Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6567/2014
Urteil v o m 1 3 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, Angola, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
E-6567/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Angola, am 17. oder 18. Juni oder Juli 2014 sein Heimatland auf dem Luftweg über Marokko nach Portugal verliess und in der Folge mit dem Zug am 20. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person (BZP) und zu den Ausreisegründen befragt wurde und im Wesentlichen geltend machte, er habe Angst, in Angola, wo viele Unschuldige im Gefängnis sterben würden, ebenfalls getötet zu werden, dass er unter anderem Schmerzen (…) habe, dass ein Tbc-Test und ein EKG sowie eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die portugiesische Botschaft in Luanda dem Beschwerdeführer ein vom (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass zudem festgestellt wurde, er sei im Besitz eines heimatlichen Passes, ausgestellt am 28. Januar 2013 in Angola, dass dieser Pass auf die Identität A._______, geboren am (…), lautet, dass ihm am 6. Oktober 2014 das rechtliche Gehör bezüglich einer mutmasslichen Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asylverfahrens und entsprechenden Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Portugal gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, nichts darüber zu wissen, was in seinem Pass stehe, da er sich nicht selbst um die Dokumente gekümmert habe, dass er den Pass nie in der Hand gehabt habe, dass er ferner nicht nach Portugal wolle, da dieses Land eng mit Angola zusammenarbeiten würde und die Leute dorthin ausgeschafft würden, dass er nicht im Gefängnis sterben wolle,
E-6567/2014 dass das BFM die portugiesischen Behörden am 10. Oktober 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. Oktober 2014 zustimmten, dass das BFM mit am 3. November 2014 eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Überstellung an Portugal – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 24. April 2015 zu erfolgen habe, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, Portugal sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und es keine Hinweise vorliegen würden, die portugiesischen Behörden würden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster, an das BFM adressierter (Posteingang BFM: 10. November 2014) und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe, Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-6567/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) wurde, dass vorliegend praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden kann, weil das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
E-6567/2014 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass wenn ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums ist, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 10. Oktober 2014 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der festgelegten Frist am 24. Oktober 2014 zustimmten,
E-6567/2014 dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nichts über ein portugiesisches Visum, das von der Botschaft in Luanda ausgestellt worden sei, und habe nie die Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, sondern habe nach Namibia gehen wollen, unbehelflich ist, dass er nämlich anlässlich der BzP explizit angab, der (...) sei ein grosser Chef bei der Polizei und habe alles für die Ausreise nach Portugal besorgt (vgl. Akten BFM 7/13, Ziffer 5.02), dass die Zuständigkeit Portugals gegeben ist und die portugiesischen Behörden der Übernahme auch explizit zustimmten, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Portugal Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Portugal als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
E-6567/2014 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen gesundheitliche und humanitäre Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz geltend machte, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die portugiesischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen würden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib und Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind und darüber hinaus im Bedarfsfall auch in Portugal behandelt werden können, dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lässt, weshalb diese nicht geeignet ist, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
E-6567/2014 eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6567/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: