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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 E-65/2010

19 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,502 mots·~13 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisegesuch; Verfügung des BFM vom 26....

Texte intégral

Abtei lung V E-65/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn; mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-65/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. Juli 2009 (Posteingang 21. Juli 2009) um Schutzgewährung für sich und ihre beiden Söhne ersuchte, dass sie ausführte, sie sei srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______, E._______, dass sie im Jahre 1998 gegen den Willen ihrer Eltern ein hochrangiges Mitglied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geheiratet habe und sie in der Folge häufig von Mitgliedern der Srilankischen Armee (SLA) sowie des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Ehegatten befragt worden sei, dass sie im Jahre 2005 E._______ zusammen mit ihren Kindern verlassen und sich ins Vanni begeben habe, nachdem sie von Mitgliedern des CID mit dem Tode bedroht worden sei, dass sie von 2005 bis zum 19. Februar 2009 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den Kindern im Vanni gelebt habe, bevor sie – nach zahlreichen Wohnsitzwechseln – aufgrund heftiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach F._______ geflohen sei, dass sie am (...) Mai 2009 wegen einer Schussverletzung zusammen mit ihren Kindern vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) nach G._______ und von dort ins (...) Hospital gebracht worden sei, dass sie Mitte Mai 2009 in ein Spital nach H._______ verlegt und dort während eineinhalb Monaten hospitalisiert gewesen sei, dass sie während ihres Spitalaufenthaltes von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe wiederholt aufgesucht und zu sexuellen Gefälligkeiten gedrängt worden sei, weshalb sie einen Transfer nach I._______ erwirkt habe, dass sie wenige Tage nach ihrer Ankunft in I._______ einem ihrer drei E-65/2010 Peiniger in Uniform begegnet sei und sie daraufhin das IKRK um Schutz ersucht habe, dass sie wenige Tage später in ihrer Wohnung von ihren Verfolgern aufgesucht, bedrängt und fotografiert worden sei, dass sie das IKRK erneut um Schutz ersucht, von diesem jedoch die Antwort erhalten habe, man könne ihr zwar finanzielle Unterstützung, jedoch keinen Schutz gewähren, dass sie befürchte, von ihren Verfolgern gefangen genommen und getötet zu werden, weshalb sie die Schweiz um Schutzgewährung für sich und ihre Kinder ersuche, dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 aufforderte, bis zum 7. September 2009 ihre Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen und fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 5. August 2009 (Posteingang am 10. August 2009) vorbrachte, sie habe das UNHCR um Schutz ersucht, sei dort aber an die Polizei verwiesen worden, dass Polizei, Armee und CID ihr nur vorübergehenden Schutz gewähren könnten, weshalb sie schliesslich ihr äusseres Erscheinungsbild verändert habe, dass sie über keinen registrierten Wohnsitz verfüge und innerhalb Sri Lankas keine Zufluchtsmöglichkeit habe, da das gesamte Gebiet von der Armee und dem CID kontrolliert werde, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 18. August 2009) eine Kopie ihres Schreibens vom 5. August 2009 und Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte, der Geburtsregisterauszüge von sich und ihren Kindern, der Heiratsurkunde sowie von zwei „Diagnosis Tickets“ ins Recht legte, dass sie am 20. August 2009 (Datum Posteingang) mit identischem Schreiben und unter Beilage der bereits eingereichten Beweismittel er- E-65/2010 neut an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte, dass die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2009 aufforderte, bis zum 30. September 2009 Unterlagen betreffend ihre Registrierung beim IKRK einzureichen und weiterführende Angaben zu ihrer Wohnsituation, zur Position ihres Ehegatten innerhalb der LTTE und zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen innerhalb und ausserhalb Sri Lankas zu machen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 9. September 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 28. September 2009) mitteilte, die angegebene IKRK-Registrierungsnummer (...) beziehe sich auf ihren Ehegatten, dass sie eine Schwester in E._______ habe, wo auch ihre Identitätskarte (National Identity Card [NIC]) registriert sei, das Gebiet jedoch unter der Kontrolle der Karuna-Gruppe stehe, weshalb sie sich als Ehegattin eines hochrangigen LTTE-Kadermitglieds (Kampfname Uththaman) dort nicht sicher fühle, dass ihr Schwager an einer ihr unbekannten Adresse in der Schweiz lebe, dieser jedoch nicht in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern in einem Hotel in I._______ lebe und ihren Lebensunterhalt aus dem Erlös des Schmuckverkaufs sowie mithilfe finanzieller Unterstützung des IKRK bestreite, dass ihr Ehegatte unter Pottu Amman zunächst als Leiter der Geheimdienstabteilung in Palampaddaru, später beim Puliyankulam Checkpoint gearbeitet habe, und seine Identität der Armee bestens bekannt gewesen sei, dass sie am 12. August 2009 in I._______ einem der Männer begegnet sei, der versucht habe, sie im Spital in H._______ zu vergewaltigen, dass die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 für den 29. Oktober 2009 zu einer Befragung eingeladen wurde, worauf diese in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2009 mitteilte, sie sei nach E._______ zurückgekehrt und habe ihre Kinder in die Obhut ihrer Schwester gegeben, E-65/2010 dass sie vom CID überall gesucht werde und ihre Schwester bereits befragt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 durch die Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesentlichen ihre früheren Vorbringen bestätigte, dass sie dabei überdies erstmals geltend machte, sie sei im Spital in H._______ von zwei mutmasslichen Mitgliedern der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP [Karuna-Gruppe]) und einem Armeeangehörigen vergewaltigt worden, dass sie ihren Ehegatten im August 2009 im Rambaikulam Camp besucht habe, nachdem dieser am 17. Mai 2009 bei einem Angriff verletzt und von der Armee gefangen genommen worden sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2009 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Funktion ihres Ehegatten innerhalb der LTTE und der damit verbundenen Verfolgung durch die TMVP und die srilankischen Behörden, seien als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal diese den Kenntnissen des BFM beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben vom 20. November 2009 (Posteingang beim BFM am 1. Dezember 2009) einen Brief der Beschwerdeführerin vom 12. November 2009 weiterleitete, dass die Beschwerdeführerin darin ausführte, Angehörige des CID hätten sich am 4. November 2009 bei Verwandten nach ihr erkundigt, weshalb sie sich nicht mehr bei ihren Verwandten in K._______ aufhalten könne und sie sich nach L._______ begeben habe, dass sie mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 gegen den ablehnenden Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihr und den Kindern Asyl sowie ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen, E-65/2010 dass sie in der Beschwerdebegründung geltend machte, sie lebe mit ihren Kindern in ständiger Angst, sie könne sich in Sri Lanka nicht frei bewegen und werde fast täglich von Unbekannten bedrängt und zu ihrem Ehegatten befragt, der sich in Polizeigewahrsam befinde, dass sie keine Hoffnung mehr habe und sich mit dem Gedanken trage, sich das Leben zu nehmen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass die Beschwerde – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formund fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), mithin auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-65/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1) –, worauf sie dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), übermittelt, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- E-65/2010 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es sich – wie vom BFM zutreffend festgestellt – bei „Uththaman“ um eine Führungsperson der Sea Tigers und Untergebenen von Colonel Soosai handelte und dieser gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2009 bei Gefechten getötet wurde, dass sich damit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Position ihres Ehegatten innerhalb der LTTE als tatsachenwidrig erweisen und den damit verbundenen Asylvorbringen – Verfolgung durch SLA, CID und TMVP aufgrund politischer Motive – die Grundlage entzogen ist, dass die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den srilankischen Staat generell als unglaubhaft bezeichnet werden muss, zumal sie keine diesem zurechenbare Übergriffe geltend macht und es ihr offenbar problemlos möglich war, sich im August 2009 von den zuständigen Behörden einen Reisepass auf ihren Namen ausstellen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin nebst der Verfolgung aufgrund politischer Motive (Ehe mit LTTE-Kadermitglied) offenbar anderweitig motivierte Übergriffe geltend macht, dass somit zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten sexuellen Über- E-65/2010 griffe allenfalls geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft wegen frauenspezifischer Fluchtgründe zu begründen, dass es sich bei den Urhebern dieser Übergriffe um nichtstaatliche Akteure handelt – der angeblich beteiligte Armeeangehörige gab sich zum Tatzeitpunkt nicht als solcher zu erkennen und agierte somit nicht in Missbrauch seiner Amtspflicht – und nichtstaatliche Verfolgung nach der Schutztheorie nur flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 23. Juli 2009 aufgefordert wurde, darzulegen, welche Schritte sie zu ihrem Schutz unternommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1), dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrem Schreiben vom 5. August 2009 ausführte, sie habe sich diesbezüglich lediglich an das UNHCR gewandt, da Polizei, Armee und CID sie nur für kurze Zeit beschützen würden (vgl. A3/3), dass sich die Beschwerdeführerin demzufolge nie um staatlichen Schutz bemüht hat, obschon dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, zumal sie selbst keine Übergriffe durch den Staat glaubhaft geltend macht, dass somit nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder mangelndem Schutzwillen des srilankischen Staates und dessen Organen gesprochen werden kann, weshalb die geltend gemachte Verfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen, dass es der Beschwerdeführerin somit weder gelingt, die Flüchtlingseigenschaft noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, E-65/2010 dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-65/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM sowie die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 11

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