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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 E-651/2014

8 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-651/2014

Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2013 / N (…).

E-651/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2012 und reiste nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 10. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 22. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten befragt und am 23. Dezember 2013 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie habe von Ende 2011 bis März 2012 jeweils freitags mit einer Gruppe von Mitstudenten an Demonstrationen ihrer Universität in C._______ gegen das Asad-Regime teilgenommen und dabei gefilmt. Die letzte Demonstration sei gewaltsam aufgelöst und einer ihrer Kollegen verhaftet worden. Dieser habe den Behörden wohl ihren Namen bekannt gegeben, da zwei bis drei Tage nach der Demonstration an der Universität nach ihr gesucht worden sei, beziehungsweise die Behörden hätten auch später noch bei ihren Eltern in B._______ nach ihr gefragt. Sie habe sich in dieser Zeit bei ihrer Tante in Qamishli versteckt. Auf Anraten und mithilfe ihres Vaters sei ihr von B._______ – wo sie einmal übernachtet habe – die Flucht in die Türkei gelungen (vgl. A7/14 S. 9 f.; A25/16 S. 4 ff.). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 – eröffnet am 17. Januar 2014 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-651/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

E-651/2014 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das ille-

E-651/2014 gale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland und exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die in ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs vordergründig damit, dass Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass der Verfolgung durch die syrischen Behörden bestehen würden: So sei sie nicht in der Lage gewesen, eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung infolge Teilnahme an Demonstrationen durch die syrischen Behörden glaubhaft darzulegen und habe erst an der Anhörung geltend gemacht, dass die Behörden ein weiteres Mal bei ihren Eltern nach ihr gesucht hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sie noch einmal nach Hause zurückgekehrt sei, wenn sie bereits zweimal von den Behörden gesucht worden sei. Hätte sie sich in ihrer politischen Tätigkeit derart exponiert, dass sie die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, wäre sie von diesem mit Sicherheit bereits belangt worden. Zusammenfassend gelinge es ihr nicht, eine bestehende Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass sie nicht nachvollziehbar und willkürlich seien und zudem auf widerlegbaren Argumenten bzw. auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet sei. 5.3 5.3.1 Diese Ausführungen können vom Gericht nicht bestätigt werden. Allerdings ist festzustellen, dass das BFM sich in seiner Begründung teilweise auf die falsche Rechtsnorm stützt, da es (in der E. II.1) sinngemäss vorallem die mangelnde Gezieltheit, Intensität und Aktualität der geltend gemachten Verfolgungshandlungen – also deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG – verneint, dann aber unter Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch beziehungsweise ein unlogisches Verhaltens der Beschwerdeführerin ausführt, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb deren

E-651/2014 Asylrelevanz nicht geprüft werde. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht indes, dass es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Soll sich der Entscheid allerdings auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54). Dies ist vorliegend nicht der Fall ist, da das Bundesverwaltungsgericht zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft betrachtet, ihnen aber wegen mangelnder Intensität und Aktualität der drohenden Verfolgung keine Asylrelevanz zumisst: Die Beschwerdeführerin hat weder anlässlich der geltend gemachten, gewaltsam aufgelösten Demonstration, noch im Nachgang dazu asylrelevante Verfolgungshandlungen i.S.v. Art. 3 AsylG erlitten. Zudem erfolgte ihr politisches Engagement in Syrien eigenen Angaben zufolge erst spät und eher zögerlich, und sie hat sich nie über dem beschriebenen Masse (Teilnahme an Demonstrationen und Filmaufnahmen) hinaus politisch betätigt oder besonders exponiert, auch im Ausland nicht, so dass ihr im heutigen Zeitpunkt objektiv keine begründete Furcht vor drohenden Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr zuzugestehen ist. 5.3.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie die illegale Ausreise aus Syrien in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Auch mit dieser Rüge kann sie offensichtlich nicht gehört werden. Obwohl die Illegalität der Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht explizit gewürdigt wird, so ist diesbezüglich in der Sache festzustellen, dass dieses Vorbringen aufgrund des geringen politischen Engagements im Falle der Beschwerdeführerin im In- und Ausland ebenfalls offensichtlich nicht geeignet ist, eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG nicht.

E-651/2014 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1. m.w.H.). 7. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der generellen Gefährdung angesichts der aktuellen Situation in Syrien vom BFM in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.29) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (nämlich Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eine von ihnen erfüllt ist, so gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Zur in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Entscheid zeigt sich, dass die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden musste, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Antrag um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-651/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

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