Abtei lung V E-6548/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Eritrea, vertreten durch David Ventura, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6548/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2006 verliess und über B._______, C._______ sowie Italien am 3. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 11. September 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 26. September 2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei die Tochter einer äthiopischen Mutter sowie eines eritreischen Vaters und habe sich für die eritreische Staatsbürgerschaft entschieden, obwohl sie mit ihrer Familie in Äthiopien gelebt habe, dass ihr Vater im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft worden sei und sie ihn begleitet habe, dass sie sich in E._______, Eritrea, niedergelassen hätten, wo ihr Vater kurze Zeit später gestorben sei, dass sie sich nicht nach Äthiopien habe begeben können, da sie sich für die Staatsbürgerschaft ihres Vaters entschieden gehabt habe, dass sie in E._______ einen jungen Mann, F._______, kennengelernt habe, mit welchem sie nach G._______, Eritrea, gezogen sei, wo sie sich noch ungefähr fünfeinhalb Jahre aufgehalten und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ein Teehaus betrieben habe, dass sie in Eritrea auf sich alleine gestellt gewesen sei, weshalb sie sich veranlasst gesehen habe, das Land zu verlassen, dass sie sich mit F._______ in B._______ begeben habe, wo sie sich ungefähr einen Monat später getrennt hätten, dass sie sich ungefähr drei Monate im B._______ aufgehalten habe, bevor sie sich für ungefähr sieben Monate nach C._______ begeben habe, E-6548/2008 dass sie von C._______ aus nach Italien gereist sei, wo sie sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz eingereist sei, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2007 versuchte, illegal von Italien in die Schweiz einzureisen, dabei aber vom Schweizer Grenzwachtkorps aufgegriffen und nach Italien zurückgewiesen wurde, dass die italienischen Behörden am 2. Oktober 2008 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, aufgehalten und zudem liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragen liess, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6548/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-6548/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise in die Schweiz ungefähr ein Jahr in Italien aufgehalten hat und am 8. März 2007 anlässlich eines versuchten illegalen Grenzübertritts nach Italien zurückgewiesen wurde, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin nach Italien zurückkehren kann, da die italienischen Behörden am 2. Oktober 2008 einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass keine Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. A1/10, S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen der Be- E-6548/2008 schwerdeführerin müssten bezweifelt werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle, dass bezüglich Italien keine Hinweise auf einen fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen geltend macht, während ihres rund einjährigen Aufenthalts in Italien, habe sie bei einem Landsmann gelebt und "schwarz" gearbeitet, dass sie von diesem Landsmann mehrfach sexuell genötigt worden sei, weshalb sie sich veranlasst gesehen habe, Italien zu verlassen, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bezeichen sind, erwähnte die Beschwerdeführerin doch weder während der Kurzbefragung noch während der direkten Bundesanhörung diese angeblichen Übergriffe auch nur mit einem Wort, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihr sei zwar bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach Italien das rechtliche Gehör gewählt worden, ihr sei aber mit Rücksicht auf die Befragungssituation und den Wortlaut der Fragestellung nicht wirklich die Gelegenheit geboten worden, sich zur Möglichkeit einer allfälligen Rückschiebung nach Italien zu äussern, dass dieses Vorbringen völlig haltlos ist, wurde der Beschwerdeführerin doch bereits anlässlich der Kurzbefragung erklärt, das BFM werde bei den italienischen Behörden die Rückübernahme beantragen, und anschliessend wurde die Beschwerdeführerin mit der sehr einfach formulierten Frage, was gegen ihre Rückkehr nach Italien spreche, konfrontiert (vgl. A1/10, S. 6), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich vorbrachte, die Italiener würden nur Geld nehmen und keinem Menschen helfen (vgl. A1/10, S. 6), dass sie auf die erneute Frage, was gegen eine Rückkehr sprechen würde, antwortete, ihre Menschenrechte würden nicht geschützt, und sie könnte keine Schule besuchen (vgl. A1/10, S. 7), E-6548/2008 dass die Beschwerdeführerin demnach sehr wohl die Gelegenheit hatte, sich zur Möglichkeit einer allfälligen Rückschiebung nach Italien zu äussern und sexuelle Übergriffe in Italien sicherlich erwähnt hätte, hätten diese tatsächlich stattgefunden, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung erneut die Möglichkeit geboten wurde, sich zu einer allfälligen Rückübernahme durch die italienischen Behörden zu äussern, sexuelle Übergriffe aber mit keinem Wort erwähnte (vgl. A9/18, S. 16), dass im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlich erlebten sexuellen Übergriffen in Italien mit rechtlichen Mitteln effektiv hätte zur Wehr setzen können, dass somit kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-6548/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin nach Italien sprechen, dass an dieser Beurteilung auch die auf Rechtsmittelebene eingereichten Beweismittel zu Kapazitätsproblemen der italienischen Asylbehörden nicht zu ändern vermögen, dass bezüglich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien aufgrund der dort angeblich erlebten sexuellen Übergriffe auf die Erwägungen weiter oben verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung E-6548/2008 der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6548/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - H._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10