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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2010 E-6534/2010

27 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,171 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung V E-6534/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6534/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Bruder mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 12. Dezember 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte (Eingang 18. Dezember 2007), um Gewährung von Asyl und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 30. November 2007 willkürlich verhaftet und inhaftiert worden, dass er zwei Tage lang in der "(...) Station" festgehalten und danach ins B._______ Camp C._______ überführt worden sei, dass er aus Jaffna stamme und aufgrund der dort herrschenden Umstände und weil er von bewaffneten Männern einer paramilitärischen Gruppe bedroht worden sei, am (...) nach Colombo gezogen sei, dass er in Colombo Arbeit gesucht habe und sich zusammen mit seinem Bruder in der (...) Lodge aufgehalten habe, wo er – der Beschwerdeführer – verhaftet worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine Beschwerde bei der "Human Rights Commission" eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wann er wieder entlassen werde, er indessen auch nach einer Entlassung in Colombo nicht sicher sei und nicht zurück nach Jaffna gehen könne, dass der Eingabe vom 12. Dezember 2007 mehrere Dokumente, darunter Kopien der Identitätskarte, einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über den Eingang einer Beschwerde vom 6. Dezember 2007 sowie eines Geburtsregisterauszuges als Beweismittel beigelegt wurden, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, innert Frist eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel und Kopien von Identitätspapieren einzureichen, E-6534/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 unter anderem ausführte, er sei am 24. Dezember 2007 auf Anweisung des Terrorist Investigation Department aus dem B._______ Camp entlassen worden und lebe seither in grosser Furcht, dass die Polizei am (...) dreimal in der Lodge, in der er sich aufhalte, gewesen sei und insgesamt sieben Personen verhaftet habe, dass er einer Verhaftung nur wegen der Anwesenheit seiner Mutter habe entgehen können, dass er ergänzend darauf hinwies, dass er bereits am (...), als er noch in Jaffna gelebt habe, von Angehörigen der Armee zu einer Schule gebracht und dort befragt worden sei, dass er ferner auf dem Weg zu seiner Arbeit von Armeeangehörigen bedrängt worden sei, dass er aufgrund seiner Arbeit in einem (...)laden, (...), unter Druck der paramilitärischen Kräfte geraten sei, welchem er sich nur durch einen Wegzug aus Jaffna habe entziehen können, dass seit seiner Verhaftung am (...) sein Name registriert sei und er deshalb jederzeit mit einer weiteren Verhaftung rechnen müsse, dass er seiner Eingabe zahlreiche Beweismittel, darunter die Kopie ei ner Seite seines Reisepasses, einer Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom (...) sowie einer Verhaftungsbestätigung vom (...), einreichte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2008 zur Beantwortung weiterer Fragen aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (recte: 2008) weitere Angaben zu seiner Tätigkeit als (...) machte und dazu ausführte, erst nach dem Bruch des Waffenstillstands im August 2006 Probleme gehabt zu haben, weil (...), dass offenbar jemand verraten habe, dass er auch (...), E-6534/2010 dass die Sicherheitskräfte deswegen am (...) gekommen und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, was er auf dem Weg ins Geschäft von einer Person erfahren und er (der Beschwerdeführer) sich seither bei Verwandten aufgehalten habe, dass sich die Sicherheitskräfte danach wiederholt im Geschäft nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, dass sie ferner am (...) zu Hause nach ihm gesucht hätten, dass er getötet worden wäre, wenn er länger in Jaffna geblieben wäre, dass er seiner Eingabe Kopien der Verhaftungs- und Entlassungspapiere als Beweismittel beilegte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben vom 17. März 2008 die Akten zum Entscheid überwies und ausführte, sie halte eine Befragung des Beschwerdeführers nicht als erforderlich, zumal seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht entsprechen dürften, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo) mit Schreiben vom 1. April 2010 mitteilte, gestützt auf seine Eingaben und die dazu eingereichten Beweismittel werde der Sachverhalt als erstellt erachtet, so dass eine Anhörung durch die Botschaft nicht als notwendig erachtet werde, dass das BFM beabsichtige, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, dass sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesamtes nicht vernehmen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, E-6534/2010 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, dass bekannt sei, dass insbesondere Personen aus dem Norden Sri Lankas im Süden einmalig oder auch wiederholt Kontrollen durch die srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein könnten, diese indessen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten dienten und somit als solche rechtsstaatlich nicht zu beanstanden seien, dass die betroffenen Personen in der Regel nach wenigen Tagen wieder freigelassen würden, wenn sie als unschuldig befunden worden seien, was durch die Darstellungen des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer im (...) von den Sicherheitsbehörden überprüft und ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei, so dass davon auszugehen sei, dass allfällige Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als (...) oder der Verhaftung von (...) unbegründet seien, dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 1. April 2008 unbeantwortet gelassen habe, zu schliessen sei, dass sich seine persönliche Situation heute so darstelle, dass er nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die eingereichten Beweismittel an der Beurteilung nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben vom 25. August 2010 – eingereicht bei der Schweizer Botschaft in Colombo; dort eingegangen am 31. August 2010 – Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls ersuchte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bei der Vorinstanz gel tend gemachten Sachverhalt wiederholt wird, E-6534/2010 dass unter anderem ergänzend geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung Ende 2007 gefoltert worden, dass er seit der Entlassung kein normales Leben mehr führen könne, weil paramilitärische Gruppen und Männer in Zivil nach ihm suchen würden, dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerde am 2. September 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2010 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und – abgesehen vom Erfordernis der Landessprache - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6534/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren aber verständlich sowie begründet sind, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi- E-6534/2010 lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorab zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb er des Schutzes der Schweiz nicht bedürfe, dass insbesondere mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass die geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als (...) vor dem Wegzug nach Colombo gestützt auf die vorbehaltlose Freilassung des Beschwerdeführers aus dem B._______ Camp vom (...) als unbegründet zu betrachten sind, dass zudem gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen festgestellt werden kann, dass ihm am (...) in Colombo ein Reisepass ausgestellt wurde, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person spricht, E-6534/2010 dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann zur Hauptsache in einer Wiederholung der Vorbringen in seinen früheren Eingaben erschöpfen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung substanziiert Stellung zu nehmen, dass ferner die unbelegten Vorbringen in der Beschwerde, wonach er während der geltend gemachten Inhaftierung von (...) gefoltert und auch nach seiner Freilassung von paramilitärischen Gruppen und Männern in Zivil gesucht worden sei, als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in der Beschwerde nichts Weiteres vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der vorliegenden Umstände keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art. 6 Bst. b des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6534/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10

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