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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 E-6578/2010

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,277 mots·~6 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung V E-6578/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), und dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), E._____, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Fürsprech Beat Widmer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6578/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._____, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in X._____, am 13. Mai 2002 zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 feststellte, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn C._____ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Februar 2003 die gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug eingereichte Beschwerde guthiess und das Bundesamt anwies, den Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufzunehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2003 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 30. Oktober 2002 aufhob und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie aufschob, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. April 2010 mitteilte, es beabsichtige aufgrund des Ergebnisses einer im Jahre 2007 durchgeführten Abklärung des Verbindungsbüros der Schweizerischen Botschaft in Pristina, die am 12. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs gleichzeitig aufforderte, innert Frist zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 20. August 2010 – die am 12. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und die Beschwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 16. Oktober 2010 zu verlassen, E-6578/2010 dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2010 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Berichte vom 22. Februar und 7. September 2009 zur Situation der Roma in Kosovo, Reisehinweise für Kosovo des EDA vom 2. Februar 2010, Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers) zu den Akten reichten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6578/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG schriftliche Verfügungen zu begründen sind, dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25), dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind, dass sich dies nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt, und demzufolge unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er scheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass namentlich Umstände wie Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen sind (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.), E-6578/2010 dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort mit dem Wohl der drei in der Schweiz geborenen Kinder des Ehepaars Asani auseinandersetzt, dass das Bundesamt somit die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergebende Begründungspflicht in eklatanter Weise verletzt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten Dokumente nicht einzugehen ist, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist und sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 600. (inkl.− Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). E-6578/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 16. August 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 6

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