Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.10.2008 E-6496/2008

21 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wewgweisung; Ver...

Texte intégral

Abtei lung V E-6496/2008/sct {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, geboren _______, Gambia, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6496/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Dezember 2007 verliess und via Senegal, Mali, Mauretanien, Libyen, Italien, Spanien und Frankreich am 26. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2008 im Tranistzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem geltend machte, am _______ geboren zu sein, dass eine am 11. September 2008 durchgeführte Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von 19 oder mehr Jahren ergab, dass die französischen Behörden am 16. September 2008 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM den Beschwerdeführer am _______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und im Beisein einer dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit zugewiesenen rechtskundigen Vertrauensperson direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass er einen Autounfall verursacht habe, bei welchem eine Frau tödlich verletzt worden sei, dass er als Chauffeurlehrling nicht im Besitz eines Fahrausweises gewesen sei und deshalb von einem Gericht zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden sei, dass ihm nach etwa einer Woche die Flucht aus dem Gefängnis durch ein offenes Toilettenfenster gelungen sei, worauf er sein Heimatland verlassen habe, dass er auf den Hinweis, wonach die französischen Behörden bereit seien, den Beschwerdeführer nach Frankreich einreisen zu lassen, er- E-6496/2008 klärte, dass er keine Ahnung von Frankreich habe, dort niemanden kenne und nicht dorthin zurückkehren wolle, dass er auf die Mitteilung des Resultats der Handknochenanalyse zu Protokoll gab, sein Alter von seiner Mutter erfahren zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - eröffnet am 7. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass festzustellen sei, dass auf sein Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sei und die Angelegenheit zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er von der Bezahlung einer "Einschreibegebühr" zu befreien sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. und 16. Oktober 2007 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6496/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren Prozessgegenstand bildet, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor E-6496/2008 Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz nachweislich in Frankreich aufgehalten, dass sich die französischen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, der Beschwerdeführer keine Gründe geltend mache, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebots widerlegen könnten, und er die Möglichkeit habe, in Frankreich um effektiven Schutz vor Verfolgung nachzusuchen, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben würden, dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zu Tage trete, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen rügt, dass die Vorinstanz seine Minderjährigkeit übersehen habe, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Länder durchquert habe, bevor er über Frankreich in die Schweiz eingereist sei, dass indessen von einem eigentlichen Aufenthalt in Frankreich vor seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein könne, zumal er unverzüglich in die Schweiz weitergereist sei und Frankreich damit lediglich Transitland gewesen sei, dass er in Frankreich auch kein Asylgesuch gestellt oder sonst irgendwelche Hilfe in Anspruch genommen habe, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit die Drittstaatenregelung nicht ohne weiteres zur Anwendung gelangen dürfe, E-6496/2008 dass besonders stossend sei, dass Minderjährige ohne vorgängige Prüfung, ob und in welchem Umfang ihnen bei einer Rückschiebung Betreuung, Beratung und Hilfe gewährt werde und ohne Sicherstellung, dass sie auch im Drittstaat tatsächlich den gleichen Schutz wie in der Schweiz erhielten, ins Ausland abgeschoben würden, dass der spezielle Schutz, den Minderjährige durch die Kinderrechtskonvention in Bezug auf eine Wegweisung in den Heimatstaat geniessen würden, im Rahmen der Drittstaatenregelung quasi ausser Kraft gesetzt werde, dass zudem keine Garantie dafür bestehe, dass Frankreich minderjährigen Asylsuchenden den gleichen Schutz wie die Schweiz gewähre, dass eine Wegweisung nach Frankreich einen klaren Verstoss gegen die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes darstelle, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal nicht hinreichend begründet werde, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Frankreich den gleichen Schutz wie in der Schweiz erhalten werde, dass der Entscheid der Vorinstanz vor diesem Hintergrund willkürlich sei und deshalb aufgehoben werden müsse, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich grundsätzlich unbestritten ist (vgl. A 1 S. 8, A 15 S. 4), dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französischen Behörden geltend macht, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Frankreich zu widerlegen, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) E-6496/2008 oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Frankreich sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer von Frankreich nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den französischen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, dass es dem Beschwerdeführer denn auch unbenommen geblieben wäre, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, dass Frankreich zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist, dass daher die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach nicht als sicher gestellt erachtet werden könne, dass ihm in Frankreich der in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit notwendige Schutz zukomme, vor diesem Hintergrund nicht als begründet erscheint, dass der Vollständigkeit halber zudem zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit in keiner Weise belegt hat und eine Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben hat, weshalb hinsichtlich der Minderjährigkeit Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die Rückübernahmezusicherung der französischen Behörden und damit die Rückkehrmöglichkeit nicht in Frage stellt, dass er zwar darauf hinweist, dass sich die Rückübernahmezusicherung der französischen Behörden nicht in den Akten befinde, er jedoch aus der Nichtedition der Rückübernahmeerklärung zu Recht nichts zu seinen Gunsten ableitet, dass dieses Dokument auf einer Vereinbarung zweier Staaten basiert, und die Rückübernahme von Personen, die in einem oder beiden E-6496/2008 Staaten um Asyl ersucht haben, regelt, und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung - wie bereits zuvor in der Anhörung durch die Vorinstanz - mitgeteilt wurde, dass Frankreich der darin enthaltenen Verpflichtung (Zusicherung der Rückübernahme) nachzukommen gedenke, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bloss zwecks Durchreise in Frankreich gewesen sei, mithin von einem "Aufenthalt" nicht gesprochen werden könne, unerheblich ist, dass nämlich nach der neuen Gesetzesnorm allein der Aufenthalt im Drittland als solcher und - im Unterschied zur früheren Regelung der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat - nicht seine Dauer massgeblich ist (zur alten Rechtslage siehe EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 2000 Nr. 1; zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060], S. 6850 und 6884), dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu Recht festgehalten - nicht offensichtlich zutage tritt, dass dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird beziehungsweise er sich auch diesbezüglich jeglicher Äusserung enthält, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, E-6496/2008 wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), E-6496/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Frankreich - wie bereits erwähnt - seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass ferner weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen- Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das - sinngemässe - Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6496/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum _______, ad N______ (per Telefax) - das [kantonales Migrationsamt] (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

E-6496/2008 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2008 E-6496/2008 — Swissrulings