Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6561/2011 Urteil v om 1 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
E6561/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Tunesien per Schiff verliess und über Italien und am 23. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 3. August 2011 erwähnte, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei; für einen Rekurs habe er kein Geld gehabt, dass ihm – im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien – während der Befragung das rechtliche Gehör gewährt wurde; dabei sagte er aus, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er dort keine juristische Hilfe bekommen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2011 in Italien um Asyl nachgesucht habe; dies gehe aus seinen Aussagen und aus einem EurodacTreffer hervor, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz vom 28. September 2011 nicht Stellung bezogen hätten, in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) Italien für das Asyl und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
E6561/2011 Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden habe; ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im Wesentlichen mit der Rückführung der italienischen Behörden in sein Heimatland begründete, die ihn nach dem negativen Asylbescheid bevorstehe; in Tunesien erwarte ihn indes einerseits eine lebenslange Haftstrafe, weil er seinen Militärposten ohne Erlaubnis verlassen habe, und anderseits habe er Angst, umgebracht zu werden, da er in Befolgung eines Schiessbefehls einen Mann umgebracht habe; nun würde dessen Familie ihn verfolgen, dass er ferner aufgrund eines Unfalls derzeit an Stöcken gehen und eine Physiotherapie besuchen müsse; in Italien müsste er auf der Strasse leben, was unzumutbar sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie einer Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. B._______ (Solothurn) vom 6. November 2011 einreichte, die als physiotherapeutische Massnahme einen vorsichtigen Belastungsaufbau vorsieht, dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 6. Dezember 2011 als vorsorgliche Massnahme anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG zu befinden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E6561/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E6561/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung angab, in Italien am (…) um Asyl nachgesucht zu haben (A6 S. 6), was sich auch aus dem Aktenblatt Eurodac (A4) ergibt, dass die Vorinstanz daher zu Recht Italien für die Zuständigkeit des vom Beschwerdeführer am (…) eingereichten Asylgesuchs erachtet hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der Schweiz innert Frist nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der Dublin Verordnung implizit akzeptiert (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO), dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass folglich aus genereller Sicht keine menschenrechtlichen Bedenken offenkundig gegen die Überstellung nach Italien sprechen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011 E. 2.6 und 4.11; EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 205 ff.), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien schwierig sind, dass zudem grundsätzlich innerhalb des DublinSystems davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder
E6561/2011 Staat – so auch Italien – die Aufnahmerichtlinie, welche eine medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 f. sowie E. 8), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien die vorgesehene Physiotherapie, d.h. eine adäquate medizinische Betreuung, finden wird, dass es ihm folglich weder in der Befragung noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung oder ein Refoulement in sein Heimatland, bzw. es würden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig oder angezeigt erscheinen lassen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
E6561/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6561/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: