Abtei lung V E-6490/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. X._______, und Y._______, Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch Ulrich Seiler, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Februar 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6490/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, B._______ (bosnisch-kroatische Föderation) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2001 und reiste am 1. Mai 2001 in die Schweiz ein, wo er am 2. Mai 2001 um Asyl nachsuchte. Am 8. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. Am 21. Juni 2001 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei während des Krieges in A._______ (...) der höchste Amtsträger im Dorf gewesen. Am 30. Dezember 1993 sei er von Einheiten von V._______ festgenommen und in ein Lager gebracht, verhört und dazu aufgefordert worden, die Seite zu wechseln. Weil er dies abgelehnt habe, sei er geschlagen und misshandelt worden. Nach zwei Monaten habe er die Gefangenschaft nicht länger ausgehalten und beschlossen, die Seite zu wechseln. Er habe die Aufgabe des (...) erhalten. Als solcher habe er die Bevölkerung dazu aufrufen müssen, zur Autonomie-Behörde überzutreten. Ende 1994 sei Z._______ von Regierungskräften eingenommen worden. Er habe nach Kroatien flüchten müssen und sei im Oktober 1995 nach Z._______ zurückgekehrt. Zirka Ende Dezember 1995, als die meisten die Stadt wieder verlassen hätten, sei er von Regierungstruppen festgenommen, geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge sei er von der Armee als (...) engagiert worden. Nach Abschluss des Dayton-Abkommens sei er dazu aufgefordert worden, in einem Verfahren wegen Mordes, (...), als Zeuge gegen W._______ auszusagen. Nachdem ihm das Gericht Schutz zugesichert habe, habe er dies getan. Es habe sich dabei um einen Mordfall gehandelt, der sich vor seinen Augen zugetragen habe. In der Folge sei W._______ zu 17 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seither habe er Probleme mit Freunden des Verurteilten gehabt. Er sei von diesen verfolgt und geschlagen worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, keine weiteren Zeugenaussagen mehr zu machen. Zudem habe er wegen seiner Tätigkeit (...) das Vertrauen der Regierungsbehörden verloren. Er dürfe an keinen Veranstaltungen mehr teilnehmen. Er werde als Verräter betrachtet. Seit 1997 habe er mehrmals versucht, von den Internationalen Organisationen vor Ort Schutz zu erhalten und seine Ansprüche angemeldet. Er habe mindes- E-6490/2006 tens 20 Mal vorgesprochen. Er habe jedoch keine Hilfe erhalten. Im Jahr 2000 sei er wiederum dreimal und im Jahr 2001 einmal wegen seiner früheren Zeugenaussagen bedroht worden. Die Polizei habe weiterhin nichts dagegen unternommen. Er habe Angst, als Zeuge im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen aussagen zu müssen. Im April 2001 sei er angefragt worden, gegen V._______, (...), auszusagen. Er habe zugesagt. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel ein: - Verfügung vom 24. Januar 1994 betreffend Freilassung im Original; - Beschluss vom 15. Februar 1994 (...) im Original; - Bestätigung des Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. Januar 1997 über Gefangenschaft vom 14. Dezember 1993 - 24. Januar 1994 im Original; - Schreiben vom 6. Oktober 1997 betreffend Zeugenaussage im Original; - Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 1999 betreffend Zerstörung des Hauses im Original; - Entscheid vom 24. Mai 2000 betreffend Nichtgewährung des Vertriebenenstatus im Original; - Bestätigungsschreiben vom 2. August 2000 betreffend Aufforderung, das Haus, das seit 1993 bewohnt wurde, zu verlassen, im Original; - Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 2001 betreffend Schläge in Kopie; - Bestätigung betreffend Beschwerde an das Innenministeriums vom 25. Januar 2001 in Kopie; - zwei Fotos eines zerstörten Hauses. A.b Die Beschwerdeführerin, eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, B._______ verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn am 29. Oktober 2001 und reiste am 30. Oktober 2001 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. Am 16. April 2002 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört. E-6490/2006 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie und ihre Kinder hätten wegen ihres Ehemannes Probleme gehabt. Dieser sei im Jahre 1994 dazu gezwungen worden, (...) die Leute dazu aufzurufen, zur Armee von V._______ überzutreten. Sie und ihre Kinder seien deswegen malträtiert worden. Während des Krieges seien ihre Töchter bei der Grossmutter gewesen, den älteren Sohn habe sie versteckt, da sie befürchtet habe, er könnte in den Militärdienst eingezogen werden. Sie selber habe sich zeitweise auch nicht zu Hause aufgehalten. Nachdem sie im Februar 1994 zusammen mit ihrem Sohn U._______ in ihr Hause zurückgekehrt sei, seien Soldaten erschienen und hätten ihren Sohn geschlagen, worauf er in Ohnmacht gefallen sei. Anschliessend habe man sie vergewaltigt. Sie habe von diesem Vorfall lediglich ihrer Mutter erzählt. Sie sei danach ins Spital gebracht worden. Später sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Seither hätten sie im Haus eines Serben gewohnt, das sie im Jahre 2000 hätten verlassen müssen. Nach dem Krieg habe ihr Ehemann als Zeuge vor Gericht aussagen müssen. Deshalb seien Polizei und Militär mehrmals zu Hause erschienen. Ihr Ehemann sei bereits früher ausgereist, da sie nicht genügend Geld für eine gemeinsame Ausreise gehabt hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2003 - eröffnet am 18. Februar 2003 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beantragten die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Sohn bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihren Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur- E-6490/2006 de um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand ersucht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten, wobei ihnen die Möglichkeit zu geben sei, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine Ernennungsurkunde (Rjesenje) und ein Ausweis als (...)- beide fremdsprachig und in Kopie - sowie ein ärztlicher (Überweisungs-)Bericht des Spitals C._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführer eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 6. März 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer angewiesen, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Ferner wurden sie dazu aufgefordert, die Originale und eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. März 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde und reichten eine Unterstützungsbestätigung vom 10. März 2003 ein. Gleichzeitig bezeichneten sie die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts als gesetzeswidrig. Weiter wurde ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. med. T._______, das jedoch nicht vor Ende April 2003 abgefasst werden könne, in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 wurde die mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 bisher erst bedingt gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbe- E-6490/2006 hältlich einer Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführer bestätigt. Gleichzeitig wurde das Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und eine Frist zur Einreichung eines Artzberichtes angesetzt. G. Am 4. April 2003 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. T._______, vom 3. April 2003, betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 8. September 2003 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. J. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. März 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. K. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 24. April 2006 Stellung und reichten verschiedene Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Bestätigungen für Deutschkurs 2001/2002, Referenzschreiben und Bewerbungsunterlagen für den Sohn U._______) ein, die ihre Integration in der Schweiz belegen sollen. L. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. M. Am 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme E-6490/2006 des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, betreffend die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht und allfällige neue Beweismittel insbesondere betreffend den geltend gemachten (...)-Prozess einzureichen. O. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchten die Beschwerdeführer für die Einreichung von Arztzeugnissen um Fristverlängerung. Zudem wiesen sie auf ihre Integration in der Schweiz hin. Gleichzeitig wurde um Einsicht in aktuelle Akten des Bundesamtes sowie um Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz ersucht. P. Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurden die Gesuche um Fristerstreckung und um Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Kopie eines Schreibens der S._______ vom 9. Februar 2008 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 (in der Sache ihres Sohnes) zugestellt. Q. Am 20. März 2008 reichten die Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel und eine Stellungnahme ein. Zudem wurde ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin auf frühestens Ende April 2008 in Aussicht gestellt. R. Am 1. April 2008 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer (Schreiben des (...) vom 6. März 2008 an die bosnische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Kopie samt Übersetzung und ein Urteil des (...) vom (...) in Kopie mit Teilübersetzung) zu den Akten. Zudem wurde auf ein E-Mail des Rechtsvertreters an Dr. med. T._______ hingewiesen. S. Am 11. April 2008 wurden zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten gereicht. E-6490/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-6490/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen - durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien insgesamt nicht asylrelevant. So würden die vorgebrachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer während des Krieges (Hausverlust, Malträtierungen, Schläge, Inhaftierung, Gefangenschaft und anderes) ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründet liegen, von welcher sehr viele bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige in ähnlicher Weise betroffen gewesen seien. Seit der Unterzeichnung des Dayton-Abkommens am 14. Dezember 1995 in Paris sei es in Bosnien und Herzegowina zu keinen kriegerischen Auseinan- E-6490/2006 dersetzungen mehr gekommen. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass den Beschwerdeführern im heutigen Zeitpunkt staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Weiter bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen, die die Beschwerdeführer an ihrem Zufluchtsort angetroffen hätten, insbesondere die unbefriedigenden Wohnverhältnisse als Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, welche keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Überdies hielt die Vorinstanz fest, aufgrund unsubstanziierter Aussagen des Beschwerdeführers bestünden an den vorgebrachten Übergriffen von Seiten Dritter erhebliche Zweifel. Zudem sei wegen widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers nicht gesichert, dass er auch künftig als Zeuge aussagen müsse. Schliesslich habe er seinerzeit freiwillig Auskunft erteilt. Abgesehen davon könne aus den Darlegungen und den vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumenten keineswegs geschlossen werden, dass der Staat den entsprechenden Schutz nicht gewähren wolle. Der bosnische Staat sei schutzwillig und grundsätzlich schutzfähig. Indes könne der Staat nicht in jedem Einzelfall den vollumfänglichen Schutz bei Übergriffen Dritter gewähren. Ausserdem sei es schwierig, die unbekannten Täter zu fassen und zur Rechenschaft zu ziehen. Weiter mutmasse der Beschwerdeführer, dass er ausserhalb der angestammten Region wohl kaum mehr Probleme mit Verfolgungsmassnahmen durch Dritte haben würde. Es handle sich somit um lokale Massnahmen, denen er sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet in Bosnien und Herzegowina entziehen könne. Ferner seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Seiten Dritter umgebracht zu werden, reine Mutmassungen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung wird dazu eingewendet, die Gefangenschaft des Beschwerdeführers von 1993/1994 habe belegt werden können. Zudem könne dem Schreiben vom 10. Januar 2001 entnommen werden, dass er geschlagen und misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn seien unter Todesdrohungen gestanden. Der Beschwerdeführer sei zweimal zu Zeugenaussagen gezwungen worden. Einer der zwei zu mehrjährigen Gefängnisstrafen Verurteilten habe seit Juni 2002 regelmässig Ausgang. Dieser soll laut den Angaben eines Kollegen, der sich ebenfalls in der Schweiz befindet, Rache gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Familie geschworen haben. Der bosnische Staat sei nicht in der Lage, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Ein (...) von V._______, gegen den der Beschwerdeführer ebenfalls als Zeuge E-6490/2006 ausgesagt habe, sei unterdessen aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer befürchte, in dessen Verfahren erneut aussagen zu müssen und von diesem umgebracht zu werden. Es gebe keine Zeugenschutzprogramme. Zudem seien die Beschwerdeführerin mit erneuter Vergewaltigung und der Sohn der Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht worden. Ausserdem sei der Sohn wegen seiner (...) auf seine Eltern angewiesen. Im Weiteren seien in Bosnien und Herzegowina wieder Kriegsparteien an der Macht. Die heutige Regierung behandle den Beschwerdeführer als damaligen Feind und gewähre ihm deshalb keinen Zeugenschutz. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung während des Krieges an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, die bisher aus Scham nicht behandelt worden sei. Da der Beschwerdeführer überall in Bosnien als Verräter gelte, käme auch keine Wohnsitzverlegung in Frage. Gemäss der vorgelegten undatierten Ernennungsurkunde wurde der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden einer untersten Verwaltungsbehörde ernannt. Auf dem in Kopie eingereichten (...)-Ausweis ist der Name des Beschwerdeführers aufgeführt. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. T._______, vom 3. April 2003, litt die Beschwerdeführerin an depressiv gefärbten Störungen mit suizidalen Gedanken und an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Kriegstrauma (Misshandlungen und Vergewaltigung während des Bosnienkrieges) sowie an starken Augenschmerzen. Eine Behandlung sei nötig und eine Rückführung nach Bosnien sei in den nächsten Monaten mangels Reisefähigkeit abzulehnen. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003 an ihrem Standpunkt fest und führte dabei aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, die im Wesentlichen den Sachverhalt für die Zeitspanne des Krieges betreffen würden, seien von vermindertem Beweiswert. So würden sie nur in Fotokopie vorliegen. Zudem seien beim Kopieren verschiedene Elemente wegkopiert worden, wie etwa Teile des Briefkopfs der Ernennungsurkunde und eine Stelle auf dem Ausweis (...). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Verfolgungsmassnahmen durch Dritte undifferenziert und ungenau geschildert, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das Behauptete auch tatsächlich erlebt. E-6490/2006 Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen den in der Beschwerdeschrift gemachten Äusserungen nie geltend gemacht, dass er sich zwischen 1996 und 2000 in Bosnien und Herzegowina versteckt gehalten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, in diesem Zeitraum stets gearbeitet zu haben. Was zudem die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, seien die sexuellen Übergriffe während des Krieges angesichts der fehlenden zeitlichen Kausalität zwischen erfolgter Benachteiligung und Flucht nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach dem ablehnenden Entscheid und nachdem sie viele Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen offenbar auch nicht auf eine solche angewiesen gewesen sei, in psychotherapeutische Behandlung begeben. Vorher habe sie eine solche Therapie für nicht notwendig erachtet. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in Bosnien und Herzegowina in den Jahren seit Beendigung des Krieges zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden. Dort seien auch verschiedene Therapien für die Behandlung traumatisierter Menschen möglich. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe hin. Schliesslich würden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte wohnen, womit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige Ausbildung und habe bis kurz vor der Ausreise gearbeitet, womit die Beschwerdeführer eine neue finanzielle Existenz aufbauen könnten. 4.4 In ihrer Replik vom 8. September 2003 halten die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen fest, der in Kopie eingereichte (...)-Ausweis könne im Original eingereicht werden. Die Vorinstanz habe den Umständen, welche sich aus dem Krieg ergeben hätten, nicht Rechnung getragen. Für eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin liege das nächste Krankenhaus 120 Kilometer von ihrem Wohnort weg. Zudem fehle das dafür notwendige Geld. Im Weiteren habe die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gearbeitet habe dies habe er im Übrigen nicht immer getan -, zu Unrecht darauf geschlossen, dass er sich nicht versteckt habe. Schliesslich existiere in Bosnien und Herzegowina die Blutrache. Der Beschwerdeführer gelte als Verräter und könne jederzeit umgebracht werden. 4.5 Am 1. April 2008 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des (...) vom 6. März 2008 und ein Urteil vom (...) 1997 betreffend R._______ samt (Teil-)Übersetzung zu den Akten. E-6490/2006 Gemäss dem Urteil vom (...) 1997 wurde R._______ wegen Kriegsverbrechen zu einer 8-jährigen Haftstrafe verurteilt. Auf Seite (...) des dazugehörigen Protokolls wurden die Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge aufgenommen. Dieser soll ausgesagt haben, anfangs Dezember 1993 (...) zusammen mit ungefähr 120 weiteren Personen von der Polizei festgenommen und später ins Gefängnis D._______ verlegt worden zu sein. Es sei grosser Druck auf ihn ausgeübt worden, damit er die Autonomieprovinz Westbosnien anerkenne und auf ihre Seite trete. Dies habe er abgelehnt. In einer weiteren Eingabe vom 11. April 2008 weisen die Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel vom 6. April 2008 hin, worin von einer im Kosovo als Zeuge aufgetretenen Person berichtet wird, die bei einem Autounfall in Montenegro umgekommen sei. Dabei handle es sich um eine vergleichbare Situation, wie sie sich vorliegend präsentiere. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst in Weiterführung der Praxis der ARK davon aus, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und stabilisiert hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 2). 5.2 Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer aus den von ihnen geltend gemachten verschiedenen Verfolgungsmassnahmen während des Krieges (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, Malträtierungen, Schläge, Inhaftierung und Gefangenschaft), welche die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung im Februar 1994 in ihrer Verfügung nicht ausdrücklich aufgeführt hat. Jedoch ist den Akten zu entnehmen, dass sie dieses bereits mehrere Jahre zurückliegende Vorbringen nicht übersehen hat. So kam sie zum Schluss, dass die verschiedenen, während des Krieges erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant seien. Jedenfalls E-6490/2006 erfüllt die Beschwerdeführerin, deren Ausreise erst im Jahre 2001 erfolgte und damit lange nach dem von der Praxis festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungsweise der UNO-Resolution Nr. 1088, die Voraussetzungen sogenannter "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung nicht (vgl. zum Ganzen die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und b, S. 23 f.). 5.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen (insbesondere die unbefriedigenden Wohnverhältnisse) ist zudem festzuhalten, dass diese Schwierigkeiten Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im vom früheren Bürgerkrieg gezeichneten Bosnien und Herzegowina waren und nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete staatliche Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die behördliche Aufforderung vom August 2000 an die Beschwerdeführer, das von ihnen bewohnte Haus zu verlassen, aus einem asylrechtlich massgeblichen Motiv erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die heutige Regierung würde ihn wegen seiner früheren, (...) für die Autonomiebewegung weiterhin als Verräter ansehen und deswegen in verschiedenen Belangen (Wiederaufbau des Wohnhauses, kein Vertriebenenstatus, etc.) benachteiligen, handelt es sich um eine Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte oder Beweise. 5.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, im Zusammenhang mit Zeugenaussagen gegen ihn erfolgten Übergriffe durch Dritte betrifft, kann den eingereichten Unterlagen (Bestätigung des (...) vom (...) 1997 und Urteil samt Begründung vom (...) 1997 entnommen werden, dass er in einem Verfahren gegen R._______ als Zeuge ausgesagt hat. R._______ wurde angeklagt, ein Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung begangen zu haben, indem er (...) in Z._______ u.a. Bürger, die gegen die Autonomie waren, gesetzeswidrig festgenommen und eingesperrt habe. R._______ wurde zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Aussagen zu seiner unrechtmässigen Festnahme und derjenigen weiterer E-6490/2006 Zivilpersonen durch die Streitkräfte der Autonomiebehörden sowie zu der von diesen ausgehenden Druckausübung. In einem weiteren Beweismittel vom 10. Januar 2001 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2001 durch Dritte geschlagen worden sei (vgl. Beweismittelverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrens, Beweismittel Nr. 2). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer beim Innenministerium darüber beschwert, dass nichts (dagegen) unternommen worden sei (vgl. a.a.O., Beweismittel Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln. Hingegen bestehen betreffend die Dauer und das Ausmass der geltend gemachten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer durch Bekannte und Freunde der Verurteilten (R._______ und Q._______) erhebliche Zweifel. So vermochte der Beschwerdeführer, wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend dargelegt worden ist, die von ihm erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht substanziiert darzulegen. In der Empfangsstelle gab er zu Protokoll, er sei wegen seiner Zeugenaussage im Verfahren gegen W._______, der (...), von dessen Freunden ständig verfolgt und geschlagen worden (vgl. Akte A2, S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab er angesprochen auf die letzten drei Monate vor seiner Ausreise zögernd an, er sei von zwei ihm unbekannten Personen mitgenommen und zur Person, gegen die er seinerzeit ausgesagt habe, befragt und geschlagen worden. Auf weitere in diesem Zusammenhang gestellte Fragen konnte er keine Antwort geben (vgl. Akte A14, S. 4f.). Weiter machte er auf Vorhalt seiner Aussagen in der Empfangsstelle, wonach er verfolgt und geschlagen werde, geltend, dies betreffe Probleme wegen seiner früheren (...), zu der man ihn während der Autonomie gezwungen habe. Gleichzeitig führte er seine seinerzeitigen Aussagen als Zeuge an. Er erwähnte in diesem Zusammenhang, zirka zwanzig Mal zum Ombudsmann gegangen zu sein, vermochte jedoch kein Datum dafür zu nennen. Dies sei nach dem Krieg, insbesondere seit 1997 jedes Jahr geschehen. Auf die Frage, weshalb er an diese Stellen gelangt sei, nannte er als Grund die Wiederaufbauhilfe für das verbrannte Haus, die häufigen Malträtierungen und weil er von der Polizei immer wieder zwangsweise als Zeuge vor Gericht gebracht worden sei (vgl. Akte A14, S. 6 f.). Auf die Frage, wie oft er zwischen 1997 bis 2001 bedroht worden sei, machte er vorerst verschiedene Aussagen und konnte diese erst auf Vorhalt seiner Widersprüche einordnen. Dabei gab er an, im Jahre 2000 dreimal und 2001 einmal bedroht worden zu sein, jedoch wiederum ohne die genauen Daten nennen zu können (vgl. A14, S. 8). Schliesslich gab der Beschwerdeführer auf die Frage E-6490/2006 nach künftigen Problemen zu Protokoll, wenn er nicht mehr als Zeuge auftreten würde, würden die Drohungen vielleicht abnehmen (vgl. S. 9). Insgesamt war der Beschwerdeführer weder in der Lage, die geltend gemachten Übergriffe Dritter jeweils im gleichen Zusammenhang noch substanziiert darzulegen. Das eingereichte Schreiben vom 20. Januar 2001, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, und die in diesem Zusammenhang eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Innenministerium vom 25. Januar 2001 lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf jahrelange Übergriffe Dritter zu. Überdies kann aufgrund des Bestätigungsschreibens betreffend die Schläge davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden der Angelegenheit angenommen haben. Die vier Tage später erfolgte Beschwerde lässt nicht auf das Gegenteil schliessen. Insgesamt ist somit fraglich, ob der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Zeugenaussage tatsächlich wiederholt von Dritten bedroht und verfolgt worden ist und die Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz angeboten haben. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Drohungen und Schläge durch Dritte ist festzustellen, dass solche Benachteiligungen als Handlungen privater Dritter zu erachten sind. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Überdies besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, allfälligen Behelligungen durch Dritte durch Wohnsitznahme in einer anderen Region ihres Heimatlandes zu entgehen. Immerhin will der Beschwerdeführer eigenen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung zufolge während seiner Tätigkeit bei (...) ausserhalb seiner Heimatregion in der Zeit von 1997 bis 2000 nicht belästigt worden sein (vgl. A14, S. 5 ff.). Schliesslich bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in Zukunft wiederum als Zeuge aussagen müsste. Jedenfalls kann dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des (...) vom 6. März 2008 an die Rechtsanwältin P._______ nicht entnommen werden, dass das seinerzeitige Verfahren gegen R._______ wieder aufgenommen worden wäre. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Empfangsstelle im seinerzeitigen Verfahren im Jahre E-6490/2006 1997 lediglich freiwillig Auskunft gegeben hat, dies nachdem ihm das Gericht Zeugenschutz versprochen hatte (vgl. Akte A2, S. 5). Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die heutige Regierung in Bosnien und Herzegowina den Beschwerdeführer als früheren Feind ansehe und ihm deshalb in einem heutigen Verfahren keinen Zeugenschutz zugestehen würde, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der seinerzeit zu 17 Jahren Gefängnis verurteilte Q._______, der seit 2002 regelmässig Ausgang erhalte, habe - gemäss Aussagen eines Bekannten des Beschwerdeführers - gedroht, er werde den Beschwerdeführer und seine Familie umbringen, basieren diese Aussagen auf dem blossen Hören durch Dritte. Abgesehen davon können sich die Beschwerdeführer bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür an die Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. Auf eine Befragung des Bekannten des Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. Die beantragte Zeugenbefragung ist abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6490/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen E-6490/2006 würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführer als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. E-6490/2006 7.4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 7.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer aus B._______ stammen, wo sie eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben (vgl. Akte A2, S. 1; A7, S. 1). Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Gemäss ihren Angaben (vgl. Akte A11, S. 2 ff.) ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte (mehrere Geschwister und Halbgeschwister) in ihrer Heimatregion leben. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland für die nicht mehr jungen Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihnen zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Überdies wird mit gleichem Datum auch die Beschwerde in der Sache des Sohnes abgewiesen, so dass die Beschwerdeführer mit diesem zurückkehren können. Aus den ihn betreffenden Akten geht hervor, dass er durchaus in der Lage sein sollte, seine Eltern zu unterstützen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die drei im nahe gelegenen Kroatien und Slowenien lebenden erwachsenen Kinder (vgl. A11, S. 2) die Beschwerdeführer unterstützen können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 7.4.4 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wurde auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis von Dr. med. T._______, vom 3. April 2003, eingereicht. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltenden depressiven Beschwerden bei anamnestisch bekanntem Kriegstrauma attestiert. Der behandelnde Arzt führte weiter aus, die E-6490/2006 Beschwerdeführerin benötige gegenwärtig und bis auf weiteres eine regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung (stützende Gesprächspsychotherapie in ihrer Muttersprache, täglich Medikation mit Beruhigungsmitteln, Schlafmitteln und Antidepressiva, Entspannungstherapie und sozialpsychiatrische Massnahmen). Ein Abbruch der aktuellen psychiatrischen Behandlung und eine zwangsweise Rückführung nach Bosnien und Herzegowina würde mit Sicherheit zur erneuten Eskalation ihrer krankhaften Beschwerden führen. Die Behandlung ihrer posttraumatischen Störung könne nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden. Zudem sei sie für die nächsten Monate nicht reisefähig. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wurden für die Zeit seit dem Arztbericht vom 3. April 2003 nicht mehr dokumentiert, obwohl den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes gewährt worden war. Am 26. Februar 2008 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, Dr. med.T._______ arbeite nicht mehr im (...) und führe nun eine eigene Praxis. Einen Bericht über die Beschwerdeführerin könne Dr. med. T._______ nicht vor Ende April 2008 verfassen. Das mit gleicher Eingabe eingereichte Gesuch um Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 3. März 2008 abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden dazu aufgefordert, u.a. mitzuteilen, ob noch gesundheitliche Wegweisungshindernisse vorliegen würden sowie anzugeben, bei welchen Ärzten sie in Behandlung stehen. Zudem hätten sie eine Entbindungserklärung der Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden könnten. In ihrer Eingabe vom 20. März 2008 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, die Beschwerdeführerin sei bei Dr. med. T._______ in Behandlung. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin sei laut dessen mündlichen Angaben nicht zumutbar. Die Lage sei gegenüber dem 3. April 2003 unverändert. Ein Bericht könne nicht vor Ende April 2008 verfasst werden. Zudem führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten auf eine Nachfrage beim Hausarzt der Beschwerdeführerin verzichtet, da es nur um eine psychiatrische Frage gehe. Mit Eingabe vom 1. April 2008 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, er habe bis heute keine Bestätigung von Dr. med. T._______ erhalten. Aus einem vom Rechtsvertreter verfassten E-Mail an Dr. med. T._______ geht dessen Anfrage hervor, wonach vom Arzt eine Bestätigung der unveränderten E-6490/2006 gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erwartet werde. Zudem hätten die Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter gegenüber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen der Weigerung der Krankenkasse, die Behandlung zu finanzieren, diese abgebrochen habe. Auch im heutigen Zeitpunkt liegen bezüglich einer allfälligen weiteren ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin keine Angaben vor. Eine entsprechende Bestätigung von Dr. med. T._______ sowie eine ärztliche Entbindungserklärung der Beschwerdeführer, die für eine Nachfrage bei einem allfälligen behandelnden Arzt notwendig wäre, fehlen weiterhin, was den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung respektive sie habe im heutigen Zeitpunkt keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme, welche eine psychiatrische Behandlung notwendig erscheinen liessen. Nebst der fehlenden psychiatrischen Behandlung findet offenbar auch keine Medikation mehr statt. Bei der Aussage der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter, wonach die Krankenkasse für keine weitere ärztliche Behandlung aufkomme, handelt es sich um eine blosse, nicht näher substanziierte Behauptung. Es soll nicht bestritten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung im Februar 1994 tatsächlich unter gesundheitlichen Problemen litt. Hingegen hat sie sich wegen diesen Problemen in Bosnien und Herzegowina mit Ausnahme eines kurz danach erfolgten kurzen Spitalaufenthalts nicht in ärztliche Behandlung begeben und war offenbar mehrere Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen nicht auf eine solche angewiesen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden darauf hin, sie benötige keine ärztliche Behandlung, woraus zu schliessen ist, eine solche habe sich aus ihrer Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Schliesslich befand auch der in der Schweiz behandelnde Hausarzt die Überweisung der Beschwerdeführerin an einen Psychiater vorerst offenbar nicht als notwendig. Erst nach erfolgtem negativen Asylentscheid überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin an einen Spezialarzt. Weiter ist festzustellen, dass das Arztzeugnis vom 3. April 2003 nicht sehr ausführlich ausgefallen ist und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer Behandlung enthält. Überdies ist nicht klar, bis wann diese gedauert hat. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach der Abbruch der nicht näher dokumentierten ärztlichen Behandlung bei der Beschwerdeführerin zu einem Rückfall geführt hätte. E-6490/2006 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung des eingereichten Arztzeugnisses vom 3. April 2003 betreffend die Beschwerdeführerin sowie der seither erfolgten kurzen Angaben daher zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht derart darstellen, dass sie zur Zeit auf eine ärztliche Behandlung angewiesen wäre. Sollte sich ihre gesundheitliche Situation trotzdem verschlechtern und sie eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutionalisiert worden (vgl. SYLVIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Bern, März 2007; JOËLLE SCACCHI, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Bern Oktober 2004). Zwar befinden sich Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica, aber auch Bihac). Dabei sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Erlebnisse, welche immerhin nahezu 15 Jahre zurückliegen, bisher keine gravierenden Probleme hatte, in einem der in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" behandeln lassen. Es besteht somit kein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowina besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b, EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer - sollte sich dies als notwendig erweisen - die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. E-6490/2006 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. März 2003 gutgeheissen hat und die Beschwerdeführer weiterhin bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-6490/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 25