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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-6513/2012

25 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,808 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6513/2012

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).

E-6513/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine serbische Staatsangehörige aus dem Dorf B._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt C._______ – verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Juni 2012 und reiste am 7. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 30. November 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe zusammen mit ihren Eltern und [Geschwisterteil] (vgl. Beschwerdeverfahren E-6369/2012) gewohnt. Ungefähr zwei Jahre lang seien ihre Eltern von unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden, die von ihrem Vater Geld verlangt hätten. Ihre Eltern hätten die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese habe jedoch nur gesagt, die Beschwerdeführerin und ihre Familie könnten die Täter nicht identifizieren und die Polizei könne keinen Schutz rund um die Uhr gewährleisten. Am (…) April 2012 seien die Unbekannten wieder aufgetaucht und hätten erneut Geld gefordert. Da der Vater diesmal nicht gezahlt habe, hätten sie ihm [Knochen] gebrochen, ihre Mutter geohrfeigt und den Hund umgebracht. Zudem hätten sie gedroht, in einer Woche wieder zu kommen, um das Geld zu holen. Daraufhin hätten die Eltern wiederum die Polizei verständigt, welche einen Tag später ihre Aussagen aufgenommen habe. Ihr Vater habe aufgrund der Schläge der Männer einen [Knochenbruch] erlitten und sich ins Krankenhaus begeben müssen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in eine andere Wohnung gezogen. Ende Mai 2012 sei sie von diesen unbekannten Männern angesprochen worden, welche gegen ihre Eltern Drohungen ausgesprochen hätten. Im Übrigen habe sie die Schule mit (…) Jahren abgebrochen, weil ständig irgendwelche Männer auf den Schulhof gekommen seien, welche die Beschwerdeführerin und andere Schülerinnen zur Prostitution hätten verleiten wollen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte sie folgende Beweismittel ein: Identitätskarte, Geburtsschein und Staatsangehörigkeitsbescheinigung sowie ihre bei der Polizei gemachte schriftliche Aussage vom (…) April 2012 betreffend den Vorfall vom (…) April 2012. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 7. Dezember 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-

E-6513/2012 schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. So würden ihre Vorbringen hinsichtlich der versuchten Verleitung zur Prostitution zahlreiche Widersprüche aufweisen: Zuerst habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei von den Männern, welche sie zur Prostitution hätten überreden wollen, persönlich angesprochen worden (vgl. A13/12 S. 3); auf die Frage, wie sie auf das Angebot reagiert habe, habe die Beschwerdeführerin erwidert, dass sie nie direkt mit den Männern gesprochen habe, sondern diese mit anderen Mädchen geredet hätten, so dass sie die Gespräche habe mithören können (vgl. A13/12 S. 3 f.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Übergriffe zu Hause seitens der unbekannten Männer ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie zuerst behauptet habe, bei den unbekannten Männern handle es sich um Drogenhändler, und in der Folge erklärt habe, es handle sich um Drogensüchtige (vgl. A4/9 S. 6). Sodann sei sie nicht in der Lage gewesen, diese Männer zu beschreiben. Auf die Frage, was jene jeweils gesagt hätten, habe sie lediglich angegeben, sie hätten Geld verlangt (vgl. A13/12 S. 6). Im Übrigen wiesen die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 15. April 2012 keinerlei Detailreichtum auf (vgl. A13/12 S. 8 f.), sondern würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die von irgendjemandem auf diese Weise wiedergegeben werden könnten. Im Übrigen habe sie auch in Bezug auf die Wohnadresse unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. A4/9 S. 4, A 13/12 S. 8). Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte, bei der heimatlichen Polizeibehörde gemachte Aussage vom (…) April 2012 nichts zu ändern. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFM unter Bezugnahme auf Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen nach dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer französischsprachigen Formularbeschwerde vom 14. Dezember 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der

E-6513/2012 vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihr Asyl zu gewähren sowie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführerin – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Aggressionen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie seitens der unbekannten Männer hätten erleiden müssen, hätten sie psychisch sehr belastet, was auch die von den Eltern eingereichten Arztberichte belegen würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten sehr gelitten und stets gehofft, dass sie eines Tages ihr normales Leben wieder aufnehmen könnten. Eine derzeitige Rückkehr in ihr Heimatland würde die Beschwerdeführerin in eine unerträgliche Lage versetzen, zumal sie noch immer unter den traumatischen Erlebnissen leide. Sie wisse, dass sie nicht für immer in der Schweiz bleiben könne, jedoch benötige sie noch ein wenig Zeit, um die Leute zu vergessen, welche sie gezwungen hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Ausserdem möchte sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer Familie nach Serbien zurückkehren. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer Vernehmlassung ein und hielt fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren E-6369/2012 koordiniert werde.

E-6513/2012 F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. G. Die mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 gewährte Frist zur Einreichung einer Replik liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6513/2012 1.4 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (wobei das Verfahren auch in der von der Partei verwendeten anderen Amtssprache geführt werden kann). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Bundesversammlung änderte am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am darauffolgenden Tag in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War zuvor lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt nach neuem Recht diese Frist auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 3.2 Die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013 ist – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. In Bezug auf die Anwendung des (neuen) Rechts ist die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 massgebend. 3.3 Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung erfüllt: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "Safe Country" erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Dass es auf das Asylgesuch eingetreten ist, es materiell behandelt und die Verfügung ausführlich begründet hat, be-

E-6513/2012 deutet nicht, dass das Gesuch nicht offenkundig ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden konnte (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1).

E-6513/2012 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass aufgrund des vorhandenen Schutzwillens, den die serbischen Polizeibehörden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen die Nachteile seitens einer unbekannten Täterschaft bieten können, die geschilderten Vorfälle, bei welchen es sich um Übergriffe seitens Dritter handelt, nicht asylrelevant sind. Der serbische Staat ist als schutzfähig und -willig zu betrachten und verfolgt solche Übergriffe strafrechtlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizeibehörden die Beschwerdeführerin und ihre Eltern angehört und ihre Aussagen aufgenommen haben. Dass es für die zuständigen Behörden jedoch schwierig ist, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen, ist nachvollziehbar, und fehlende strafrechtliche Massnahmen besagen nicht, dass sich die Polizei mit dem Fall nicht befasst hätte. Entscheidend ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, welche der Beschwerdeführerin objektiv zugänglich ist. Ausserdem ist ihr die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Frage, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz behauptet – aufgrund allfälliger Widersprüchlichkeiten in den Vorbringen in Zweifel zu ziehen sind, vorliegend offen bleiben. Zum einen gab sie zu Protokoll, dass die Vorbringen hinsichtlich der versuchten Verleitung zur Prostitution lediglich ein "Nebenproblem" darstellen würden. Zum anderen würde es sich diesbezüglich ohnehin um eine von Privaten ausgehende Behelligung handeln, gegen die grundsätzlich staatlicher Schutz besteht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6513/2012 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus dem Umstand, dass serbische Staatsangehörige seit dem 19. Dezember 2009 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visumpflicht befreit sind, unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines biometrischen Passes sind, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-6513/2012 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-6513/2012 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in Serbien gelebt hat. Überdies war sie als [Tätigkeit] tätig, weshalb anzunehmen ist, die junge Beschwerdeführerin werde sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ausserdem kann sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Eltern und [Geschwisterteil] zählen. Sodann kann sie ihre geltend gemachten psychischen Probleme in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).

E-6513/2012 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rahmen der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Sodann ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, dessen Behandlung ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4). (Dispositiv nächste Seite)

E-6513/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörde offenzulegen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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