Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.10.2009 E-6529/2009

22 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,306 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6529/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6529/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, muslimische Bosniaken, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im August 2009 auf dem Landweg verliessen und am 17. August 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am (...) 2009 im X._____ summarisch befragt und am (...) 2009 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie würden sich vor einem erneuten Kriegsausbruch in ihrem Heimatland fürchten, die Kriminalität sei gross, die Lebensbedingungen seien schwer, und es gebe keine Bewegungsfreiheit, dass der Beschwerdeführer keine gesicherte Arbeitsstelle gefunden habe, die Familie in einem alten, unbewohnbaren Haus leben müsse und oft an Hunger leide, dass er infolge seiner Kriegserinnerungen Albträume habe, dass die Beschwerdeführerin mehrmals in der Öffentlichkeit von ihr unbekannten, betrunkenen Männern belästigt und sexuell bedrängt worden sei, dass sie Angstzustände habe und unter Schlaflosigkeit leide, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die Faxkopie einer auf den 4. Januar 2008 datierten Anklageschrift zu den Akten reichten, wonach die Beschwerdeführerin von einer Gruppe Jugendlicher geschlagen worden sei und diese versucht hätten, sie sexuell zu missbrauchen, was jedoch von einem Polizisten habe verhindert werden können, dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche E-6529/2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen mehrere Widersprüche aufweisen würden und ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass, selbst wenn man den Schilderungen Glauben schenken könnte, es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen um Übergriffe privater Drittpersonen handeln würde und aufgrund der Aktenlage erwiesen sei, dass die bosnischen Behörden schutzwillig seien und ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen würden, dass des Weiteren die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und auch zumutbar sei, dass sehr viele nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina leben würden, der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, und die geltend gemachten psychischen Probleme der Bescherdeführerin auch in der Heimat behandelbar seien, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen, E-6529/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, dass sie der Rechtsmitteleingabe die bereits beim BFM eingereichte Faxkopie einer Anklageschrift und die Bestätigung einer ambulanten medizinischen Behandlung sowie neu verschiedene Medienberichte über die Lage in ihrem Heimatland beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-6529/2009 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), und demnach auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen, nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen (EMARK) 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), E-6529/2009 dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der Entscheidbegründung der angefochtenen Verfügung zu Recht und im Resultat überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Aspekten unglaubhaft ausgefallen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen der Beschwerdeführenden hinreichend erstellt ist und die länderspezifischen Kenntnisse der Vorinstanz bezüglich Bosnien und Herzegowina als fundiert zu gelten haben, dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise auf das von der Vorinstanz festgestellte widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführenden eingegangen wird, sondern bloss die vom BFM zu Recht als unglaubhaft erachteten Vorbringen in angepasster Form erneut wiedergegeben werden, dass sich die Aussagen – über die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung hinaus – auch bezüglich des Zeitpunktes des letzten geltend gemachten Übergriffes, der kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden in (...) stattgefunden haben soll, deutlich widersprechen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auf Mitte Mai 2009 (Akten BFM A1/15 S. 7) und zeitlich auf die Mittagszeit zwischen 12 Uhr und 13 Uhr (A1/15 S. 8) ansetzte, die Beschwerdeführerin jedoch auf Ende Juli 2009 und zeitlich auf den späten Nachmittag oder frühen Abend (A2/13 S. 6), E-6529/2009 dass es sich bei dieser Feststellung nicht um eine Verwechslung von zwei von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handeln kann, da sie gemäss eigenen Aussagen über die Vorfälle, die sich in ihrem Wohnort zugetragen haben sollen, mit dem Beschwerdeführer gar nicht gesprochen habe (A10/13 F68, F69 und F70), dass die in der vorliegenden Form gewichtigen unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen nicht mit einem psychisch belasteten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden erklärbar sind, dass die Beschwerdeführenden demnach aufgrund der gesamten Akten und Umstände offenkundig nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich in der von ihnen vorgebrachten Weise zugetragen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem mit der Vorinstanz einig geht, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe – selbst wenn sie in Teilen als glaubhaft erachtet werden könnten – zu verneinen ist, da keine staatliche Verfolgung vorliegt und den Behörden Bosnien-Herzegowinas sowohl der Schutzwille als auch grundsätzlich die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden können, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen ist, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, E-6529/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, E-6529/2009 dass sie in ihrem Heimatland über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, kann sie diese doch, wie bereits vor ihrer Ausreise, im Heimatstaat behandeln lassen (A10/13 F38 – F 41), dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6529/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 10

E-6529/2009 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2009 E-6529/2009 — Swissrulings