Abtei lung V E-6505/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2008 (E-_______/2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6505/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2008 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 11. September 2008 abwies, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen vermöchten keine asylrechtliche Relevanz zu begründen und der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers nach Sri Lanka – beispielsweise nach B._______, wo er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge –, sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2008 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision nachsucht und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der Ziffern 3-5 der Verfügung des BFM vom 24. September 2008, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Bewilligung der Einreise beantragte, dass in prozessualer Hinsicht die vorsorgliche Bewilligung der Einreise, die Erlaubnis, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss geltend macht, es lägen neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor und dabei Bezug auf das Schreiben eines srilankischen Rechtsanwalts sowie die englische Übersetzung eines srilankischen Verfahrensdokuments nimmt, E-6505/2008 dass beide Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in Form von Foto- respektive Telefaxkopien zu den Akten gereicht worden sind, dass der Gesuchsteller zudem geltend macht, er verfüge nicht über einen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine problematische Lage geraten würde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies, den Gesuchsteller zum Abwarten des Ausgangs des Revisionsverfahrens im Ausland aufforderte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6505/2008 dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel anruft, welcher in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend macht, dass somit auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller in der Begründung seines Rechtsmittels auf das in Englisch verfasste Schreiben eines srilankischen Rechtsanwalts und auf die englische Übersetzung eines srilankischen Verfahrensdokuments Bezug nimmt, dass es sich beim eingereichten Verfahrensdokument offenbar um die Übersetzung eines in der singhalesischen Originalsprache bereits beim BFM zu den Akten gereichten – und vom Amtsdolmetscher auszugsweise übersetzten – Dokuments handelt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. September 2008 S. 3 und BFM-Aktenstück A7/10), dass im Revisionsgesuch nicht geltend gemacht wird, dem nun eingereichten Dokument seien relevante neue Sachverhaltselemente zu entnehmen, dass auch dem angeblich von einem srilankischen Rechtsanwalt verfassten Schreiben vom 10. Oktober 2008 – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2008 dargelegt – die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist, dass nämlich der formelle Mangel der Identitätspapiere des Gesuchstellers und die alleinige Verantwortlichkeit der zuständigen Ausstellungsbehörde hierfür im Entscheid des srilankischen Magistrate's Court formell festgestellt worden ist, weshalb die Auffassung des Anwalts, ein weiterer Aufenthalt des Gesuchstellers im Grossraum Colombo sei "highly risky" nicht zu überzeugen vermag, dass es für den Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen vielmehr möglich und zuzumuten wäre, mit Hilfe seines Anwalts – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – die zuständige heimatliche Behörde zur Ausgabe eines korrekten Identitätspapiers zu bewegen, dass auf die appellatorische Kritik an der konkreten Würdigung der flüchtlings- und wegweisungsrechtlichen Erheblichkeit der Vorbringen E-6505/2008 des damaligen Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzugehen ist, weil das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hierfür nicht zur Verfügung steht (vgl. etwa URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 96 f.), dass mit der ausführlichen Schilderung der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. Revisionsgesuch, S. 7 ff.) ebenfalls offenkundig keine Revisionsgründe dargetan werden, dass das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und diese Verfahrenskosten durch den am 4. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6505/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: die uns ad acta zugestellten BFM-Vollzugsakten) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (in Kopie) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (ad _______, in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 6