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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2012 E-6566/2012

20 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6566/2012

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (…).

E-6566/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. November 2011 sowie der direkten Anhörung vom 29. November 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, stammender Kurde, dass er als Kurde immer wieder unterdrückt worden sei, keine Freiheit und Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern, und sich nicht in seiner Muttersprache habe verständigen können, weshalb er sein Studium abgebrochen habe, dass er im Jahre 2009 von der türkischen Polizei verhaftet worden sei und zwei Tage im Gefängnis habe verbringen müssen, dass er zudem angab, sich bei der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) betätigt zu haben, jedoch nicht deren Mitglied gewesen sei, dass er für die Partei am (…). Juni 2011 im Hinblick auf die Wahlen von Dorf zu Dorf gelaufen sei und den Leuten Plakate verteilt habe, weshalb er von der Polizei geschlagen worden sei, dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil er als Kurde keinen Militärdienst habe leisten wollen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2011 mit Urteil E 7008/2011 vom 27. Januar 2012 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,

E-6566/2012 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2012 mitteilte, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen seien, und ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 13. Februar 2012 einräumte, dass mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 29. Februar 2012 die zuständige kantonale Migrationsbehörde mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 9. Februar 2012 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 22. November 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 3. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend machte, nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs sei er nach Frankreich ausgereist, wo er aufgegriffen und 45 Stunden lang inhaftiert worden sei, dass er ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung in einem LKW illegal aus Frankreich aus- und illegal in die Türkei eingereist sei, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise in die Schweiz gewohnt habe, dass er in der Türkei häufig das Parteigebäude der BDP in D._______ besucht habe, um mit Freunden Tee zu trinken oder zu tanzen, dass es im September 2012 in D._______ zu verschiedenen Vorfällen gekommen sei, an denen die Polizei beteiligt gewesen sei, dass am (…). oder (…). September 2012 das Parteigebäude der BDP von Dorfschützern und Nationalisten angegriffen worden sei, wobei er geschlagen worden sei, dass am (…). September 2012 in der Wohnung seiner Familie eine Razzia durchgeführt worden sei, wobei man ihn – in seiner Abwesenheit – gesucht habe, dass er seither gesucht werde, da er der Mitgliedschaft der KCK (Koma Ciakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verdächtigt werde, dass er von den Behörden unter Druck gesetzt werde,

E-6566/2012 dass er eine am 17. Oktober 2012 in D._______ ausgestellte türkische Identitätskarte und ein Schreiben des Dorfvorstehers (in Kopie, aber mit Originalunterschrift) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nichts beigebracht, um seinen Aufenthalt in der Türkei zu beweisen, ausserdem seien seine Reiseschilderungen in die und aus der Türkei "exemplarisch dürftig", ebenso seine Schilderungen zum Aufenthalt in der Türkei im Zeitraum zwischen Mai 2012 und dem 2. November 2012, dass der Angriff der Dorfschützer und Nationalisten auf das BDP- Gebäude und die Razzia in der Wohnung substanzarm geschildert worden seien und zudem erst an der einlässlichen Anhörung geltend gemacht worden sei, dass somit keine Hinweise dafür vorlägen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den vorläufigen Vollzugsstopp sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-6566/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, dementsprechend nicht einzutreten ist,

E-6566/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt wird, nachdem ein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, nur eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, tief anzusetzen sind und dieser Begriff dem in der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verwendeten Begriff des Verfolgungsbegriffs im engen Sinne entspricht (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3 S. 780), dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Vorfälle im September 2012, die den Beschwerdeführer persönlich betreffen sollen (Angriff auf BDP-Gebäude und Razzia), erst anlässlich der Anhörung vorgebracht und daher vom Beschwerdeführer offenbar nicht als wichtig erachtet worden sind, dass sie zudem als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erscheinen, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, seine Schilderungen seien substanzarm ausgefallen, dass dem BFM beizupflichten ist, die Vorbringen seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen,

E-6566/2012 dass zudem auch keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr vorliegen, die über die bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant festgestellten Nachteile hinausgehen würde, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe die oben genannten Vorfälle im EVZ nicht vortragen können, den Akten widerspricht, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nichts vorbringt, was geeignet wäre, die vom BFM getroffene Einschätzung umzustossen, zumal sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, – unter Verweis auf Protokollstellen – die Asylvorbringen zu wiederholen und – unter Zitierung verschiedener Quellen – auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei zu verweisen, weshalb auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch unter Berücksichtigung der tief anzusetzenden Anforderungen an das Beweismass (vgl. BVGE 2008/57 E.3.2) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:

E-6566/2012 Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal sich seit dem Urteil vom 27. Januar 2012 diesbezüglich nichts geändert hat,

E-6566/2012 dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid zwar gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6566/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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