Abtei lung V E-6533/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Jemen, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, ________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 21. Juli 2003 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6533/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess mit seinen zwei älteren Söhnen sein Heimatland nach eigenen Angaben am 13. September 2001 auf dem Luftweg und gelangte am 18. September 2001 über Italien in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2001 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum und am 4. Januar 2002 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 11. November 2002 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem dritten Sohn in die Schweiz nach, stellte ebenfalls ein Asylgesuch und wurde am 14. November 2002 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie am 27. Juni 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. C. Für die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Asylgesuchen ist auf die Akten zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 20. August 2003 beantragten die Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2003 sei aufzuheben und es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. August 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen, E-6533/2006 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist weitere Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Kopie mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Am 21. September 2005 reichten sie das Original des Beweismittels nach. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend ihrer Integration in der Schweiz zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Januar 2006 und drei ergänzenden Eingaben nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. J. Mit Eingabe vom 18. April 2006 wurde ein ärztliches Zeugnis vom 6. April 2006 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. K. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2008 ein aktuelles ärztliches Zeugnis vom 31. Januar 2008 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. Mit gleicher Eingabe wurde der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mandatiert. Zudem wurden verschiedene Referenzschreiben zu den Akten gereicht. L. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2008 wurde der Vorinstanz in einem weiteren Schriftenwechsel Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen Verfahrenslage zu äussern. E-6533/2006 M. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 nahm das BFM zur aktuellen Sachlage Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2008 nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 unter Beilage verschiedener Unterlagen zur Vernehmlassung des BFM Stellung. O. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. März 2008 wurde dem BFM Gelegenheit gegeben, sich zum aktuellen Aktenstand vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. April 2008 hielten die Beschwerdeführer mit Erklärung vom 28. April 2008 fest, ihre Beschwerde vom 20. August 2003 nur hinsichtlich Eventualantrag aufrechtzuerhalten. Q. Mit Eingabe vom 28. April 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und mit Eingabe vom 23. April 2008 der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer je eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der E-6533/2006 vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführer haben mit schriftlicher Erklärung mitgeteilt, die Beschwerde vom 20. August 2003 werde nur hinsichtlich Eventualantrag aufrechterhalten. Die Beschwerde ist daher, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Frage des Wegweisungsvollzuges. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6533/2006 4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.3.1 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 Erw. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 Erw. 6.2., 1998 Nr. 31 Erw. 8c.ff.ccc). 4.3.2 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist insbesondere die Situation des zweiten und dritten Sohnes der Beschwerdeführer zu würdigen. Der zweitälteste Sohn ist 16 1/2-jährig und seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft. Sein jüngerer Bruder steht im 10. Lebensjahr und lebt seit 5 1/2 Jahren in der Schweiz. Beide sind seit Jahren in der Schweiz schulpflichtig. Sie dürften sich aufgrund ihres Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für sie eine adäquate Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Intergration in der Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in E-6533/2006 der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung andererseits zu Belastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer gesamten Familie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als nicht zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 4.3.3 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die gemäss aktueller Aktenlage erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu prüfen. 5. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung an sich ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 6. Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entstandenen Kosten eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3068.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer), der aktuell mandatierte Rechtsvertreter eine Kostennote im Betrage von Fr. 3003.10 ein. Die E-6533/2006 vorliegend notwendigerweise entstandenen Parteikosten sind insgesamt auf Fr. 4000.-- zu bemessen. Die zu entschädigenden, hälftigen Parteikosten sind somit auf insgesamt Fr. 2000.-- (inklusive Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6533/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft. 2. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. 3. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juli 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9