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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-6585/2006

1 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,299 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung / N 421 903

Texte intégral

Abtei lung V E-6585/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2003 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6585/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 21. Dezember 2001 und gelangte am 30. Januar 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 4. Februar 2002 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 16. Oktober 2002 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in C._______ ein Elektrogeschäft betrieben, wobei er unter anderem Satellitenantennen nach D._______ gebracht und dort verkauft habe. Er habe die Antennen in D._______ jeweils im Lager seines Freundes und Geschäftspartners E._______ gelagert. Im Monat (...) sei er von den Sicherheitsbehörden wegen Besitzes, Transportes und Handel mit Satellitenantennen zu einer Geldbusse von 1,6 Mio Tuman und einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten, zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt, verurteilt worden. Sein Vater habe zudem die Besitzurkunde seines Hauses als Sicherheit hinterlegen müssen. Am 12. November 2001 sei E._______ verhaftet und dessen Geschäftsräumlichkeiten durchsucht worden, wobei etwa 50 Satellitenantennen, welche er dort gelagert habe, beschlagnahmt worden seien. Die Ehefrau von E._______ habe seine Mutter über das Vorgefallene unterrichtet, und diese habe ihn wiederum benachrichtigt. Er habe sich daraufhin vorerst zu einem Freund in einem andern Quartier D._______s begeben und sei dann am 14. November 2001 nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich bei einem weiteren Freund aufgehalten, um nicht von den Sicherheitskräften gefunden zu werden. Er gehe davon aus, E._______ habe den Behörden verraten, dass die aufgefundenen Satellitenantennen ihm gehörten. Von seinen Familienangehörigen habe er erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei und er staatsfeindlicher Aktivitäten beschuldigt werde. Aufgrunddessen und weil er ein Wiederholungstäter sei, werde sein Fall vom Nachrichtendienst behandelt. Er gehe davon aus, dass er von diesem sowie von den Sicherheitsbehörden, dem Geheimdienst und von den örtlichen Basidjis gesucht werde. Um seiner habhaft zu werden, sei sein Vater von den Sicherheitsbehörden vom (...) bis (...) E-6585/2006 festgehalten und vom Nachrichtendienst Ende November 2001 zweimal verhört worden. Zudem sei das Haus seiner Familie bewacht und es sei auch im Haus seiner Grossmutter nach ihm gefragt worden. Sein Vater habe ihm schliesslich nahegelegt, das Land zu verlassen und seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) per Zug nach F._______ gereist und von dort mit einem von einem Schlepper beschafften gefälschten Pass nach G._______ geflogen. Von da sei er am nächsten Tag per Bus in die Türkei ausgereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Darauf sei er von Istanbul aus mit einer türkischen Airline nach H._______geflogen und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 – eröffnet am 20. Februar 2003 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2003 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2003 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6585/2006 Die Vernehmlassung des Bundesamts wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2003 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2004 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden und somit die Beschwerde soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend gegenstandslos geworden sei. Bei dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er bezüglich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2004 erklärte der Beschwerdeführer, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum bevorstehenden Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beabsichtigt werde und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. L. In seiner Eingabe vom 28. August 2008 erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden mit der Sistierung des Verfahrens. M. Am 2. September 2008 verfügte der zuständige Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende des Jahres 2008. E-6585/2006 N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstands, dass das Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, um Weiterführung der Sistierung. Diesem Begehren wurde vom Instruktionsrichter am 2. Februar 2009 entsprochen. O. Mit Schreiben vom 8. September 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Abklärungen des Gerichts das Einbürgerungsverfahren noch längere Zeit dauern dürfte und daher die Sistierung des Verfahrens aufgehoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 E-6585/2006 VwVG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zum Teil widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, er sei nie verhaftet oder festgehalten worden, hingegen bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei zweimal – im (...) sowie im (...) – festgenommen und anlässlich der zweiten Festnahme 11 Tage festgehalten worden. Ferner habe er unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, wie die Ehefrau seines Freundes seine Mutter kontaktiert habe. Der von ihm geschilderte Ablauf des Gerichtsverfahrens entspreche nicht den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesamts. Zudem sei nicht glaubhaft, dass sein Vater aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen von den Sicherheitsbehörden wieder E-6585/2006 freigelassen worden sei. Dass der Beschwerdeführer per Flugzeug von F._______ nach G._______ gereist sei, sei angesichts der strengen Kontrollen am Flughafen mit der angeblichen Suche nach ihm nicht vereinbar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer generell Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen abschliessend und präzise zu beantworten. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass seine Vorbringen vom Bundesamt zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden seien. Seine Ausführungen seien durchwegs detailliert und präzise und könnten nicht als ausweichend taxiert werden. Er habe alle Unklarheiten ausräumen können. Entgegen der Feststellung des BFM habe er anlässlich der kantonalen Anhörung nur von einer Festnahme gesprochen. Dass er diese bei der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, sei entschuldbar. Er habe sich bei dieser Befragung unter grossen Stress gesetzt gefühlt, und es sei zu einer Auseinandersetzung mit dem Dolmetscher über die Protokollführung gekommen. Zum pauschalen Vorwurf, das beschriebene gerichtliche Verfahren stimme nicht mit den Erkenntnissen der Vorinstanz überein, könne mangels näherer Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen werden. Es liege diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Seine Aussagen dazu, von wem und vor welchem Hintergrund er gesucht werde, beruhten auf Vermutungen, gestützt auf seine erste Verurteilung und die Aussagen seiner Angehörigen. Der Widerspruch betreffend die Informierung seiner Mutter durch die Ehefrau seines Freundes sei nicht wesentlich und dadurch zu erklären, dass er von diesem Umstand nur vom Hörensagen wisse. Betreffend die Freilassung seines Vaters sei zu berücksichtigen, dass die iranischen Behörden häufig auf Garantieversprechen zurückgreifen würden. Sein Vater habe zudem die Besitzurkunde seines Hauses hinterlegen müssen. Für die Reise von F._______ nach G._______ im Flugzeug habe er einen gefälschten Reisepass verwendet. Zudem seien die Kontrollen bei Inlandflügen weniger intensiv als bei internationalen Flügen. Darüberhinaus handle es sich auch hierbei um einen unwesentlichen Nebenpunkt. Der vom BFM aus dem Protokoll gewonnene Eindruck über seine Aussagen sei nicht massgeblich, könne dieser doch auch auf vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Gründen beruhen, beispielsweise Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Zudem habe die Vorinstanz ihn nicht persönlich angehört. E-6585/2006 Aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung wegen Handels mit Satellitenantennen müsse er mit einer Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen sowie mit massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen im Laufe der Strafuntersuchung und einem grundsätzlich unfairen Verfahren. Er habe somit in subjektiver und objektiver Hinsicht begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren E-6585/2006 Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat die anlässlich der kantonalen Befragung vorgebrachte Verurteilung wegen Handels mit Satellitenantennen im (...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, sondern vielmehr auf entsprechende Frage hin ausgesagt, er sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Element seiner Asylvorbringen, dessen Verschweigen anlässlich der ersten Befragung der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären vermag. Zwar erwähnte er bei der kantonalen Anhörung eine Auseinandersetzung mit dem Dolmetscher bezüglich der Protokollführung anlässlich der Kurzbefragung (A9/31, S. 27). Gleichzeitig bestätigte er aber bei letztgenannter Befragung die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich (A2/9. S. 7) und erklärte anlässlich der kantonalen Anhörung, er habe den Dolmetscher bei der Kurzbefragung verstanden (vgl. A 9/31, S. 3). Es ergeben sich somit weder aus den Befragungsprotokollen noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich des angeblichen ersten Gerichtsverfahrens vom (...) bei der Befragung an der Empfangsstelle zu einem Missverständnis oder einem Fehler bei der Protokollierung gekommen und er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe vollumfänglich vorzubringen. Ebensowenig vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei unter grossem Stress gestanden, zu überzeugen. Somit ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. 5.2.2 Im Weiteren erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit den Behörden im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Geschäftsfreundes im (...) generell oberflächlich und undetailliert. So ist er nicht in der Lage, genaue Angaben dazu zu machen, von welcher Behörde angeblich ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welche konkreten Massnahmen von dieser eingeleitet worden seien und ob ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Auch wenn er selber keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt E-6585/2006 habe, wäre zu erwarten, dass er diesbezüglich präzisere Aussagen zu machen vermöchte, zumal es sich um ein für ihn wichtiges Ereignis handelt und er angeblich auch nach seinem Weggang aus D._______ mit seinen Angehörigen in Verbindung stand. Es erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg dieses angeblichen Gerichtsverfahrens eingereicht hat. Zwar hielt er sich nach eigenen Angaben nach der Rückkehr an seinen Wohnort C._______ bei einem Freund auf, um den Behörden zu entgehen. Daraus dass er noch gut einen Monat an diesem Ort verblieben sei, in dieser Zeit auch gewisse geschäftliche Aktivitäten weitergeführt habe (A9/31. S. 11), und sich erst auf Anraten seines Vaters hin zur Ausreise entschlossen habe, kann aber geschlossen werden, dass er sich in Bandar Abbas nicht besonders gefährdet fühlte. Dies erscheint mit den angeblich von den Behörden gegen ihn erhobenen erheblichen Vorwürfen nicht vereinbar. Ebenso erscheint nicht plausibel, dass es den Behörden in diesem Zeitraum nicht gelungen sein soll, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. In Anbetracht des Gesagten bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden infolge der Beschlagnahmung ihm gehörender Satelitenantennen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die erwähnten Ungereimtheiten auszuräumen. 5.2.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine echte Identitätskarte zu den Akten reichte, aber ausführte, er habe für die Reise in die Schweiz einen vom Schlepper beschafften, auf eine falsche Identität lautenden Reisepass verwendet. Es erscheint angesichts des grossen damit verbundenen Risikos jedoch nicht glaubhaft, dass er auf seiner Reise zwei auf verschiedene Identitäten lautende Identitätsdokumente auf sich trug. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass er nach eigenen Angaben sowohl in Istanbul als auch in H._______ gründlich durchsucht wurde (A9/31, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass bei einer derartigen Kontrolle beide Dokumente zum Vorschein gekommen wären. Unter diesen Umständen sind erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der von ihm beschriebenen Weise illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, gerechtfertigt. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge- E-6585/2006 fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Februar 2003) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualantrag die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegwei- E-6585/2006 sungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen. 9. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6585/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 13

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