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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 E-6514/2007

26 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,958 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-6514/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6514/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Erbil im Nordirak, ersuchte am 17. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs am 3. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 28. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Am 19. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak/Erbil unzulässig und unzumutbar sei. E. Mit Verfügung vom 4. September 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu verlassen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E-6514/2007 G. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. E-6514/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, begründet der Beschwerdeführer einerseits damit, wie er schon immer geltend gemacht habe, sei sein Leib und Leben im Nordirak in Gefahr. Weiter verweist er auf den vorgebrachten Sachverhalt zu seinem Asylgesuch. Neben diesen individuellen Gründen sei der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks nach wie vor unzumutbar. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei E-6514/2007 im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie er schon immer ausgeführt habe, sei sein Leib und Leben im Nordirak in Gefahr. Er habe ein Mitglied der Gruppe "Ansar Islam", das ihn für terroristische Anschläge habe rekrutieren wollen, verraten und dies einem Freund, der bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, erzählt. Nach der Verhaftung des Mitgliedes der "Ansar Islam" und drei weiteren Personen sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Der Beschwerdeführer führte ferner den vorgebrachten Sachverhalt zu seinem Asylgesuch zusammenfassend aus. Neben diesen individuellen Gründen sei der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks nach wie vor unzumutbar. Dabei verweist er auf die UNHCR-Position vom 18. Dezember 2006, auf ein "up date" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2007 und auf Berichte der Neuen Zürcher Zeitung vom 23./24. Juni 2007 und vom 9. Juli 2007 sowie auf einen Bericht des Tagesanzeigers vom 17. Juli 2007. Die schweren Anschläge auch im Nordirak würden aufzeigen, dass terroristische Kräfte die Lage im Nordirak destabilisieren wollten und diese Situation in nächster Zukunft anhalten werde. Aus diesen Gründen sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unzulässig und der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Erbil unzumutbar, sodass die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 erklärte die Vorinstanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya E-6514/2007 grundsätzlich als zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Vorliegend ergebe die Einzelfallprüfung kein individuelles Wegweisungshindernis. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung seitens der Gruppe "Ansar Islam" verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 4. September 2007 beziehungsweise vom 29. November 2006. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, ledigen Mann mit Berufserfahrung und einem sozialen Beziehungsnetz in der Heimatregion. E-6514/2007 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 29. November 2006, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs und der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da der Beschwer- E-6514/2007 deführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Die Vorinstanz hat im Weiteren in ihrer Verfügung vom 4. September 2007 zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemachte Bedrohung seitens der Gruppe "Ansar Islam" im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und die entsprechenden Vorbringen als unsubstanziiert und realitätsfremd und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Es fügt in diesem Zusam- E-6514/2007 menhang an, obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Es ist zwar einzuräumen, dass diese Erwägungen knapp gehalten sind. Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorgehens der Türkei gegen PKK-Aktivisten auf dem Territorium des Irak bzw. mit den in diesem Zusammenhang seitens der Türkei ausgesprochenen Invasionsdrohungen nichts. Allein aus dieser Tatsache kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe für die Beurteilung der Sicherheitslage in den erwähnten Provinzen die damaligen Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak und das sich daraus ergebende Konfliktpotenzial nicht in seine Überlegungen mit einbezogen. Es lässt sich mithin aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und der PKK nicht erwähnt werden, nicht der Schluss ziehen, das BFM habe die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, verletzt. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). E-6514/2007 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Erbil lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. E-6514/2007 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6514/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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