Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 E-6551/2007

18 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,360 mots·~17 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 30. August 2007 i.S. Aufhebung der v...

Texte intégral

Abtei lung V E-6551/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6551/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Oktober 2006 und gelangte am 10. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 14. November 2006 im EVZ und der Anhörung vom 30. November 2006 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe eine Liaison mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft gehabt, das er habe heiraten wollen. Sein entsprechender Antrag sei indessen von den Eltern des Mädchens abgelehnt worden. Er habe sich darauf wei terhin mit diesem getroffen. Eines Abends habe der Bruder des Mädchens beide zusammen gesehen. In der Annahme, der Bruder habe eine Waffe behändigen wollen, sei der Beschwerdeführer davongerannt aber nicht nach Hause, sondern zu einem Onkel gegangen, bei dem er sich versteckt und dem er vom Vorfall erzählt habe. Am folgenden Tag hätten die Eltern des Mädchens beim Vater des Beschwerdeführers dessen Auslieferung gefordert, um ihn zusammen mit dem Mädchen umzubringen. In der Folge sei die Ausreise des Beschwerdeführers in die Wege geleitet worden. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im länderspezifischen Kontext höchst stereotyp und unplausibel, liessen Realkennzeichen sowie eine Innenperspektive vermissen. Sie seien deshalb unglaubhaft und hielten demzufolge den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht Stand. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM im damaligen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als nicht zumutbar E-6551/2007 und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers für vorerst eine Dauer von zwölf Monaten. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Provinz F._______ und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführer nahm, bezugnehmend unter anderem auf verschiedene den Nordirak betreffende Berichte, mit Eingabe vom 17. Juli 2007 Stellung und beharrte dabei auf seinen im Asylgesuch vom 10. November 2006 vorgebrachten Ausreisegründen. Als Schlussfolgerung ersuchte er darum, auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Faxkopie eines gerichtlichen Schreibens vom _______ zum Tod seiner damaligen Freundin ein. Im Schreiben sei auch festgehalten, dass er von der Familie des Mädchens mit dem Tode bedroht werde und es für ihn nur im Ausland sicher sei. D. Mit Verfügung vom 30. August 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2006 verneint worden, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer würde im Heimat- E-6551/2007 staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge Männer, welche aus dieser Region stammten – grundsätzlich zumutbar sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er habe bis zur Ausreise in der Provinz F._______ gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der Provinz wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM verwies zudem auf das "Rückkehrhilfeprogramm Irak". E. Mit Beschwerde vom 28. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme und eventuell die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Mittellosigkeit reichte der Beschwerdeführer ein Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe der Stadt C._______ zu den Akten. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut auf zum Teil im Internet erschienene Berichte respektive Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Neuen Zürcher Zeitung einerseits und auf seinem Asylvorbringen einer verbotenen Liebschaft respektive vorehelichen Beziehung andererseits. Aufgrund der allgemein prekären Lage im Irak sei der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde das Original des bereits in Kopieform eingereichten gerichtlichen Schreibens vom _______ (vgl. oben Bst. C) zu den Akten. E-6551/2007 F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung des erwähnten gerichtlichen Schreibens vom _______ bis zum 29. Oktober 2007 aufgefordert und – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine beglaubigte Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels ein. Danach handelt es sich um ein Schreiben des Zivilstandsgerichts von D._______ vom _______. Darin wird von einem Richter im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gewisses "Fräulein" geliebt habe, das – ohne sein Wissen – von Dritten vergewaltigt worden sei. Am _______ sei der Beschwerdeführer auf dem Dach seines Hauses zusammen mit der jungen Frau gewesen und dabei von deren Bruder gesehen worden. Anlässlich einer nachfolgenden medizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass das Mädchen nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer erfahren. Um Problemen mit den Eltern des Mädchens zu entgehen, sei er am 25. Oktober 2006 ausgereist. Am _______ hätten die Brüder das Mädchen respektive ihre Schwester umgebracht. Der Beschwerdeführer werde in der Heimat mit dem Tode bedroht, obwohl er nicht schuldig sei; zum Glück sei er aus dem Irak ausgereist. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. Nach zweimaliger Fristverlängerung nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 unter anderem zum eingereichten Beweismittel Stellung: Beim Dokument handle es sich um eine Kopie mit beschränkten Vergleichsmöglichkeiten (Papierqualität, Stempel etc.). Allgemein sei der Beweiswert des Dokuments aber als gering einzuschätzen. Das Formular stamme aus den 1990er-Jahren, als zahlreiche Blankoformulare zirkuliert hätten. Dass noch im Jahre _______ in D._______ ein Dokument in Arabisch verfasst worden sein soll, sei zumindest erstaunlich. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Gericht im E-6551/2007 Nordirak ein solches Schreiben verfassen würde. Das BFM erachte daher das eingereichte Beweismittel als zur Untermauerung des vorgebrachten Sachverhalts untauglich. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 18. März 2008 eingeladen. In seiner Replik vom 12. März 2008 macht der Beschwerdeführer gel tend, seines Wissens sei das Dokument dem Bundesverwaltungsgericht im Original eingereicht worden. Ferner sei anzumerken, dass auch im Nordirak Arabisch noch als Amtssprache gelte; gerade Gerichtsdokumente würden häufig in arabischer Sprache abgefasst. Die Zweifel es BFM an der Echtheit des Dokuments seien deshalb nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6551/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. August 2007 zu Recht aufgehoben hat. Daran vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe wegen der vorläufigen Aufnahme auf einen Rekurs gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 verzichtet, weil ein Rekurs keine Aussicht auf einen verbesserten Status gehabt hätte (vgl. Beschwerde S. 6), nichts zu ändern. Nachdem keine Veranlassung besteht, die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der erwähnten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht zu prüfen. E-6551/2007 4. Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft qualifiziert. Nach Durchsicht der Vorakten schliesst das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung an: Die protokollierten Vorbringen müssen als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise unlogisch bezeichnet werden. Der auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen und die deutliche Widersprüchlichkeit der protokollierten Aussagen lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Bezeichnenderweise wurde die Asylverfügung des BFM vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte angebliche Bestätigung eines Gerichts in D._______ weist, wie das BFM zu Recht festhält, verschiedene formale Fälschungsmerkmale auf und lässt sich im Übrigen auch inhaltlich nicht mit den protokollierten Vorbringen des E-6551/2007 Beschwerdeführers in Einklang bringen. So wird darin festgehalten, der Bruder des Mädchens habe das Liebespaar "am _______" auf dem Dach erwischt, während der Beschwerdeführer angegeben hatte, dieser Vorfall habe "ca. am _______" stattgefunden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4). Auch die in der Bestätigung erwähnte Ermordung der Freundin des Beschwerdeführers, angeblich am "_______", hatte dieser erstaunlicherweise bei den Befragungen ebenso wenig erwähnt, wie ihre frühere Vergewaltigung durch unbekannte Dritte. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auch zur naheliegenden Frage nicht Stellung, wieso er denn die auf _______ datierte angebliche Gerichtsbestätigung nicht früher zu den Akten gereicht und beispielsweise damit eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid begründet hat. Es handelt sich bei diesem Beweismittel, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, offenkundig nicht um ein authentisches Dokument. 6. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit Verfügung vom 23. Mai E-6551/2007 2006 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Nach dem oben Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. dazu Erwägung 7), lassen den Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge E-6551/2007 kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O. E. 7.5.8). Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu etwa UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). 7.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen und ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Provinz F._______ gelebt, wo auch seine Eltern und zwei Geschwister ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in der Provinz F._______ über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Er war bis zur Ausreise als Bauarbeiter erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Nordprovinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mit wirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, E-6551/2007 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. Nachdem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz erwerbstätig ist, kann nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6551/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 13

E-6551/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 E-6551/2007 — Swissrulings