Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6488/2017
Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
E-6488/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben (…) beziehungsweise im (…) und reiste über Sudan und weitere Länder am (…) in die Schweiz ein. Hier ersuchte sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl, wo sie am 21. August 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]; Protokoll in den SEM-Akten: A3/10). Nachdem das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 25. September 2014 beendet worden war und das SEM feststellte, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft, wurde sie am 23. September 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten: A11/12). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Sohn aus erster Ehe, der heute in C._______ lebe (N […]; sein Asylgesuch vom 24. Juli […] wurde am 16. August […] gutgeheissen), aus dem Militärdienst desertiert und aus Eritrea geflüchtet sei. Dieser Sohn sei beim älteren ihrer Brüder aufgewachsen und in der D._______ hätten die Behörden nicht gewusst, dass sie überhaupt einen Sohn habe. Seit einem Jahr nach dem Verschwinden des Sohnes (vor rund […] Jahren) beziehungsweise seit kurz vor ihrer Ausreise (…) seien Soldaten immer wieder zu ihr gekommen, um sich nach ihrem Sohn zu erkundigen. Die Probleme hätten angefangen, nachdem sie sich (…) einen Pass habe ausstellen lassen, den sie auch erhalten habe. Im gleichen Zeitraum hätten ihre Brüder, darunter jener, bei dem ihr Sohn aufgewachsen sei, ihr ein Schreiben der E._______ ausgehändigt, aus welchem hervorgegangen sei, dass die Brüder jegliche Verantwortung für das Verschwinden ihres Sohnes ablehnen würden. Ihr älterer Bruder sei zuvor zur Behörde gegangen und habe dort ausgesagt, ihr Sohn sei verschwunden. Die Soldaten seien bis zu ihrer Ausreise immer wieder beziehungsweise an drei bis vier aufeinanderfolgenden Tagen bei ihr aufgetaucht und hätten nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt. Ihre Brüder hätten demgegenüber seit dem Verschwinden des Sohnes nie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe befürchtet, dass sie Geld bezahlen müsse beziehungsweise habe sie einmal auf die Verwaltung gehen müssen, welche sie aufgefordert habe 50'000 Nakfa zu zahlen; das Geld habe sie aber nicht aufbringen können. Da sie Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, sei sie ausgereist.
E-6488/2017 In persönlicher Hinsicht gab sie an, die Schule nie besucht zu haben. Gearbeitet habe sie als Hilfskraft in der (…) ihrer Eltern und als (…). Ihr zweiter Ehemann betreibe ein (…). Gleichzeitig diene er seit Kurzem wieder als Soldat, nachdem er vor einigen Jahren als Kriegsversehrter aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Sie habe (…) Brüder und (…) Schwester, die in F._______, G._______ und H._______ lebten. Gesundheitlich gehe es ihr, ausser, dass sie nicht mehr so gut sehe, gut. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am 26. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 5. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, zu Gunsten der Gerichtskasse einen Vorschuss an die Verfahrenskosten zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E-6488/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E-6488/2017 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. In der BzP habe sie vorgebracht, sie sei von der Verwaltung „(…)“ vorgeladen und aufgefordert worden, wegen der Flucht ihres Sohnes 50‘000 Nakfa zu bezahlen. Bei der Anhörung habe sie dies hingegen nicht mehr erwähnt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie befürchtet habe, wegen der Flucht ihres Sohnes Geld bezahlen zu müssen oder in Haft genommen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass sie – wäre sie tatsächlich von einer Verwaltung vorgeladen und mit einer Geldforderung konfrontiert worden – dies auch bei der Anhörung erzählt hätte. Bei der BzP habe sie zudem zu Protokoll gegeben, die Soldaten seien erstmals ein Jahr nach dem Verschwinden ihres Sohnes vorbeigekommen und hätten bis zu ihrer Ausreise immer wieder nach ihrem Sohn gefragt. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, ihre Probleme hätten erst kurz vor ihrer Ausreise im Jahr (…) begonnen, als sie ein Schreiben erhalten habe und Soldaten der Einheit ihres Sohnes zu ihr nach Hause gekommen seien. Sodann habe sie erzählt, sie habe von der Flucht ihres Sohnes erst zwei Jahre später durch einen seiner Kameraden erfahren. Auf Nachfragen
E-6488/2017 hin habe sie ausgeführt, bevor sie einen Pass beantragt habe, sei sie nie nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt worden. Erst danach seien an drei, vier aufeinanderfolgenden Abenden Soldaten zu ihr gekommen. Die Aussagen bei der Anhörung seien in mehrfacher Hinsicht nicht mit den bei der BzP gemachten Angaben vereinbar. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie schliesslich zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Flucht ihres Sohnes einmal nach ihm gefragt und danach vorübergehend in Ruhe gelassen worden. Diese Korrektur vermöge die erwähnten Widersprüche jedoch offensichtlich nicht aufzulösen. Überdies habe sie bei der BzP ausgesagt, sie habe Eritrea im (…) verlassen. Sie sei damals zu Fuss nach G._______ und von dort aus ebenfalls zu Fuss nach Kassala gelangt. Hingegen habe sie bei der Anhörung erklärt, sie sei nach dem Erhalt des erwähnten Schreibens, bereits (…), ausgereist und zwar sei sie damals in einem Auto illegal bis nach Kassala gefahren. 7.2 Zu den ihr entgegengehaltenen Widersprüchen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmitteleingabe aus, in den Asylheimen würden Asylsuchende oft von Mitbewohnern beeinflusst, indem ihnen geraten würde, die Vorbringen übertrieben vorzutragen, um bei den Behörden Mitleid zu wecken und so einen positiven Entscheid zu erwirken. Auch sie sei von ihren damaligen Mitbewohnern im Asylheim derart geprägt worden, so dass sie bei der einen oder anderen Aussage übertrieben habe. Das Protokoll der BzP sei insofern falsch; demgegenüber entsprächen die an der Anhörung gemachten Aussagen der Wahrheit. Sie gebe dies zu und entschuldige sich für die Unehrlichkeit. Es sei offensichtlich, dass sie nach einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea weiterhin wegen ihres Sohnes von der Regierung verfolgt werde. Bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz sei sie von der eritreischen Gesellschaft diskriminiert worden. Einige Regierungsparteien ihrer Gemeinde hätten sie in den Fokus genommen, indem sie ihr bei allem, was sie getan habe, Barrieren in den Weg gelegt hätten. Unter der aktuellen Regierung sehe sie keine Perspektiven. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, zu bestätigen ist. Vorab kann auf die unter Erwägung 7.1 aufgezeigten, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E-6488/2017 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerde (oben E. 7.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Insbesondere können die erheblichen Widersprüche in wesentlichen Punkten nicht alleine mit einer angeblich übertriebenen Darstellungsweise erklärt werden. Dies zeigt sich etwa bei der Aussage in der BzP einerseits, wonach die Soldaten ein Jahr nach dem Verschwinden ihres Sohnes (Anm. des Gerichts: dieser hat im Jahr (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt) vorbeigekommen seien und seither bis zu ihrer Ausreise immer wieder nach ihm gefragt hätten (A3/8 F7.01), welche der Schilderung in der Anhörung andererseits, wonach die Soldaten kurz vor ihrer Ausreise (…) das erste Mal nach ihrem Sohn gefragt und in der Folge an drei bis vier aufeinanderfolgenden Tagen vorbeigekommen seien (insb. A11/7 F65, F82) diametral entgegensteht. Dieser Widerspruch ist rein zeitlicher Natur und kann nicht auf eine übertriebene Sachverhaltsdarstellung zurückgeführt werden. Konfrontiert mit diesem Widerspruch hatte die Beschwerdeführerin ferner im Rahmen der Anhörung angegeben, was sie an der BzP gesagt habe, nämlich, dass die Soldaten schon ein Jahr nach dem Verschwinden des Sohnes gekommen seien, um sich nach ihm zu erkundigen sei korrekt, nachher sei sie aber wieder in Ruhe gelassen worden (A11/9 F89). Dies widerspricht wiederum ihrer Angabe, die Behörden ihrer Zoba habe gar nicht gewusst, dass sie einen Sohn habe. Sie sei wütend geworden, als ihr älterer Bruder, bei dem ihr Sohn aufgewachsen sei, zur Behörde gegangen sei und dort ausgesagt habe, ihr Sohn sei verschwunden, weil er die Verantwortung für das Verschwinden des Sohnes an sie habe abgeben wollen. Dieses Ereignis und das damit zusammenhängende Schreiben datiert sie nämlich wiederum auf das Jahr (…) (A11/6 F47ff.). Würde man aber unbesehen von dieser groben Unstimmigkeit davon ausgehen, der Sohn der Beschwerdeführerin sei schon kurz nach seinem Verschwinden, Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin also, bei ihr gesucht worden, ist wiederum schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Probleme oder Fragen seitens der Behörden einen Pass ausgestellt bekommen hätte. In Anbetracht der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin spricht die Ausstellung des Passes durch die eritreischen Behörden kurz vor ihrer Ausreise gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Gegen ein solches Verfolgungsinteresse wegen ihres Sohnes spricht im Übrigen auch, dass die Brüder der Beschwerdeführerin, bei welchen ihr Sohn ja aufgewachsen sei, wegen seinem Verschwinden nie Probleme gehabt hätten (A11/8 F78) und auch ihr Ehemann, mit dem
E-6488/2017 sie telefonischen Kontakt habe, offenbar keine Schwierigkeiten hat; jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang (A11/10 F92ff.). 8.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen. 9. 9.1 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimatoder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 9.3 Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die massiven Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise (vgl. dort S. 3f., E. 2 in fine). Dazu äussert sie sich auf Beschwerdestufe nicht. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin letztlich aber offen gelassen werden, wobei in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, gestützt auf
E-6488/2017 die konkreten Sachumstände offensichtlich zu verneinen sind. Der Umstand alleine, dass ihr Sohn hier in der Schweiz als Flüchtling lebt, kann in ihrem Fall jedenfalls klarerweise nicht ein solcher Faktor sein, nachdem seine Flucht vor vielen Jahren bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin weder für sie noch für ihrer Brüder und seit ihrer Ausreise auch nicht für ihren Ehemann konkrete, und flüchtlingsrechtlich relevante, Folgen hatte. 9.4 Damit begründet die geltend gemachte illegale Ausreise unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. 9.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 11.2 Beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-6488/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihrem Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 11.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea stellt sich insbesondere die Frage, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammen-
E-6488/2017 hang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Die Beschwerdeführerin war bereits über (…) Jahre alt als sie aus Eritrea ausgereist ist. Sie hat weder geltend gemacht, jemals Militär- oder Nationaldienst geleistet zu haben noch die Befürchtung geäussert, dafür eingezogen zu werden. Ferner gab sie zu Protokoll, es sei für sie kein Problem gewesen, einen Pass zu erhalten (A11/2 und 7f. F6 und 68ff.). Demnach gehört sie nicht zu jenen Personen, bei denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, sie würden bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte für ein „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK, von dieser Bestimmung verbotenen Massnahmen betroffen zu werden. Angesichts des soeben Gesagten, erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst unter Umständen unter dem Blickwinkel von Art. 4 EMRK relevant sein könnte. 11.3.3 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Gemäss dem bereits erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Erit-
E-6488/2017 rea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes, muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich, abgesehen davon, dass sie nicht so gut sehe, um eine gesunde Frau, die in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfügt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die individuellen vergleichsweise günstigen Umstände hinreichend genannt; darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch ihr Ehemann, jeweils in seinem Urlaub, (…) betreibe (A11/4 F22 ff.). Damit ist die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung zumindest nicht schlechter situiert und der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, sie habe unter der aktuellen Regierung keine Perspektiven und es stünden ihr Barrieren im Weg, vermag an der Einschätzung, es seien keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien gegeben, nichts zu ändern. 11.5 Es steht der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6488/2017 11.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG respektive Art. 112 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Dies in erster Linie angesichts der vom SEM zu Recht erkannten deutlichen Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits, denen sie in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich kein stichhaltiges Argument entgegenhielt und dem Umstand andererseits, dass im vorliegenden Einzelfall unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits bei Eingang des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage davon auszugehen war, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung treffe zu. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6488/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler