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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2021 E-6533/2019

15 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,443 mots·~17 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6533/2019

Urteil v o m 1 5 . September 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (…).

E-6533/2019 Sachverhalt: A. Die aus dem Distrikt Jaffna stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben am (…) Juli 2017 auf dem Luftweg von B._______ Richtung C._______ und gelangte am (…) Juli 2017 in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2017 gab sie zu Protokoll, seit ihr älterer Bruder Sri Lanka im Jahr 2006 verlassen habe, sei die Familie regelmässig von Armeeangehörigen zu Hause heimgesucht worden. Mit der Ausreise des jüngeren Bruders im Jahr 2009 hätten diese Besuche noch zugenommen. Nach einer kurzzeitigen Rückkehr des jüngeren Bruders im Jahr 2012 sowie seiner Weiterreise nach Malaysia habe sie schliesslich auch persönlich Schwierigkeiten mit diesen Soldaten bekommen. Sie sei ab dem Jahr 2014 von einer "Army-Fieldbike-Group" behelligt und am 14. April 2014 von einem dieser Männer vergewaltigt worden. Zwei Tage später habe sie wegen ihrer sehr schlechten psychischen Verfassung einen Arzt aufgesucht, dieser habe ihr aber keine Bestätigung ausstellen wollen, weil er befürchtet habe, diesfalls selber bedroht zu werden. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstatten wollen. Der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise im Jahr 2017 sei schliesslich eine versuchte Zwangsrekrutierung durch diese Soldaten gewesen. Sie sei geschieden und habe ihre Tochter bei ihren Eltern zurücklassen müssen. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie ihren Geburtsschein ins Recht. B. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. September 2019 trug die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustands vor, sie befinde sich seit drei Monaten in Therapie zur Behandlung ihrer Rückenschmerzen, unter welchen sie seit der Vergewaltigung leide. Sie telefoniere regelmässig mit ihrer Tochter sowie ihren Eltern. Letztere hätten sie darüber informiert, dass sich die Armee nach ihrer Ausreise einmal nach ihr erkundigt habe. Nach der Ausreise ihrer Brüder habe sie derentwegen Probleme bekommen. Zunächst sei ihr damaliger Ehemann mitgenommen und geschlagen worden, weswegen dieser schliesslich sie und die gemeinsame Tochter verlassen habe. Seit dem Jahr 2011 seien sie offiziell geschieden. Im Jahr 2014 sei sie von sechs Personen einer "Fieldbike-Group" zu Hause misshandelt und von einem Soldaten vergewaltigt worden. Sie hätten auch Zigaretten auf ihren Oberschenkeln ausgedrückt und ihr ein Tuch um den

E-6533/2019 Mund gebunden. Danach habe sie sich jeweils versteckt, wenn die Behördenangehörige sie aufgesucht hätten. Im Jahr 2017 sei sie auf dem Weg zur Arbeit von ihrem vormaligen Peiniger aufgefordert worden, mitzukommen, ansonsten werde er sie umbringen. Sie habe in einen Laden flüchten und von dort aus ihren Vater informieren können. Bereits zwei Tage später hätten diese Personen sie wieder zu Hause aufgesucht, weshalb sie gleichentags nach Colombo gereist sei. Sie sei in Lebensgefahr und könne deshalb nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren. Sie habe sich nie an die heimatlichen Behörden gewandt, weil sie befürchtet habe, andere Leute würden davon erfahren. C. Mit Verfügung vom 1. November 2019 – eröffnet am 7. November 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin liess am 12. November 2019 bei der Vorinstanz um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchen, welchem Ersuchen am 15. November 2019 weitgehend entsprochen wurde. E. Gegen die ablehnende Asylverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sie ihr Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; subeventualiter sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Behandlungsbestätigung der Praxis D._______ vom 21. November 2019 sowie eine weitere Behandlungsbestätigung des (…) Hospitals vom 13. November 2019 betreffend eine ärztliche Behandlung nach ihrer Vergewaltigung im Jahr 2014 ins Recht.

E-6533/2019 F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 forderte die vormalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen; dieser Aufforderung kam sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. Januar 2020 nach. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht zum Erstgespräch des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 28. November 2019 ins Recht legen, wonach sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode leide. Diese Eingabe wurde zur Berücksichtigung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens an das SEM weitergeleitet. I. In der nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Die amtliche Rechtsbeiständin gab am 12. Februar 2020 eine Honorarnote zu den Akten. K. Anfang des Jahres 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Leitung der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem im Rubrum erwähnten vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.

E-6533/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6533/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Erklärungen der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen sie ihren Heimatstaat verlassen habe, seien nicht überzeugend ausgefallen. Ihre Ausführungen seien dürftig, oberflächlich und stereotyp, obschon sie darauf hingewiesen worden sei, detaillierter von ihren Erlebnissen zu berichten. Ihre Aussagen würden zudem offensichtliche Widersprüche enthalten. Angesichts der angeblich langjährigen Suche nach ihr könne auch der beschriebene fluchtauslösende Vorfall nicht geglaubt werden, wonach sie den Militärangehörigen durch die Flucht in ein Geschäft habe entkommen können. Vor diesem Hintergrund stehe die im Jahr 2014 erlebte Vergewaltigung in keinem kausalen Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahr 2017. Nachdem auch keine Risikofaktoren gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen würden, welche sie bei einer Wiedereinreise in ihren Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken würden, bestehe kein Grund zur Annahme, sie wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. In Sri Lanka herrsche keine Bürgerkriegssituation und sie verfüge in ihrer Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz, familiäre Wohnmöglichkeiten sowie Arbeitserfahrung. Es sei ihr im Übrigen unbenommen, sich an die finanzielle Rückkehrhilfe zu wenden, um ihre Reintegration zu vereinfachen.

E-6533/2019 4.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, das SEM habe seine Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem es einerseits zur Begründung der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen die summarische Erstbefragung der direkten Bundesanhörung gegenübergestellt habe, obwohl der Summarbefragung lediglich beschränkter Beweiswert zukomme. Andererseits sei unberücksichtigt geblieben, dass zwischen den beiden Befragungen immerhin zwei Jahre liegen würden und, dass sie gerade mit ihrem kulturellen Hintergrund als Opfer sexueller Übergriffe nicht in der Lage gewesen sei, diese Vorbringen in detaillierter Weise zu schildern. Das SEM habe es – trotz entsprechenden Antrags der bei der Anhörung mitwirkenden Hilfswerksvertretung (HWV) – auch unterlassen, ihren psychischen Gesundheitszustand abzuklären. Dies werde an dieser Stelle erneut beantragt. Der sexuelle Übergriff sei ausserdem bestätigt worden durch ein Schreiben ihres Vaters und durch einen Arztbericht des (…) Hospitals, den ihr Vater nach Erhalt des negativen Asylentscheids endlich habe erhältlich machen können. Der Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und ihrer Ausreise sei gegeben, da sie ihren Heimatstaat unmittelbar nach erneuter Begegnung mit ihrem Peiniger (am […] Juli 2017) verlassen habe. Die angefochtene Verfügung sei unverständlich begründet; aus den Erwägungen gehe nicht hervor, ob die Vergewaltigung geglaubt werde oder diese als Reflexhandlung der Armee auf die Flucht der Brüder in die Schweiz betrachtet werde, oder ob das SEM davon ausgehe, dies sei ohne Zusammenhang zu ihren Brüdern oder gar nicht geschehen. Das SEM hätte insgesamt die Pflicht gehabt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und bei Unklarheiten nachzuhaken sowie die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Flucht ihrer Brüder abzuklären. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst an, für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung sei ein gewisser Vergleich zwischen den Aussagen der Anhörung zu den Asylgründen und jenen von der Summarbefragung notwendig, um Irregularitäten feststellen zu können. Sodann erklärte es einerseits, dass es sich insbesondere bei der nachgereichten Behandlungsbestätigung vom 13. November 2019 um ein leicht fälschbares Dokument handle, das insbesondere die Frage aufwerfe, wieso die in der Nordprovinz wohnhafte Beschwerdeführerin für einen solchen Untersuch nach Colombo gereist sein wolle. Andererseits setzte sich die Vorinstanz mit dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 3. Januar 2020 auseinander und informierte über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten in Sri Lanka. Das SEM hielt abschliessend fest, die eingereichten Beweismittel würden an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E-6533/2019 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen werden vom Gericht vorab geprüft. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. 5.3.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und insbesondere ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Ferner hat die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der

E-6533/2019 Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zu Recht, das SEM habe die von ihr vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Flucht ihrer Brüder in die Schweiz gänzlich unbeachtet gelassen. Tatsächlich wies sie bereits anlässlich der BzP mehrmals darauf hin, dass ihre Asylvorbringen in engem Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Ausreise ihrer Brüder respektive deren Asylgründen stehen würden (vgl. A6, S. 5 und S. 8 f.). An der einlässlichen Anhörung machte sie wiederum darauf aufmerksam, dass ihre Brüder in der Schweiz leben würden und sie wegen deren Verfolgung und Flucht Probleme gehabt habe (vgl. A12 ad F23, F56, F64, F66 f., F69, F112). Beim Versuch ihrerseits, die Situation ihrer Brüder zu erklären, wurde ihr jedoch verständlich gemacht, es gehe nur um die Probleme, die sie persönlich mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. a.a.O., ad F114 f.). Auch die gemäss ihrer Schilderung aus demselben Grund erfolgten Behelligungen ihres Ex-Mannes, die schliesslich auch zu ihrer Scheidung geführt hätten, wurden nicht näher abgeklärt (vgl. a.a.O., ad F126 ff.). 5.4.2 Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten ihrer Brüder – deren Asylgesuche im Jahr 2014 gutgeheissen wurden – beigezogen hätte. In der angefochtenen Verfügung wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der beiden Brüder zudem mit keinem Wort erwähnt. Trotz einer expliziten Rüge in der Beschwerdeschrift nahm das SEM auch in seiner Vernehmlassung nicht Stellung zu diesem Punkt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach offensichtlich nicht vollständig erfasst. 5.4.3 Nach Durchsicht der Beizugsakten (N […] und N […]) ist festzustellen, dass diese geeignet sind, sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuwirken. Schon zur Gewährleistung einer sachgerechten Anfechtung eines negativen Asylentscheids wird in jedem Fall eine sorgfältige inhaltliche Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung vorzunehmen sein; dabei wird zu berücksichtigen sein, dass eine solche bei den Brüdern der Beschwerdeführerin zu bejahen war (vgl. interner Antrag Asylgewährung im Verfahren N […] [A26 S. 3]: "[…] Der Gesuchsteller wurde im Rahmen

E-6533/2019 einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders mit LTTE-Hintergrund im SLA-Camp misshandelt […]. Überdies ist anzumerken, dass auch die Schwestern des Gesuchstellers und deren Familien schwersten Reflexverfolgungen ausgesetzt waren und immer noch sind."; interner Antrag Asylgewährung im Verfahren N […] [A19 S. 3]: "[…] Auf den ersten Blick wirken die Vorbringen eher harmlos. Doch nach neuesten Erkenntnissen des BFM, resp. des UNHCR weisen auch Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE und vermeintlicher Zugehörigkeit zur Bewegung ein grosses Gefährdungsprofil auf. Dies trifft beim Gesuchsteller zu, da zwei seiner Onkel gefallene LTTE-Kämpfer waren, weswegen auch sein Bruder befragt und zunehmend belästigt wurde […]."). 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführerin ist auch beizupflichten, soweit sie die fehlenden Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie die Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen bemängelt. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin wies an der Anhörung darauf hin, dass sie eine Therapie für ihre physischen Schmerzen begonnen habe. Zudem kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals weinte und die ihr gestellten Fragen auffällig oft sichtlich nicht verstand (vgl. SEM-Akten N 697 033, A12 ad F70, 104, 107, 118, 120 f., 148 und 160). 5.5.3 Auch die Hilfswerksvertretung wies auf ihrem Unterschriftenblatt (vgl. A12 letzte Seite) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unkonzentriert wirke und die Fragestellungen mehrmals hätten wiederholt oder verändert werden müssen. Die Asylsuchende habe grosse Mühe gehabt, ihre Erlebnisse kohärent mit präzisen, chronologisch aufgebauten und nachvollziehbaren Angaben zu schildern, und sie habe oft mit den Tränen gekämpft. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch mit dieser Anregung setzte sich das SEM nicht erkennbar auseinander. 5.5.4 Insgesamt scheint die Art der Befragung für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen psychischen Verfassung ungeeignet und für die Erhebung des Sachverhalts nicht zielführend gewesen zu sein. Angesichts der zahlreichen Nachfragen seitens der Beschwerdeführerin wäre es angezeigt gewesen, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Anhörungssituation zu verbessern.

E-6533/2019 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz, seine Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.7 Derart massive prozessuale Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind einer Heilung auf Beschwerdeebene nicht zugänglich. Überdies hat die Vorinstanz das Fehlende – insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Akten der Brüder – auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht nachgeholt, was eine Heilung zusätzlich verunmöglicht. 5.8 Das SEM ist daher anzuweisen, die notwendigen Verfahrenshandlungen nachzuholen und das Asylgesuch danach neu zu beurteilen. Hierzu werden zunächst die Akten der Asylverfahren der Brüder der Beschwerdeführerin beizuziehen und auszuwerten sein. Sollte dies nicht bereits zur Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen, wird insbesondere ihr Gesundheitszustand mit geeigneten Mitteln abzuklären sowie im Anschluss daran eine erneute Anhörung durchzuführen sein. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist. Diese ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote der Rechtsbeiständin aufgeführte zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2790. (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E-6533/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 1. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2790.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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