Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.01.2021 E-6527/2020

5 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,933 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6527/2020

Urteil v o m 5 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Deutschland, Bundesasylzentrum (BAZ) (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 / N (…).

E-6527/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem BAZ der Region B._______ zugewiesen. Die Personalienaufnahme fand am 9. November 2020 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: 1080264 [nachfolgend A]-10/10) und am 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A16/12). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Assyrer und in C._______ geboren. Bei der Geburt habe er die irakische Staatsangehörigkeit besessen. 1996 habe er den Irak verlassen und sei nach Deutschland geflüchtet. Seit 2000 sei er in D._______ wohnhaft, wo auch seine (…) lebten. Seine Eltern seien mittlerweile beide verstorben. 2005 habe er die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Ab 2000 sei er (…) der mittlerweile verstorbenen U. gewesen. Er habe als Untermieter von U. in einer kleinen Wohnung neben ihr gelebt. Nachdem die Hauptvermieterin (nachfolgend V.) ihn verleumdet und falsch angeschuldigt habe sowie die Kündigung des Mietverhältnisses mit U. gerichtlich habe durchsetzen wollen, habe er seinerseits dagegen rechtliche Schritte eingeleitet; allerdings hätten weder die Behörden noch seine Anwälte etwas unternommen. Es sei zu falschen Informationen und Prozessbetrügen gekommen. Die Medien hätten den Fall aufgegriffen und sich herablassend über ihn geäussert. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass der Räumungsbefehl gegen ihn und U. aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei, das Verfahren sei aber an dieselben Richter in D._______ zurückgewiesen worden, welche bereits zuvor entschieden gehabt hätten. Am (…) 2017 sei U. verstorben. Das Gericht habe ihren Tod ausgenutzt und ihn Ende (…) 2017 zur Räumung seiner Wohnung angehalten. Die Behörden hätten einen hochgradigen Hass gegen ihn gehabt und sich gegen ihn verbündet. Schliesslich sei er im (…) 2017 dem Räumungsbefehl nachgekommen. Seit dem Ableben von U. sei er keiner Tätigkeit mehr nachgegangen, da er aufgrund dieser Ereignisse geschwächt sei; allerdings habe er vom deutschen Staat Sozialhilfe erhalten. Diese sei nach seiner Abmeldung und Ausreise in die Schweiz eingestellt worden.

E-6527/2020 Er habe weiterhin gegen das erlittene Unrecht gekämpft und gegen acht in das Verfahren involvierte Personen Anklage erhoben. Es sei jedoch alles vertuscht worden. Er vermute, dass V. gute Beziehungen zur deutschen Justiz habe und diese hingegen ihn sowie seine Eingaben aufgrund seiner ausländischen Wurzeln als wertlos betrachtet habe. Am (…) 2019 habe ein Sondereinsatzkommando seine Wohnung gestürmt, mutmasslich um ihn mundtot zu machen, weil er die Justiz massiv kritisiert habe. Man habe ihn in eine forensisch geschlossene Psychiatrie entführt und die Angelegenheit so dargestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Am Folgetag sei er aus der Psychiatrie entlassen worden. Kurze Zeit später sei erneut ein Sondereinsatzkommando gekommen, um ihn, seinen Bruder, seine Schwester und seine damals schwerkranke Mutter zu töten. Die Polizisten hätten die Wohnungstüre aufgebrochen und einen Vollstreckungsbefehl vorgewiesen. Am 30. November 2020 hätte er in Deutschland vor Gericht erscheinen müssen, da er beschuldigt werde, Polizisten vor seiner Wohnung angegriffen zu haben. Allerdings habe er nur Widerstand gegen den Angriff der Polizisten geleistet. Da er aufgrund dieses Verfahrens befürchte, erneut zu Unrecht in einer Psychiatrie untergebracht und dort geschädigt sowie verhöhnt zu werden – die Behörden in D._______ seien schwer «vernazifiziert» – sei er am 1. November 2020 mit dem Zug von D._______ legal in die Schweiz gereist. Zu seiner Gesundheit gab er an, die Ärzte in Deutschland hätten bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Die letzte Behandlung habe er dort Ende Oktober 2020 gehabt. Die Medikamente, welche er aus Deutschland mitgenommen habe, nehme er nicht regelmässig ein, da sie Nebenwirkungen hätten und nicht vollständig wirksam seien. In der Schweiz habe der Arzt schriftlich festgehalten, dass er unter Paranoia und Wahnvorstellungen leide. Indes werde er tatsächlich von den deutschen Behörden verfolgt. Zudem habe er aufgrund der Quarantäne, in welche er sich in der Schweiz habe begeben müssen, zweimal das Bewusstsein verloren. Müsste er nach Deutschland zurückkehren, könnte es sein, dass er Suizid begehe. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Mietstreitigkeit diverse behördliche Unterlagen, von ihm verfasste Schreiben an die deutsche Justiz, anwaltliche Korrespon-

E-6527/2020 denz und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. Ausserdem gab er seine deutsche Identitätskarte (im Original), diverse Unterlagen betreffend U., mehrere Fotos, einen Zeitungsartikel aus dem Spiegel, von ihm Ende November und im Dezember 2020 verfasste Ausführungen, diverse medizinische Unterlagen aus Deutschland, aus denen hervorgeht, dass er insbesondere an einer PTBS leide, sowie eine Einladung vom 3. Dezember 2020 für zwei Arzttermine im Januar 2021 in der Schweiz, zu den Akten. B. Am 26. November und am 11. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, in F._______, medizinisch untersucht. Der Arzt diagnostizierte eine PTBS mit teils paranoiden Zügen und Verfolgungswahn. Dem Arztbericht vom 16. Dezember 2020 der Klinik (…) in F._______ sind als Diagnosen eine psychische Belastungsstörung mit schwerer Depression sowie ein Verdacht auf eine Gastroenteritis zu entnehmen. C. Am 17. Dezember 2020 nahm der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM vom 16. Dezember 2020 und hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei der Meinung, das SEM habe seine Beweismittel im Entscheidentwurf nicht gewürdigt. Er sei zudem der Ansicht, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er davon ausgehe, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt werde, zumal er deutsches Unrecht kritisiert habe. Die deutschen Behörden seien nicht schutzwillig und missbrauchten ihre Position. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 18. Dezember 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E-6527/2020 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte er unter anderem diverse Beweismittel ein, die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sowie einen Bericht von humanrights.ch vom 16. Juli 2020 betreffend einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juni 2020. G. Am 29. Dezember 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6527/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6527/2020 5. 5.1 Zur Begründung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend. Diese Einschätzung begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Zunächst sei festzuhalten, dass der Bundesrat alle EU- und EFTA-Staaten, darunter auch Deutschland, als sichere Drittstaaten («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Werde ein Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (m.H.a. Urteil des EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genüge nicht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Beweismitteln gingen Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hervor. Dass ihm die Wohnung nach dem Ableben von U. gekündigt worden sei, entspreche gängigem Mietrecht. Falls eine Beschwerde dagegen keinen Erfolg gezeitigt habe, sei dies weder den deutschen Behörden anzulasten noch sei es auf parteiische Verfahrensführung zurückzuführen. Das SEM bedauere, dass er sich seitens der Gerichte, der Anwälte, der Medien und der Exekutive benachteiligt und schlecht behandelt fühle. Flüchtlingsrechtlich relevant sei dies nicht und es treffe ihn auch nicht aus einem entsprechenden Motiv. Die Behandlung durch die Polizei im Herbst 2019 sei kein Nachteil, der ihn aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen getroffen habe. Dass die Massnahmen – zweimalige zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Klinik und Eröffnung eines Verfahrens wegen Drohungen oder Angriffen gegenüber Beamten – anderen als rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten, sei nicht ersichtlich. Zwar erkläre er, die Behörden und anderen Akteure hätten sich wegen seiner Kritik gegen ihn verschworen, ihn mundtot machen und lebenslang in eine psychiatrische Anstalt wegsperren wollen. Seine Darlegungen widerspiegelten aber lediglich seine eigene subjektive Sichtweise, die anhand objektiver Merkmale

E-6527/2020 keine Bestätigung finde. Dasselbe lasse sich zu seinen selbst verfassten Unterlagen und Nachrichten sagen, aus denen seine persönliche Anschauung hervorgehe und die nicht als Belege für eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG taugten. Zwar sei bedauerlich, dass es anlässlich der behördlichen Zugriffe zu physischer Gewaltanwendung gekommen sei, wie er mit der Nachreichung von Fotos belege. Sollten Beamte bei der Ausübung ihrer Pflicht aber zu Unrecht oder übermässig Gewalt angewandt haben, könne er dies beanstanden, was bei begründetem Verdacht bestimmt ein internes Verfahren nach sich ziehen würde. Dem deutschen Staat per se könne ein allfälliges Fehlverhalten vereinzelter Beamter, das geahndet werden könne, nicht angelastet werden. Auch die diversen Prozessakten, die er als weitere Beweismittel abgegeben habe, deuteten nicht darauf hin, dass ihm in Deutschland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Der blosse Umstand, dass er die Einschätzung der heimatlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nicht teile, vermöge nicht auf mangelhafte oder gar politisch motivierte Verfolgung schliessen. Des Weiteren stehe ihm, sollte er sich Verleumdungen oder Schikanen ausgesetzt sehen, der Rechtsweg offen. Insgesamt seien seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die für Deutschland geltende Regelvermutung, dass dort Sicherheit vor Verfolgung bestehe, umzustossen. Es sei somit von einer unabhängigen Rechtsprechung sowie vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Daran vermöge auch seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Das SEM erkenne weder objektive Anzeichen für ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn noch Hinweise auf eine gegen ihn gerichtete Verschwörung deutscher Behörden und Anwälte. 5.2 In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. Es habe wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung der Asylgewährung von grosser Relevanz seien, unsachgemäss interpretiert und den Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden mangelhaft abgeklärt. Sodann wiederholt er im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen. Zudem hält er fest, es könne von ihm nicht erwartet

E-6527/2020 oder verlangt werden, dass er, trotz seinem am 16. Dezember 2020 diagnostizierten posttraumatischen Belastungssyndrom, aufgrund dessen er auf adäquate medizinische Unterstützung angewiesen sei, gegen die Staatswillkür in Deutschland kämpfe. Deutschland sei kein Rechtsstaat. Das SEM habe sich in Widersprüche verwickelt, indem es einerseits seine Vorbringen geglaubt habe, sie andererseits wiederum als unglaubhaft qualifiziert habe. Des Weiteren habe das HEKS ihn im Stich gelassen und sei kaum gewissenhaft in seinem Einsatz. Schliesslich wendet er ein, das SEM habe zwei für ihn im Januar 2021 vorgesehene Arzttermine annulliert und ihn von F._______ nach G._______ transferiert, um offenbar keine rechtlich medizinischen Beweise zu seinen Gunsten zu schaffen. Er habe nun aber in G._______ einen neuen Termin erhalten. Es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er sei bereits zwei Mal umgefallen, habe Magenschmerzen gehabt, sei im Spital gewesen, habe Mangelerscheinungen, weshalb er Pillen nehme, und leide öfters an Bluthochdruck. Diese Beschwerden habe er zuvor nie gehabt und sie seien auf Stress und Angst zurückzuführen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 6.2 Der Beschwerdeführer begründet weder substantiiert noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere erhellt auch nicht, weshalb das SEM die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers mangelhaft abgeklärt oder gewürdigt hätte. Vielmehr hat es sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit seinem Gesundheitszustand befasst (vgl. dort E. III Ziff. 2 S. 6 f.). Eine Verletzung formellen Rechts ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das SEM die beiden für Januar 2021 vorgesehenen Arzttermine des Beschwerdeführers zwecks seines Transfers in eine andere Asylunterkunft offenbar annulliert hat, zumal der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2020 anhand der zahlreich vorhandenen ärztlichen Berichte aus Deutschland und der Schweiz ausreichend erstellt war. Demnach erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.3 In materieller Hinsicht ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Vermutung, in

E-6527/2020 Deutschland finde keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG statt, nicht umzustossen vermögen. Es sind keine objektiven Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Deutschland ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). Weder die pauschalen Einwände in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen zu einer anderen Gewichtung zu führen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das SEM seine Vorbringen teilweise als unglaubhaft qualifiziert habe, ist nicht zutreffend, geglaubt hat es ihm einzig nicht, dass dem geltend gemachten Vorgehen und den Massnahmen der deutschen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Sollte der Beschwerdeführer sich in Deutschland auch in Zukunft ungerecht behandelt fühlen, stehen ihm auch künftig rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung. Sein gesundheitlicher Zustand steht dem nicht entgegen, wie er in der Beschwerde moniert. Vielmehr kann er sich nötigenfalls erneut an fachkundige unterstützende Stellen (Rechtsberatung, Rechtsvertretung) wenden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Hinweis, dass das HEKS ihn im Stich gelassen habe, zu seinen Gunsten ableiten, war er doch offenbar im Stande, eigenständig eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM seine Erwägungen auf eine genügende Sachgrundlage gestützt und kein formelles Recht verletzt. Es hat ausserdem zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Entsprechend hat es auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6527/2020 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das SEM folgendes fest: 8.3.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 8.3.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die geeignet wären, die Regelvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen, obschon das SEM seine psychische Verfassung nicht verkenne.

E-6527/2020 Aus seinen Aussagen und den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass er namentlich an einem ausgeprägten posttraumatischen Belastungssyndrom erkrankt sei. Des Weiteren bestehe gemäss einem nervenärztlichen Befundbericht vom 26. Oktober 2020 der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er habe sich deswegen in Deutschland schon seit längerer Zeit in Behandlung befunden. Es spreche nichts dagegen, dass er dort auch in Zukunft wieder vollumfänglichen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung haben werde. Die Einnahme seiner derzeitigen Medikation könne nahtlos fortgesetzt werden. Ausserdem erachte das SEM die Rückkehr in seine vertraute Umgebung und in die Nähe seiner Geschwister als sehr erstrebenswert. Zudem sei davon auszugehen, dass ihm erneut staatliche Unterstützungsleistungen offenstehen würden. Demzufolge sollte er nach einer Rückkehr nach D._______ nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Was seine suizidalen Tendenzen anbelange, stelle Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar (m.H.a. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Seinem Gesundheitszustand sei bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Aus der bestehenden Aktenlage liessen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zumutbar sei. 8.3.3 Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich, und in Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände des vorliegenden Einzelfalles zutreffend begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine aktuellen gesundheitlichen Leiden beschreibt, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese einerseits aus der Anhörung und andererseits aus den Arztberichten vom 11. und 16. Dezember 2020 hervorgehen, und somit dem SEM im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2020 offenbar bekannt waren. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechende Begründung seitens des SEM verwiesen

E-6527/2020 werden (vgl. oben E. 8.3). Aus dem eingereichten Bericht zu einem jüngeren EGMR-Urteil ergibt sich nichts anderes, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Einzelfall vergleichbar wäre. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten. 10.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6527/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-6527/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2021 E-6527/2020 — Swissrulings