Abtei lung V E-6550/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. X._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Ulrich Seiler, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Februar 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6550/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (bosnisch-kroatische Föderation), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter am 29. Oktober 2001 und reiste am 30. Oktober 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2001 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am 8. April 2002 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe wegen seines bereits früher ausgereisten Vaters Probleme gehabt. Dieser sei Abgeordneter bei der Gemeinde und Präsident der Ortsgemeinschaft gewesen und während des Krieges (1993) festgenommen worden. Dabei habe man ihn gezwungen, (...) einen Aufruf an die andere Seite zu machen, damit diese ihre Waffen abgebe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei der Vater in den Krieg eingezogen worden. Nach dem Krieg hätten die eigenen Probleme begonnen. Er und seine Mutter seien seit 1993/ 1994 mehrmals malträtiert, erniedrigt und geschlagen worden. Einmal sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, worauf er ein bis zwei Tage hospitalisiert worden sei. Er sei im Jahre 2000 zweimal, als er sich in einer Bar aufgehalten ha-be, von Unbekannten geschlagen worden. Er habe bei der Polizei Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Übrigen sei er im Jahre 1996 an (...) erkrankt und seither auf die Pflege seiner Eltern angewiesen. Er habe mit seiner Ausreise vorerst zuwarten müssen, da er nicht genug Geld gehabt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2003 - eröffnet am 18. Februar 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht E-6550/2006 standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten, wobei ihm die Möglichkeit zu geben sei, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden betreffend den Vater des Beschwerdeführers eine Ernennungsurkunde (Rjsenjje) und ein Mitgliederausweis - beide fremdsprachig und in Kopie - sowie betreffend den Beschwerdeführer ein ärztlicher (Überweisungs-)Bericht des Spitals in B._______ vom 21. Januar 2003 eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 6. März 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern angewiesen, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Beschwerdeergänzungen eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 11. März 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 10. März 2003 ein und ergänzte seine E-6550/2006 Beschwerde. Gleichzeitig bezeichnete er die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts als gesetzeswidrig. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 wurde die mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 bisher erst bedingt gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich einer Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bestätigt. Gleichzeitig wurde das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. September 2003 wurde eine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht. I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. März 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 24. April 2006 Stellung und reichte verschiedene Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Bestätigungen für Deutschkurs 2001/2002, Referenzschreiben und Bewerbungsunterlagen) ein, die seine Integration in der Schweiz belegen sollen. K. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. L. Am 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme E-6550/2006 des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. M. Mit Schreiben vom 9. Februar 2008 ersuchte die Y._______ in C._______ um Angaben zum Verfahrensstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete dieses Schreiben am 18. Februar 2008. N. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf seine Integration in der Schweiz hin. Er spiele Fussball und suche Arbeit, habe jedoch bisher keine Arbeitsbewilligung erhalten. Zudem wurde (betreffend die Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers) um eine Fristverlängerung ersucht. O. Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schreiben der Y._______ vom 9. Februar 2008 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 zugestellt. P. Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel betreffend seinen Vater und eine Stellungnahme ein. Zudem wurde ein Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Q. Am 1. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seinen Vater (Schreiben des (...) vom 6. März 2008 samt Übersetzung, ein Urteil des (...) vom (...) 1997 mit Teilübersetzung) zu den Akten. R. Am 11. April 2008 wurden zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten gereicht. E-6550/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-6550/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen - durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass künftig weitere Verfolgungsereignisse eintreten würden, da der Beschwerdeführer erst viele Monate nach den tätlichen Übergriffen ausgereist sei. Ausserdem würden diese auch in Bosnien und Herzegowina strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe deren Schutz nicht angerufen und keine Anzeige erstattet. Es handle sich vorliegend nicht um staatliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, weshalb sie nicht asylrelevant seien. 4.2 In der gemeinsamen Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers und seiner Eltern wird betreffend den Beschwerdeführer geltend ge- E-6550/2006 macht, dieser sei wegen seines Vaters geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei er wegen seiner Krankheit (...) auf seine Eltern angewiesen. Seine Pflege sei in Bosnien und Herzegowina nicht sichergestellt. In der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2003 werden weitere Ausführungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers gemacht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) sei bereits in seinem Heimatstaat mit dem notwendigen Medikament behandelt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Krankheit auch nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina angemessen behandelt werden könne. 4.4 In der Stellungnahme vom 8. September 2003 werden ausschliesslich Ausführungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers gemacht. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schläge und Drohungen durch unbekannte Personen im Jahre 2000 betrifft, ist festzustellen, dass solche Benachteiligungen als Handlungen privater Dritter zu erachten sind. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht denn auch nicht hervor, dass die Behörden nicht bereit gewesen wären, ihn gegen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes von Seiten dieser Unbekannten zu schützen. Der Beschwerdeführer hat entgegen der von der Vorinstanz gemachten Feststellung anlässlich der kantonalen Befragung zwar geltend gemacht, im Anschluss an den zweiten Übergriff auf ihn in einer Bar auf dem Polizeiposten Anzeige gegen die Täter erhoben zu haben, was jedoch nichts genützt habe (vgl. Akte A6, S. 12). Hingegen ist er nach den letzten Übergriffen durch Dritte noch über ein Jahr in seinem Heimatland geblieben, womit es an dem zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise notwendigen zeitlichen Kausalzusammen- E-6550/2006 hang fehlt. Überdies sind die geltend gemachten Behelligungen in einer Bar auch mangels der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern könnten. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-6550/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-6550/2006 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 7.5 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 7.6 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus A._______ stammt, wo er eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis zu E-6550/2006 seiner Ausreise gewohnt hat (vgl. Akte A1, S. 1). Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich der Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen kann. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern, mit denen er in der Schweiz zusammen gewohnt hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann, zumal die Beschwerde seiner Eltern mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen worden ist. Zudem dürften gemäss den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. N _______) auch im heutigen Zeitpunkt weitere Verwandte (mehrere Geschwister und Halbgeschwister der Eltern) nach wie vor in seiner Heimatregion leben. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entnommen werden kann, wurde bei ihm im Jahre 1996 (...) diagnostiziert und mit Medikamenten behandelt (vgl. Akte A1, S. 6; A6, S. 8 und 15). Deshalb wurde er in seinem Heimatstaat als militärdienstuntauglich erklärt. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht des Spitals C._______ vom 21. Januar 2003 wurde die Diagnose bestätigt, (...). Der behandelnde Arzt hielt im hievor genannten Bericht fest, der Beschwerdeführer sei seit zirka fünf Jahren mit dem Medikament Z._______ behandelt worden. Er habe die (...) Therapie vor sechs Monaten selbständig abgebrochen. Es sei bereits im Dezember 2002 zu einem (...) gekommen. (...). Nach einer Überwachung über Nacht, die ereignislos verlaufen sei, habe der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der Aktenlage, insbesondere des eingereichten Arztzeugnisses vom 21. Januar 2003 zum Schluss, dass eine Weiterbehandlung der beim Beschwerdeführer E-6550/2006 seit 1996 bestehenden (...) wiederum in Bosnien und Herzegowina erfolgen kann. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer selbstständig vorgenommene Abbruch der (...) Therapie zu den im Dezember 2002 und Januar 2002 aufgetretenen (...) geführt hat. Es ist daher auch in seiner Mitverantwortlichkeit, die von ihm benötigten Medikamente gemäss den Anweisungen des behandelnden Arztes einzunehmen, um in Zukunft weitere Rückfälle zu vermeiden. In den Akten sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, diese selbständig zu befolgen. Eine Weiterbehandlung in Bosnien und Herzegowina kann wiederum bei der ihn früher behandelnden Ärztin oder in einem der in den Gemeinden tätigen „Mental Health Center“ erfolgen. Es besteht kein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Was die Finanzierung der erforderlichen medizinischen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowina anbelangt, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe seines Identitätsausweises bei den lokalen Behörden in seiner Heimatregion registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b, EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-6550/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. März 2003 gutgeheissen hat, und der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-6550/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 15