Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6488/2019
Urteil v o m 1 2 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (…) / N (…),
E-6488/2019 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2011 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er an, seit dem 5. April 2001 mit C._______ ([…]) verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Sein Sohn B._______, um dessen Familiennachzug es im vorliegenden Verfahren geht, lebe in Eritrea. Seine Frau (seit 7. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt) und ihre Tochter D._______ (in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter einbezogen) befänden sich bereits in der Schweiz (vgl. SEM-Akte B6/19, Ziff. 1.14, 3.01). B. B.a Mit Verfügung vom 14. November 2012 bezog das SEM die am (…) in der Schweiz geborene Tochter des Beschwerdeführers und C._______ namens E._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters ein. B.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 bezog das SEM den am (…) in der Schweiz geborenen Sohn des Beschwerdeführers und C._______ namens F._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter ein. II. C. C.a Mit Gesuch vom 1. Februar 2012 hatte C._______ um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um seinen Einbezug ins Familienasyl nachgesucht. C.b Dieses Gesuch war vom SEM mit Verfügung vom 11. September 2014 abgelehnt worden. Zur Begründung hatte es insbesondere ausgeführt, entgegen den ursprünglichen Angaben von C._______ habe sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass es sich bei B._______ nicht um ihren leiblichen Sohn, sondern um den Sohn des Beschwerdeführers handle. III.
E-6488/2019 D. D.a Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons G._______ um Bewilligung der Einreise seines Sohnes B._______ zwecks Familienzusammenführung. Dieses Gesuch wurde am 27. März 2019 an das SEM weitergeleitet. D.b Mit Schreiben vom 5. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Information zum Vorgehen für einen DNA-Test zum Nachweis des Vater-Kind-Verhältnisses. D.c Mit Schreiben vom 24. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen einzureichen und mittels Fragen zum Verhältnis zu B._______ den Sachverhalt zu vervollständigen. Gleichzeitig informierte es ihn bezüglich das Vorgehen zur Durchführung eines DNA- Tests und forderte ihn auf, diesen bis am 24. Juli 2019 vorzunehmen. D.d Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM am 6. Mai 2019; nachfolgend: Stellungnahme vom 6. Mai 2019) antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragen des SEM und reichte eine eritreische Geburtsurkunde betreffend B._______ (in Kopie) ein. D.e Mit Schreiben vom 12. August 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer auf diverse Widersprüche hin, räumte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör ein und forderte ihn auf, bis am 12. November 2019 einen DNA-Test von ihm, seiner Lebensgefährtin, C._______, und B._______ einzureichen. D.f Über eine Bekannte wandte sich der Beschwerdeführer am 23. August 2019 mit der Frage ans SEM, ob ein DNA-Test der leiblichen Mutter notwendig sei. Zu dieser bestehe nämlich keinen Kontakt. Sie befinde sich wahrscheinlich in H._______. D.g Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit DNA-Tests der leiblichen Mutter und der Lebensgefährtin seien nicht notwendig. Gleichzeitig forderte es ihn mit weiteren Fragen auf, den Sachverhalt zu vervollständigen und setzte ihm eine weitere Frist, zum Einreichen seines DNA-Tests und jenem seines Sohnes. D.h Mit Schreiben vom 7. September 2019 antwortete der Beschwerdeführer auf die diversen Fragen des SEM.
E-6488/2019 E. Mit Verfügung vom 21. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019 – bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. November 2019, die Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz sowie die Gutheissung des Gesuches um Familienasyl. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, Gelegenheit zu erhalten, einen DNA-Test durchzuführen, um die Abstammungsverhältnisse zu klären. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzubezahlen. G.b Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 14. Dezember 2019 fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6488/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen familiären Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
E-6488/2019 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt gelebt hatten, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen hatten (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt schliesslich voraus, dass die Verbindung zwischen den Familienangehörigen auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (ebd. E. 5.4‒5.5). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen (Art. 33 Abs. 1 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 [SR 810.12]). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung mit mehreren Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem habe er bis anhin keinen DNA-Test vorgelegt, welcher das behauptete Abstammungsverhältnis belegen würde. Im Rahmen ihrer Asylverfahren hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin C._______ je geltend gemacht, dass B._______ aus einer ausserehelichen Beziehung stamme. Dass C._______ nicht die leibliche Mutter von B._______ sei, habe sie erst offengelegt, als sie im Rahmen ihres 2012 gestellten Gesuchs um Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zu Gunsten von B._______ aufgefordert worden sei, einen DNA-Test einzureichen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sodann ausgeführt, nur kurz mit B._______ und dessen leiblicher Mutter zusammengelebt und sich von letzterer bereits 2004 getrennt zu haben. Seinen Sohn B._______ habe er nur zweimal jährlich gesehen und im August 2005 sei er aus Eritrea ausgereist.
E-6488/2019 Es stelle sich auch die Frage nach dem Kindeswohl. Da es sich bei B._______ nicht um ein gemeinsames Kind mit C._______ handle, der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet und das Land verlassen habe, als B._______ erst etwa (…)jährig gewesen sei, sei anzunehmen, dass sein Sohn kaum Erinnerungen an die gemeinsam verbrachte Zeit habe. Es sei ferner nicht klar, wer das Sorgerecht für B._______ innehabe. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar 2014 ein Gesuch um Familienzusammenführung zu Gunsten seines Bruders und einer Nichte, ein solches zu Gunsten seines Sohnes jedoch erst rund sieben Jahre nachdem ihm Asyl gewährt worden sei, gestellt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er einen DNA-Test habe durchführen wollen; er habe das SEM entsprechend angefragt, ob ein Test seiner selbst und seines Sohnes ausreiche, nachdem die leibliche Mutter sich in H._______ aufhalte und keinen Test durchführen könne. Im Schreiben vom 28. August 2019 habe das SEM geantwortet, der DNA-Test entfalle. Es sei ihm nun Gelegenheit zu geben, den Test nachzuholen. Die Angabe von unterschiedlichen Geburtsdaten sei sehr wahrscheinlich auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Er habe bereits in den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens 2011 darauf hingewiesen, dass er einen Sohn namens B._______ habe, der noch bei seiner Grossmutter lebe. Seine Partnerin, C._______, habe zudem bereits im Februar 2012 ein Gesuch Einreisebewilligung zwecks Familienasyl zu Gunsten von B._______ gestellt, dass das SEM 2014 abgelehnt habe. Somit habe sich die ganze Familie bereits seit 2011 um den Nachzug von B._______ bemüht. Im Übrigen entspreche es ihrer Kultur, dass alle Kinder zur Familie gehörten, auch wenn sie von anderen Müttern stammten. B._______ habe bis 2018 bei seiner Grossmutter gelebt. Dies sei nun nicht mehr möglich, da die Grossmutter zu alt sei. Er lebe aktuell in einem Lager in I._______. Dort könne er nicht arbeiten und habe keine Familie. Über eine Bekannte könne er ihn wenigstens finanziell unterstützen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ und um Gewährung des Familienasyls zu Recht abgewiesen hat. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E-6488/2019 6.2 Der Beschwerdeführer hat es – obwohl er mehrfach seinen Willen zur Mitwirkung kundtat und trotz mehrfachen Aufforderungen seitens des SEM – bis heute unterlassen, den Behörden einen DNA-Test vorzulegen, welcher die Zweifel am bestehenden Vater-Kind-Verhältnis zwischen ihm und B._______ hätte ausräumen können. Die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe stellen offensichtlich keinen nachvollziehbaren Grund dar, weshalb er der im April 2019 erstmals und im August 2019 letztmals erfolgten Aufforderung des SEM, und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), bis heute nicht nachgekommen ist, obwohl ihm das SEM alle notwendigen Informationen gegeben hatte. Es besteht auch kein Grund, dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine weitere Gelegenheit einzuräumen, einen DNA-Test einzureichen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise von B._______ und für Gewährung von Familienasyl sind nämlich auch unabhängig vom definitiven Nachweis der Vaterschaft nicht gegeben, da es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelingt, das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten aktuell gelebten Beziehung zu B._______ beziehungsweise das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung und das Anstreben einer möglichst raschen Wiedervereinigung der Familie glaubhaft zu machen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 6. Mai 2019 und vom 7. September 2019 an, von der leiblichen Mutter B._______ seit 2004 geschieden zu sein; seither habe B._______ bei seiner Grossmutter in J._______ gelebt. Aufgrund des Militärdiensts habe er ihn nur zweimal im Jahr gesehen. 2005 sei er geflüchtet. In der Befragung zur Person im Rahmen des ersten Asylgesuchs vom 7. Januar 2009 gab er hingegen an, B._______ sei am Heimatort von C._______ in K._______ wohnhaft (vgl. SEM Akte A1/11 Ziff. 10) und nicht in J._______, wo seine Grossmutter lebt. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens gab er dann bei der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011 zwar an, B._______ befinde sich bei seiner Grossmutter, sagte jedoch auch aus, er gehe davon aus, dass seine Mutter (Grossmutter von B._______) und sein Sohn nicht wüssten, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten habe, da er ständig woanders gewesen sei (vgl. SEM-Akte B6 Ziff. 3.01). Dies lässt nicht auf einen gelebten Kontakt schliessen beziehungsweise legt dies nicht nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nach seiner Flucht im geforderten Masse aufrechterhalten worden ist. In dieses Bild passt, dass er erst acht Jahre nach der Asylgewährung beziehungsweise fünf Jahre nach der Abweisung des von C._______ gestellten Gesuches um Familienzusammenführung selbst ein Gesuch um Bewilligung der Zusammenführung mit seinem Sohn
E-6488/2019 einreichte. Nachvollziehbar Gründe dafür werden auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung in der Stellungnahme vom 6. Mai 2019, er stehe aktuell wöchentlich mit B._______ in telefonischem Kontakt gereicht unter diesen Umständen offensichtlich nicht zur Annahme einer nach der Trennung weitergeführten gelebten und auf eine möglichst rasche Wiedervereinigung gerichteten Beziehung. Auch die weiteren in der Beschwerde angeführten Argumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Einreise und der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sind nach dem Gesagten daher nicht gegeben. 6.4 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, einen DNA-Test durchzuführen, um die Abstammungsverhältnisse zu klären, ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6488/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler