in der Ukraine Handel getrieben habe, als (...) betätigt. 2002 habe er in der Ukraine einen ehemaligen (...), G._______, getroffen. Ihm habe er alles erzählt, was ihm widerfahren sei. G._______, der Beziehungen zum Geheimdienst gehabt habe, sei in der Folge nach Moldova zurückgekehrt. Kurz vor Neujahr des Jahres 2003 habe ihn G._______ kontaktiert und sich als Schlepper für Personen, die nach Westeuropa ausreisen wollen, empfohlen. Im Februar 2003 sei der Beschwerdeführer mit (...) und sechs weiteren Personen nach Ungarn gereist. In Budapest habe er einen Kaukasier getroffen und mit diesem vereinbart, dass er gegen Bezahlung für alle Ausreisewilligen gültige Visa für einen Aufenthalt in Italien beschaffe. Der Kaukasier, dem man einen Teilbetrag ausgehändigt habe – der Rest wäre nach Ankunft fällig gewesen – sei aber nicht zur vereinbarten Zeit erschienen. Die ausreisewilligen Personen hätten daraufhin den Beschwerdeführer verdächtigt, das Geld veruntreut zu haben, was zu einem heftigen Streit und einer Schlägerei ge führt habe. Er sei in der Folge in die Ukraine und die übrigen Personen seien nach Moldova gereist. Als er erneut nach Ungarn habe gelangen wollen, sei er an der Grenze wegen einer Ausschreibung verhaftet und nach Budapest überstellt worden. Der Fahndung sei die Beschuldigung zu Grunde gelegen, dass er vier Personen um je einen Betrag von 1500 US Dollar betrogen habe. In Budapest habe man ihn zu (...) Haft verurteilt. Nach der Haftverbüssung habe er mit (...) in Ungarn ein Asylgesuch gestellt. Etwas später seien sie nach Österreich gereist, wo sie wiederum um Asyl nachgesucht hätten. In der Folge sei geplant gewesen, möglichst weit nach Westeuropa hinein zu gelangen. Auf ihrem Weg dorthin habe er Ende Oktober 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das indessen abgelehnt worden sei (recte: auf das mit Verfügung des BFM vom 10. November 2003 nicht eingetreten wurde; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK am 5. Januar 2004 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein). E-6597/2007 D.b Anfang April 2004 seien sie von den schweizerischen Behörden zu dritt nach Moldova abgeschoben worden. Bei ihrer Ankunft im Flughafengelände hätte ihnen G._______ und eine der damaligen sechs ausreisewilligen Personen abgepasst; sie hätten ihn mit einem Auto weggeführt und dann misshandelt. Er habe in seiner Not gegenüber diesen beiden behauptet, das Geld in der Schweiz versteckt zu haben. Daraufhin hätten die Täter von ihm gelassen und ihm einen Monat Zeit gegeben, das Geld zu beschaffen. Anfangs Mai 2004 sei er mit seiner Familie nach F._______, Russland, ausgereist. Seine Familie sei dort geblieben, während er unter seinem echten Namen via die Ukraine nach Ungarn gereist sei. Dort hätten sie ihn jedoch in die Ukraine weggewiesen. Er sei deshalb nach F._______ zurückgekehrt, wo er diverse Gelegenheitsarbeiten angenommen habe. Da er stets Furcht vor G._______ gehabt habe, sei er in die Schweiz gereist und habe am 17. Mai 2005 erneut ein Asylgesuch gestellt. D.c Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein, darunter einen Lebenslauf, eine Erklärung zum Haftfall, Internet-Auszüge und Kopien von Medienberichten. E. Mit Verfügung vom 29. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 – lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Schreiben vom 20. September 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. G. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007 und die Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-6597/2007 Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom 18. September 2007 und einer Fürsorgebestätigung gleichen Datums beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Anträge auf Kostenbefreiung und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters gut. I. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007, die dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Honorarnote des Rechtsbeistandes datiert vom 22. September 2010 und beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 2 663.10. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). E-6597/2007 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz geboten würde. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell und zielgerichtet sein, um als asyl relevant zu gelten. Zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Flucht muss ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen, wobei es plausible objektive und subjektive Gründe geben kann, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich die verfolgte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. E-6597/2007 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann als glaubhaft zu erachten, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis, der auch in einem Asylverfahren stets dann zu erbringen ist, wenn er möglich ist – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.2 Mit Verfügung vom 29. August 2007 erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant. Es stellte sich auf den Standpunkt, die wesentlichen Probleme des Beschwerdeführers, die auf den Vorfällen der Jahre 2003 (Fluchtgelder in Ungarn veruntreut) und (...) 2004 (Misshandlungen durch G._______ und dessen Begleiter bei der Rückkehr nach D._______) beruhten, E-6597/2007 seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die Behauptungen, wonach er Deserteur sei und geheime militärische Informationen verloren habe, weswegen er von der moldavischen Militäranwaltschaft verfolgt und im Jahr 2003 misshandelt worden sei, seien bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen, wobei sich die aktuellen Vorbringen massiv von den ursprünglichen unterscheiden würden. Die eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke, Zeitschriftenauszüge) würden sich zudem auf die allgemeine Menschenrechtslage in Moldova und nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Insgesamt würden die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Bundesrat habe Moldova, das am 12. September 1997 die Bestimmungen der EMRK ratifiziert habe und grundsätzlich die massgeblichen Menschenrechtsstandards erfülle, mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 teil weise (nämlich ohne Transnistrien) als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 AsylG qualifiziert. Moldova sei seit dem 13. Juli 1995 Mitglied des Europarats, habe im gleichen Jahr die Todesstrafe integral abgeschafft und habe 2003 einen nationalen Aktionsplan zur Förderung der Menschenrechte angenommen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unterstütze Moldova mit einer Mission bei seinen Anstrengungen im Bereich der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Somit seien in Würdigung der Gesamtumstände die Voraussetzungen für den Nachweis einer zu befürchtenden verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erfüllt und es gebe keine Hinweise für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei dieser zumutbar und möglich. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, das BFM habe den Übergriff von G._______ und einer weiteren Person auf ihn am (...) in D._______ zu Unrecht nicht als Verfolgungshandlung qualifiziert, habe es sich doch bei den Tätern um amtliche, das heisst im Auftrag des Staates handelnde Personen gehandelt. Der Vorfall gründe auf dem bereits bekannten (...)vorwurf. Der Beschwerdeführer könne – wie bereits das Auslieferungsverfahren im Jahr 2005/2006 gezeigt habe – nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Moldova habe die vom Bundesgericht verlangten Garantien nicht abgegeben, woraus zwingend zu folgern sei, dass der moldavische Staat offensichtlich nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer die elementarsten Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäss EMRK und UNO-Pakt II zukom- E-6597/2007 men zu lassen. Schliesslich sei er Deserteur und habe geheime Informationen verloren. Er sei in Moldova massiv misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, in ein anderes Land auszureisen, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren wegen beachtlicher Wahrscheinlichkeit, nach einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu erleiden. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, für den Nachweis seiner Sachdarstellung weitere Dokumente zur konkreten Menschenrechtslage im Heimatstaat nachzureichen. 3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BFM aus den nachfolgenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht einerseits als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und anderseits als nicht glaubhaft gemacht. 3.4.1 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Nur ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, nämlich unter anderem dann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG zu verfolgen, oder wenn die Bestrafung oder Behandlung eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem der genannten Motive erheblich verschärft wird. Eine solche erhebliche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden oder eine bedeutend schärfere Strafe beziehungsweise härtere Behandlung während der Haftzeit drohen würden, als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (Malus im relativen Sinne). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren – wie schon im ersten – geltend gemacht, aus militärischen Gründen in Moldova gefährdet zu sein (vgl. Sachverhalt sub D.a). Er behielt sich vor, dem Gericht Beweismittel nachzureichen (Beschwerde S. 2 Rubrik II Ziff. 4). Indessen reichte er bis heute nichts Entsprechendes nach. Seine Ausführungen enthielten aus dem ersten Asylverfahren Bekanntes, wiesen aber auch, namentlich hinsichtlich der Schilderung der Vorfälle in den Jahren 1992 und Ende 2002/Anfang 2003, derartig gros- E-6597/2007 se Unterschiede zu den Äusserungen im ersten Asylverfahren auf, dass sich die erwähnten Ereignisse nicht in der geltend gemachten Art abgespielt haben können, zumal es beiden Versionen an Realkennzeichen mangelt. Beispielsweise soll er (...). Diese Ungereimtheiten in den Schilderungen sind erheblicher Natur; sie können nicht durch den blossen Zeitablauf erklärt werden (vgl. Akten BFM A1 S. 5 ff. und B24/17). Im (...) 2002 sei er, so seine Aussage im ersten Asylverfahren, (....). Bei solchen Differenzen vermögen die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und können keine glaubhaften Probleme im Militärbereich belegen. Vielmehr bestehen unüberwindbare Zweifel an einer Verfolgung wegen Desertion und Verlusts geheimer Unterlagen. 3.4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das durchlaufene Auslieferungsverfahren habe aufgezeigt, dass Moldova in seinem Falle nicht an der Einhaltung eines fairen Prozesses interessiert sei. Das erfolgte Auslieferungsbegehren der moldavischen Botschaft (vgl. dazu Urteil vom (...) 2006 der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, [...]) ist für das Bundesverwaltungsgericht genügend Hinweis dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl des (...) C._______ in D._______ vom (...) 2003 hängig war oder ist. Laut Bundesamt für Justiz und Bundesgericht soll ihm (...) vorgeworfen worden sein, ein Tatbestand, der laut Schreiben des (...) strafbar sei (...). Das Bezirksgericht C._______ in D._______ soll gemäss Angaben der moldavischen Botschaft von folgendem Sachverhalt ausgehen: (...). Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil die beidseitige Strafbarkeit und stellte fest, dass die als streng erscheinende Strafdrohung kein Auslieferungshindernis darstelle. Hierzu ist vorerst in Erinnerung zu rufen, dass die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Moldova durch die dortigen zivilen oder militärischen Behörden in der Vergangenheit misshandelt worden sei, nicht glaubhaft sind. Zudem besteht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung, wenn staatliche oder militärische Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen. Es existiert kein überzeugender Hinweis darauf, dass die heimatliche Regierung andere als die im Begehren E-6597/2007 angegebenen Zwecke verfolgen würde, nämlich dem ihr gemeldeten (...)verdacht nachzugehen und den Angeklagten im Fall der Schuldigsprechung einer Strafe nach Landesrecht zuzuführen. So erscheint es durchaus legitim, eine Person, der die Begehung von (...)delikten vorgeworfen wird und die sich im Ausland den heimatlichen Behörden zu entziehen versucht hat, international auszuschreiben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den moldavischen Staat respektive die moldavische Militärjustiz je gegen seine bisherigen angeblichen Widersacher um Schutz gebeten hätte, beispielsweise indem er gegen diese Personen, die ihn angeblich schwer misshandelt hätten, zivile oder militärische Strafverfahren eingeleitet hätte, weshalb den moldavischen Behörden auch kein mangelnder Schutzwille vorzuwerfen ist. Auch eine allenfalls falsche Anschuldigung wäre noch kein Grund für die Annahme einer Verfolgung, da der Staat – hier vertreten durch das zuständige Strafgericht – dem angezeigten Delikt nachgehen muss und weder aus den Akten noch aus dem generellen Verhalten moldavischer Justizbehörden der Verdacht auf eine vorgefasste Meinung des Gerichts genährt wird, zumal einer allfällige Vorverurteilung oder einer schärferen Verurteilung (als in vergleichbaren Fällen) Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrundeliegen müssten, und auch dafür keine Hinweise bestehen. Daran ändert die kritische Darstellung der Menschenrechtslage durch das Bundesgericht und sein Bestehen auf einer zusätzlichen Garantieerklärung nichts; diesem Umstand, welcher nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation im Zusammenhang steht, wird bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Beachtung zu schenken sein. Damit ist kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv für das hängige Strafverfahren in Moldova und darüber hinaus keine glaubhafte drohende Verfolgung auszumachen. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz E-6597/2007 wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder von einer Auslieferungsverfügung beziehungsweise Wegweisungsverfügung nach Art. 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) betroffen ist (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer war - wie vorstehend ausgeführt - von einem Auslieferungsverfahren betroffen. Allerdings wurde die Auslieferung letztlich nicht bewilligt, da die moldavische Botschaft die vom Bundesgericht geforderte Garantieerklärung innert der gesetzten Frist von 20 Tagen nicht abgab (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 Ziff. 2; Bundesgerichtsentscheid vom [...]). Damit gilt der Beschwerdeführer als nicht betroffen von einer Auslieferungsverfügung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung. Da auch die beiden anderen Ausnahmetatbestände in casu nicht erfüllt sind, ist die einer Asylabweisung beziehungsweise einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch als Regelfall folgende Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet worden. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-6597/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz hat sich mit der Bedeutung der verweigerten Auslieferung nach Moldova für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht befasst. Die Feststellung des Bundesgerichts, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nur unter der Voraussetzung der verlangten Garantien – Aufnahme des UNO-Pakts II und der EMRK in die formelle Garantieerklärung – bewilligt wird, bedeutet selbstredend, dass angesichts der fehlenden Erklärung auch im Asylverfahren keine Wegweisung nach Moldova zulässig ist, da eine solche einer verkappten Auslieferung gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist mithin unzulässig. 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland erübrigt sich somit. 5.4 Allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist. Seine Wegweisung könnte unter Umständen in einen Drittstaat vollzogen werden, namentlich in eines der Länder, in denen er sich während der letzten 17 Jahre aufgehal ten hat. Dazu hat sich die Vorinstanz – in der irrigen Annahme, die Wegweisung könne Richtung Heimatland vollzogen werden – nicht geäussert. E-6597/2007 Das BFM ist anzuweisen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in ein Drittland durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) ist. Es bleibt ihm auch unbenommen zu prüfen, ob die Auslieferung im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils doch noch bewerkstelligt werden kann. 6. Zusammenfassend wird mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylverweigerung und Wegweisung (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 - 3) abgelehnt. Im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, verbunden mit der Anweisung ans BFM, Abklärungen betreffend die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in ein Drittland zu prüfen und darüber zu befinden, im Fall der Verneinung der Durchführbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen, weil ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde. 7.2 Der Rechtsvertreter hat am 22. September 2010 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 2 663.10 eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9,8 Stunden (à Fr. 250.–) sowie Auslagen von Fr. 25.– aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist in der vom Rechtsvertreter beantragten Höhe zu vergüten. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar von Fr. 2 663.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) E-6597/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung abgewiesen. 2. Hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in ein Drittland zu prüfen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2 663.10 zugesprochen, welches entsprechend den Angaben auf dem Formular Zahladresse ausgerichtet wird. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-6597/2007 - (...) Seite 17

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