Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.07.2022 E-6500/2019

15 juillet 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,609 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6500/2019

Urteil v o m 1 5 . Juli 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).

E-6500/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrynischer Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2016 und gelangte am 14. Dezember 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. September 2019 einlässlich angehört. B.a Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Soldat und kaum zuhause gewesen. Im Jahr 2010 sei ihre Mutter mit ihrem jüngeren Bruder verschwunden; über deren Verbleib sei der Familie bis heute nichts bekannt. Aus diesem Grund sei sie nach D._______ gegangen, wo sie bei Verwandten gelebt habe. Die Schule habe sie nur bis zur siebten Klasse besucht, danach habe sie in einem Teehaus gearbeitet und kurz darauf am 12. Januar 2014 (nachfolgend E._______, N […]) geheiratet. E._______ habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe in Eritrea den zivilen Nationaldienst absolviert; er habe in D._______ in einem (…) gearbeitet. Aufgrund eines gesundheitlichen Leidens ([…]) habe er Schwierigkeiten bei der Arbeit und mit seinem Vorgesetzten gehabt. Deshalb habe er Ende (…) 2014 seine Arbeitsstelle verlassen und sei illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. In der Folge sei sie im Jahr 2014 von Soldaten an ihrem Wohnort aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Die Männer hätten sie abgeführt und in einem Fahrzeug zum Gefängnis "F._______" gebracht. Während der Zeit im Gefängnis sei sie mehrfach verhört und körperlich misshandelt worden. Nach einer respektive zwei Wochen sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihre Tante für sie gebürgt und eine Kaution bezahlt habe. Danach sei sie in einem Fahrzeug nachhause gefahren worden. Ohne weitere Probleme mit den eritreischen Behörden zu haben, sei sie bis zu ihrer illegalen Ausreise im (…) 2016 in D._______ geblieben. Das Leben mit der Familie, insbesondere mit den Schwestern ihres Mannes, sei sehr schwierig für sie gewesen.

E-6500/2019 B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Taufurkunde und ihren Schülerausweis im Original sowie Fotos ihrer Hochzeit ein. C. Das Asylverfahren des Ehemannes wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7449/2016 vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2016, in welcher die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (eröffnet am 15. November 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4 und 5). Der Kanton G._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte sie auf, sich zu Aspekten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu äussern.

E-6500/2019 G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2020. I. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind B._______. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur zweiten Vernehmlassung ein, insbesondere zu ergänzenden Ausführungen betreffend die Frage der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen. K. Das SEM reichte am 5. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Stellungnahme ein und schloss mit ergänzenden Ausführungen weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine zweite Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-6500/2019 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In das vorliegende Verfahren ist das zwischenzeitlich geborene Kind einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss den Anträgen und der Begründung wird um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. In Bezug auf die Ablehnung des Asyls ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-6500/2019 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Gemäss geltender Praxis des Gerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6- E. 5.1). Von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist aber dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5.1 f.). 5. 5.1 Das SEM würdigte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung im Heimatstaat im (…) 2014 als nicht asylrelevant, weil sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Bekunden danach noch während zweieinhalb Jahren ohne Probleme im Heimatstaat aufgehalten und vielmehr ihre familiäre Situation sie zur Ausreise bewegt habe. Es verzichtete vorerst auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ebenso

E-6500/2019 würdigte es die illegale Ausreise im Jahr 2016 als asylrechtlich unbeachtlich, da keine anderen Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rechtsmittel aus, das SEM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen richtigerweise nicht in Zweifel gezogen, da diese substanziiert und konzis ausgefallen seien. Hingegen verkenne die Vorinstanz im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Es sei unbestritten, dass sie wegen der Flucht ihres Ehemannes von Soldaten zuhause aufgesucht, mitgenommen und im Gefängnis "F._______" für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei sie immer wieder verhört und misshandelt worden. Nur dank einer Bürgschaft und der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme sei sie freigelassen worden. In der Folge habe sie in ständiger Angst gelebt, wieder von den Behörden verhaftet zu werden. Sie habe mithin bereits in Eritrea über ein geschärftes Profil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sie den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor übermässiger Bestrafung. Auf die konkreten Ausführungen wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen nicht zu überzeugen. 6.1.1 Hinsichtlich des zu würdigenden Sachverhalts ist zunächst festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der eingereichten Fotos davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin E._______ bereits im Heimstaat geheiratet hat. Mit Urteil E-7499/2016 vom 12. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass es ihrem Ehemann weder gelungen sei, eine im Heimatstaat erlittene Inhaftierung noch seine Desertion glaubhaft zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Seine Akten und der entsprechende Entscheid sind somit

E-6500/2019 ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und dürfen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinzugezogen werden; sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vertretung hatten Einsicht in diese. 6.1.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Haft erweist sich in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar trifft es zu, dass das SEM sich zunächst nicht zur Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft geäussert hat, da dies angesichts der Begründung nicht für notwendig erachtet wurde. Dies alleine lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das SEM die vorgebrachte Haft für glaubhaft befunden hat. Im Rahmen des ersten und des zweiten Schriftenwechsels forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz, unter Hinweis auf das ergangene Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), explizit auf, sich dazu zu äussern, ob und aus welchen Gründen es die Haft der Beschwerdeführerin als glaubhaft respektive unglaubhaft erachtet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte sich die Vorinstanz vernehmlassungsweise dahingehend, dass das Vorbringen unglaubhaft sei. Dies insbesondere, weil zentrale Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehemannes und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemanns stünden, welche dieser in seinem Asylverfahren getätigt habe. So habe der Ehemann ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit zu sich nach Hause gegangen und dann nach ihm im März 2014 in den Sudan gereist sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Protokoll gegeben, nach der Heirat bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am 20. Juli 2016 bei ihrer Tante mütterlicherseits respektive bei ihrer Schwester gewohnt zu haben. Ausserdem falle auf, dass ihr Ehemann die Festnahme der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Ehemann in den Flitterwochen festgenommen respektive mitgenommen worden sei und unmittelbar danach, ohne sie zu informieren, in den Sudan ausgereist sei. Ihr Ehemann habe hingegen vorgebracht, dass er sich einen Monat nach der Heirat entschieden habe, Eritrea, seine Frau und die Familie zu verlassen. Ebenfalls seien die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haft, zu welcher sie vom SEM im Rahmen der Anhörung ausführlich befragt worden sei, widersprüchlich und oberflächlich geblieben. In der BzP habe sie nur von einer einwöchigen Inhaftierung gesprochen. In der Anhörung habe sie jedoch angegeben, für zwei Wochen inhaftiert gewesen zu sein. Sie sei mehrfach aufgefordert worden ausführlich zu berichten. Ihre Antworten seien jedoch äusserst kurz und unverbindlich ausgefallen.

E-6500/2019 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer ersten und zweiten Replik darauf hin, dass die Begründung der Vorinstanz, warum sie die Vorbringen für unglaubhaft erachte, sehr allgemein und wiederholend geblieben sei und es ihr somit kaum möglich sei, sinnvoll Stellung zu nehmen. Sie rügt die Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rüge geht jedoch fehl. Das SEM reichte im vorliegenden Verfahren zwei Stellungnahmen ein, in welchen es sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft äusserte. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die Begründung seitens des SEM im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung in dieser Hinsicht in der Tat zunächst nicht sehr dezidiert und differenziert ausfiel. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist sie jedoch spätestens in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 vollumfänglich nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels somit zweimal Gelegenheit, zur Frage der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Haft zu replizieren. In ihrer zweiten Replik vom 25. Mai 2022 wies sie allerdings lediglich pauschal darauf hin, dass das SEM wiederholt mangelhaft argumentiere. Die Beschwerdeführerin erblickt sodann eine Verletzung der Begründungspflicht im Umstand, dass die Vorinstanz ihre Aussagen in den Anhörungen fälschlicherweise als widersprüchlich, unsubstanziiert und daher unglaubhaft gewürdigt habe. Diese Frage betrifft jedoch materielle Würdigung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch damit nicht dargetan. 6.1.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Umstände rund um seinen Dienst, seine angebliche Inhaftierung und seine Ausreise von den Ausführungen der Beschwerdeführerin abweichen. Dies betrifft insbesondere die Situation nach der Hochzeit (vgl. Anhörungsprotokoll BzP Ehemann vom 22. Juli 2014, S. 3, 6; Anhörungsprotokoll Ehemann vom 29. März 2016, S. 4) und die Umstände seiner Ausreise (Anhörungsprotokoll Ehemann, S. 4). Ungeachtet dessen erachtet das Gericht auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre eigene Situation nach der Ausreise des Ehemannes als unglaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Kernvorbringen, namentlich zur Festnahme und Inhaftierung erweisen sich als unsubstanziiert und kaum erlebnisbasiert. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Angaben darüber machen, unter welchen Umständen man sie nach der Ausreise des Ehemannes festgenommen habe (vgl. act. A14/14 F61, F63, F66 ff. sowie F101). Ihren angeblich zweiwöchigen Aufenthalt im Gefängnis "F._______" schilderte die Beschwerdeführerin sodann lediglich in pau-

E-6500/2019 schaler Weise und ohne persönlichen Bezug. Zwar erwähnte sie auf Nachfrage einige wenige Details (vgl. act. A14/14 F70 f.). Demgegenüber erschöpfen sich die Ausführungen zum Tagesablauf oder den örtlichen Gegebenheiten im Gefängnis jedoch grösstenteils in detailarmen Angaben. Sodann ergibt sich auch ein Widerspruch in den Aussagen zur Dauer ihrer Haft. In der Erstbefragung gab sie an, eine Woche inhaftiert worden zu sein, in der Anhörung führte sie demgegenüber aus, ihre Haft habe 15 Tage gedauert (vgl. act. A8/1 F7.01, act. A14/14 F79 f. und F102). Ebenso unsubstanziiert stellen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Entlassung aus der Haft dar; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beantwortung der von der Hilfswerksvertretung gestellten Zusatzfragen (vgl. act. A14/14 F104 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach ihrer Freilassung Angst vor einer erneuten Festnahme gehabt habe, scheint vor dem Hintergrund, dass sie noch mehrere Jahre ohne besondere Sicherheitsvorkehren zu treffen, im Heimatstaat verblieben ist, wenig plausibel. Schliesslich entsteht angesichts ihrer Vorbringen auch der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat, weil sie ihre in der Schweiz lebenden Geschwister, namentlich ihre Schwestern vermisst habe und das Zusammenleben mit der Familie ihres Mannes, insbesondere mit dessen Schwestern, schwierig für sie gewesen ist (vgl. act. A14/14 F51 ff.). In diesem Zusammenhang reagierte die Beschwerdeführerin auch emotional (vgl. A14/14 F17, F52, F84). Insgesamt ist die vorgebrachte Haft nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, weil sie geltend macht, illegal den Heimatstaat verlassen zu haben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person einzig aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-

E-6500/2019 folgung droht (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). So wurde etwa erwähnt, gemäss Angaben von internationalen Organisationen anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 seien etwa jene Personen gefährdet, die sich im Ausland oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, oder für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich vor ihrer Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. a.a.O. E. 4.1). Gemäss Referenzurteil D-7898/2015 geht es dabei massgeblich darum, ob eine Person wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit zusätzlichen Anknüpfungspunkten in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen könnte. 7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Einerseits konnte sie – wie ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nachdem davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen worden ist, weist die Beschwerdeführerin somit unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Insgesamt ist der gesamte familiäre Kontext nicht geeignet, eine Verschärfung des Profils zu bejahen. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass sie im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E-6500/2019 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, auch des Umstands, dass er im Schriftenwechsel vom 20. Februar 2020 von MLaw Laura Kunz vertreten wurde, ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6500/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

Versand:

E-6500/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2022 E-6500/2019 — Swissrulings